Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1458-W/04
Zurechnungsfortschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1458-W/04vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
M als Masseverwalter, -, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 11. Juni
2004, xxx, betreffend Zurechnungsfortschreibung gemäß
§21 Abs.4
BewG 1955 zum 1.1.2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 20. Mai 2003 hat Herr R. das
gegenständliche Superädifikat (Imbissstandrotunde) von Herrn A.
erworben. Mit Bescheid vom 11. Juni 2004 wurde daraufhin eine
Zurechnungsfortschreibung gemäß
§21 Abs.4 BewG 1955 (BewG)
mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2004 durchgeführt.
Gegen diesen Bescheid hat der Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen des R. Berufung eingebracht.
Vorgebracht wurde, der angefochtene Bescheid würde ein
Gebäude auf fremdem Grund und Boden betreffen, nämlich auf der
Liegenschaft Y. Der Gemeinschuldner sei niemals Eigentümer der Liegenschaft
gewesen. Das einzige was der Gemeinschuldner mit dieser Liegenschaft zu tun
gehabt habe sei, dass er für einige Zeit im Jahre 2003 die auf dieser
Liegenschaft errichtete Imbissstube besessen habe.
Eine zum Eigentumserwerb an diesem Superädifikat
erforderliche Hinterlegung der Erwerbsurkunde in die Sammlung der bei Gericht
hinterlegten und eingereihten Urkunden sei jedoch niemals erfolgt.
Außerdem sei die Imbissstube bereits im Herbst 2003 an Frau V verkauft und
übergeben worden.
Zusammenfassend ergäbe sich, dass der Gemeinschuldner
nicht Eigentümer der Imbissstube sei und insbesondere auch zum 1.1. des
Jahres nicht gewesen sei und daher hätte der angefochtene Bescheid nicht
gegen diesen ergehen dürfen. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos
aufzuheben.
Die Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen
Bescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2004 mit der
Begründung, die Zurechnungsfortschreibung zum 1. Jänner 2004 sei mit
Einbringungsdatum 15. Juli 2004 an den tatsächlichen Eigentümer
erfolgt, als unbegründet abgewiesen.
Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht.
Eingewendet wurde, der Umstand, dass die
Zurechnungsfortschreibung zum 1. Jänner 2004 gemäß
§21 des
Bewertungsgesetzes angeblich an den tatsächlichen Eigentümer -
der in der Berufungsvorentscheidung nicht einmal namentlich genannt werde
- erfolgt sei, stelle keinen Grund dar, die Berufung abzuweisen. Solange
der bekämpfte Bescheid nicht formell gegenüber dem Gemeinschuldner
aufgehoben worden sei, sei dieser dem Gemeinschuldner gegenüber wirksam.
Daran ändere sich auch nichts, wenn zwischenzeitig ein inhaltsgleicher
Bescheid an den tatsächlichen Eigentümer ergangen sein sollte. Im
Übrigen habe die Stadtgemeinde Z bereits den Grundsteuerbescheid gegen den
Gemeinschuldner erlassen. Es werde der Antrag gestellt, der Berufung folge zu
geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§21 Abs.4 BewG lautet:
"Allen Fortschreibungen
einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der
steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung)
sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das
auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im
§ 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben
unberührt."
"Fortschreibungszeitpunkt" ist demnach immer der 1.1. des
Jahres, das auf das die Fortschreibung auslösende Ereignis folgt. Der
Fortschreibung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde
zu legen.
Herr R. hat das gegenständliche Superädifikat mit
Kaufvertrag vom 20. Mai 2003 erworben und laut
Zahlungsbestätigung vom 2. Oktober 2003 an Frau V
weiterveräußert. Die Verhältnisse
"zu Beginn des Kalenderjahres",
nämlich des Kalenderjahres 2004, waren daher jene, dass "Eigentümer"
des Superädifikates bereits Frau V war und dieses daher mit 1. Jänner
2004 Frau V. zuzurechnen ist. Herr R; war zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht
mehr Eigentümer.
Wenn das Finanzamt nun argumentiert, die
Zurechnungsfortschreibung sei mit 1. Jänner 2004 an den tatsächlichen
Eigentümer erfolgt, so ist dem Berufungswerber dahingehend zu folgen, dass
der berufungsgegenständliche Bescheid dennoch nicht aus dem Rechtsbestand
beseitigt worden ist und der Einschreiter alle damit zusammenhängenden
Folgen zu tragen hat. Die mit Bescheid vom 15. Juli 2004 erfolgte Wiederaufnahme
des Feststellungsverfahrens konnte mangels Zustellung an den Einschreiter
für diesen keine rechtliche Wirkung entfalten. Fraglich ist allerdings
auch, ob auf Grund der Tatsache, dass über das Vermögen des Herrn R.
bereits mit Beschluss des Handelsgerichtes z vom 5. Mai 2004 - also noch
vor Bescheidzustellung - der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter
bestellt worden ist, der berufungsgegenständliche Bescheid rechtswirksam
zugestellt worden ist.
Da die Voraussetzungen für eine Zurechnung an Herrn R.
zum streitgegenständlichen Fortschreibungszeitpunkt nicht gegeben waren,
war dem Berufungsbegehren zu entsprechen.
Wien, am 24.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1458-W/04
- Stammnummer
- 26001
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF