Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4627-W/02
Energieabgabenvergütung, Dienstleistungsbetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4627-W/02vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996-2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
(Bw.) betrieb während der Streitjahre ein
Dienstleistungsunternehmen.
Den von der Bw.
eingebrachtenAntrag auf Vergütung von Energieabgaben für die im Spruch
genannten Wirtschaftsjahre wies das Finanzamt ab. Begründet wurde dies
damit, dass ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben nach
§ 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes (idF
vor BGBl. I Nr. 158/2002) nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt
nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.
Der (Dienstleistungs-)Betrieb der Bw. erfülle diese vom Gesetz geforderte
Voraussetzung jedoch nicht.
In der Berufung wird im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschränkung des
Energieabgabenvergütungsanspruches auf Hersteller körperlicher
Wirtschaftsgüter eine unsachliche Differenzierung darstelle und daher
verfassungswidrig wäre, weil sie gegen den verfassungsgesetzlich
verankerten Gleichheitssatz verstoße.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 20.
11. 2006, 2006/17/0157 und 0158, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden
von Dienstleistern gegen die Nichtzuerkennung der Energieabgabenvergütung
für die Jahre 1996 bis 2001 abgewiesen und begründend Nachstehendes
ausgeführt:
"Mit Urteil vom 5. 10.
2006, C-368/04, entschied der EuGH über das in den Beschwerdefällen
vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, dass die
nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen
müssen und keine Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer
Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen Auslegung des
Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen ... . Damit kann aber auch in den
Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den
nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen
sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine
Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies
rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger
führen würde."
Die Beurteilung, ob die Bw. durch den Bescheid in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wird, steht dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu.
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 B-VG haben die
Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen.
Dem Folgend war auch die
vorliegende Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
23. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4627-W/02
- Stammnummer
- 25999
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF