Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2250-W/05
Strittig ist, ob die von der Bw. geltend gemachten Ausbildungskosten für "Mission Statement", "Feng-Shui-Berater" und Aufwendungen für Schreibseminare Ausbildungskosten oder allgemeine Kosten der privaten Lebensführung sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2250-W/05vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kurskosten für "Mission Statement" sind Fortbildungskosten, wenn dieser Kurs Voraussetzung für den Kurs "Facilitator" ist, der sich ausdrücklich an Unternehmensberater, den von der Bw. ausgeübten Beruf, richtet.
Hingegen sind Ausbildungskosten zum "Feng-Shui-Berater" Kosten der privaten Lebensführung, wenn damit ein neuer Beruf erlernt wird, der mit dem bisher ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf in keinem Zusammenhang steht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.K., W., vertreten durch Intercura
Treuhand- und Revisions GmbH, 1010 Wien, Bösendorferstraße 2,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 1999 sowie Einkommen-und Umsatzsteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer 1999 wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Berufung hinsichtlich
Einkommen-und Umsatzsteuer 2000 wird abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuer
1999
Die Bw. erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus ihrer
Tätigkeit als Konsulentin.
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Jahr 1999 (Arbeitnehmerveranlagung) beantragte die Bw. u.a. die
Berücksichtigung von Fortbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von
insgesamt S 30.000.- und zwar für das Seminar "Mission Statement" in
Höhe von S 12.600.- , das "Goldegger Schreibseminar" in Höhe von S
3.000.-, das Seminar "Comp-Org-Spezial" in Höhe von S 14.400.- sowie das
"Paradigmen Forum Mission-Vision-Profit" in Höhe von S 540.- und die damit
in Verbindung stehenden Reise-und Aufenthaltskosten.
Vom Finanzamt wurden lediglich die Kosten für das von
der Österreichischen Akademie für Führungskräfte
veranstaltete Seminar "Comp-Org-Spezial" betreffend "Organisatorische Gestaltung
als Erfolgsfaktor für E-Business" anerkannt.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Bw. ab dem Jahr
2000 als Unternehmensberaterin tätig war. Im Zuge der Veranlagung für
2000 wurden vom Finanzamt Kosten für die "Facilitating-Ausbildung,
Weiterbildung zum Mission Statement-Coach" anerkannt. Diese ist laut eigener
Darstellung des Veranstalters auf dessen Homepage für Unternehmensberater
gedacht. "Ein Facilitator erleichtert seinen Klienten Träume und Ziele zu
formulieren und diese auch umzusetzen." Laut Veranstalter müssen aber die
Teilnehmer ihre "Begeisterung für das Instrument Mission-Statement entdeckt
haben".
In der gegen den Einkommensteuerbescheid fristgerecht
eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass das Einführungseminar
"Mission Statement" Voraussetzung gewesen sei, um die Methodik und Vorgangsweise
kennen zu lernen und später selbst diese Seminare im Rahmen der
Unternehmensberatung durchführen zu können. In diesem Zusammenhang sei
auch das Seminar "Mission-Vision-Profit" zu sehen.
Das Schreibseminar habe zur Verbesserung der stilistischen
Ausdrucksweise im Schriftverkehr mit Mandanten und Auftraggebern
gedient.
Einkommen-und Umsatzsteuer
2000
Im Jahr 2000 erzielte die Bw. neben Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte als Unternehmensberaterin.
Als Betriebsausgaben machte sie u.a. Kosten für Aus-und Fortbildung in
Höhe von S 49.525.- geltend. Diese Aufwendungen verteilten sich auf die
bereits erwähnte Ausbildung zum "Facilitator", ein Seminar zum Thema "Das
Afrikanische Medizinrad-Auf dem Weg zur Ganzheit" sowie ein weiteres "Es darf
auch leicht sein-Aufbruch in die Freude" aus der Veranstaltungsreihe"Abschied
und Aufbruch, Verändern und Loslassen" der "Goldegger Dialoge", sowie laut
dem im Akt in Kopie erliegenden Zertifikat, auf die Ausbildung zur
"Feng-Shui-Beraterin". Vom Finanzamt wurden lediglich die Seminarkosten für
Facilitator anerkannt und die Vorsteuern entsprechend, um jene aus den nicht
anerkannten Betriebsausgaben resultierenden, vermindert.
In der gegen den Erstbescheid eingebrachten Berufung
brachte die Bw. hinsichtlich der Ausbildung zur Feng-Shui-Beraterin folgendes
vor: Die Bw. habe sich auch im Jahr 2002 weitergebildet und ab diesem Zeitpunkt
ihre Tätigkeit beworben. Die Veranstaltung eines Seminars mit Meister Yu im
Mai 2003 in Wien sei geplant.
Das Seminar bei den "Goldegger Dialogen" habe dazu gedient,
Kenntnisse der allgemeinen Trends des Wirtschaftslebens zu vertiefen und die
Kommunikationsfähigkeit zu erhöhen.
Nachdem die Berufung gegen die Bescheide betreffend 1999
und 2000 mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte die Bw.
fristgerecht einen Vorlageantrag und den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Dieser Antrag wurde
hinsichtlich 1999 mit Schriftsatz vom 13.11.2006 und hinsichtlich 2000 mit
Schriftsatz vom 19.12.2006 zurückgenommenen.
In dem in der Folge vom unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Vorhalteverfahren blieb strittig, ob die im Jahr 2000
geltend gemachten Ausbildungskosten zum Feng-Shui- Berater Betriebsausgaben im
Hinblick auf die ab dem Jahr 2003 erzielten Einkünfte als Feng-Shui-
Beraterin seien. Die Bw. legte in diesem Zusammenhang die Kopie eines Folders
vor, wonach sie im Mai 2003 gemeinsam mit einer anderen Vortragenden einen
Praxistag zum Thema "Klassisches Feng-Shui" abgehalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
1999
Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen
Beruf besser ausüben zu können (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz. 39). Das im Jahr 2000 besuchte und vom
Finanzamt anerkannte Seminar "Facilitating" richtet sich ausdrücklich an
Lebens-und Unternehmensberater, die diese Kenntnisse in ihrer beruflichen
Tätigkeit umsetzen wollen. Voraussetzung dafür ist aber der Besuch des
Einführungsseminars "Mission Statement". Da somit ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen den beiden Veranstaltungsreihen besteht, waren die
Teilnahmegebühren in Höhe von S 12.600.- und die Reisekosten in
Höhe von S 6.586,20 anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der Bw. trifft dies
allerdings auf den Vortrag "Mission-Vision-Profit" nicht zu, da sich dieser laut
der im Akt erliegenden Anzeige in der "Kleinen Zeitung" an alle an diesem Thema
Interessierten richtet und eine Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse auch im
Privatleben beworben wird. Es handelt sich daher bei diesen Kosten um solche der
privaten Lebensführung im Sinne des § 20 Abs.1 Z. 2 lit. a EStG
1988.
Gleiches gilt für die Kosten für die Teilnahme am
"Goldegger Schreibseminar". Auch hier ist der Teilnehmerkreis nicht auf
Unternehmensberater beschränkt, sondern davon auszugehen, dass dieses
Seminar jedem offen steht, der, aus welchem Grund auch immer, seine stilistische
Ausdrucksweise verbessern möchte. Die dort gewonnenen Kenntnisse
können daher durchaus für die Bw. auch im nicht beruflichen Bereich
von Vorteil sein. Lassen sich jedoch Aufwendungen für die
Lebensführung und solche beruflicher Natur nicht eindeutig trennen, so sind
diese zur Gänze nicht abzugsfähig, selbst wenn sie zur Förderung
der beruflichen Tätigkeit erfolgen.
Die Betriebsausgaben betragen daher inklusive der nunmehr
zu berücksichtigenden Ausgaben für das Seminar "Mission Statement" und
der damit in Zusammenhang stehenden Reisekosten S 47.656.-. Entsprechend dem von
der Bw. errechneten Aufteilungsschlüssel (vgl. die Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1999) entfallen daher 2,52% der Gesamtausgaben auf
betriebliche Ausgaben, das sind S 1.200,93 und 97,48% auf nicht betriebliche
Ausgaben, das sind S 46.455,06.
Die Einkünfte errechnen sich daher aus der Differenz
von S 19 952;44 (Einnahmen lt. Bw.) und S 1.200, 93, das sind gerundet S 18.752,
die Werbungskosten aus der Summe von S 46.455,06 und dem Pendlerpauschale i. H.
von S 5.280.-, das sind gerundet S 51.735,-..
Umsatz-und Einkommensteuer
2000
Im Jahr 2000 absolvierte die Bw. eine Ausbildung zur
Feng-Shui-Beraterin. In der Vorhaltsbeantwortung vom 13.11.2006 führte sie
aus, dass sie diese Ausbildung bei ihrer Tätigkeit als
Unternehmensberaterin ergänzend benötige.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z. 7 EStG 1988 in der
Fassung des Steuerreformgesetzes 2000 sind Ausbildungsmaßnahmen dann
abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem
damit verwandten Beruf stehen. Von einem solchen Zusammenhang kann aber nur dann
ausgegangen werden, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen
Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden können (vgl. UFS vom 30.12.2004,
RV/1681-W/03).
Sowohl der Inhalt des ausgeübten Berufes als auch
jener des verwandten Berufes ist nach der Verkehrsaufassung zu
beurteilen.
Die Bw. ist laut der im Akt erliegenden
Gewerbescheinausfertigung Unternehmensberaterin, eingeschränkt auf
Qualitäts- und Umweltmanagement. Bei der Feng-Shui Ausbildung sollten ihr
laut Akteninhalt Kenntnisse dahingehend vermittelt werden, wie ein Haus oder
eine Wohnung nach verschiedenen aus der chinesischen Tradition stammenden
Methoden den Bedürfnissen der Bewohner angepasst werden können bzw.
wie diese Methoden auch zur persönlichen Weiterentwicklung beitragen
können. Die Bw. bringt selbst vor, dass sie die in der Feng-Shui Ausbildung
gewonnenen Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit als Unternehmensberaterin
ergänzend einsetzen könne. Feng-Shui ist daher bei ihrer
ausgeübten Tätigkeit nur ein Aspekt, dessen Berücksichtigung wohl
auch davon abhängen wird, ob der jeweilige Auftraggeber, dies im Hinblick
auf alternative Beratungsformen wünscht. Von einer Verwertung in
"wesentlichem Umfang" kann daher keine Rede sein.
Zu prüfen bleibt daher noch die Frage, ob die
Feng-Shui Beratung als mit der Unternehmensberatung verwandter Beruf angesehen
werden könne. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die gewählte
Bildungsmaßnahme die Bw. befähigt, einen anderen als den bisherigen
Beruf auszuüben. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausbildung nicht auf
Unternehmensberater zugeschnitten ist, sondern jedem offen steht, der auf diesem
Gebiet beruflich tätig werden will. Sie könnte die erworbenen
Fähigkeiten auch gegenüber Privatpersonen (und das ist wohl das
Hauptanwendungsgebiet eines Feng-Shui Beraters) einsetzen.
Die Ausbildungskosten zur Feng-Shui Beraterin fallen daher
nicht unter die abzugsfähigen Betriebsausgaben des § 4 Abs. 4 Z. 7
EStG 1988, sondern sind diese nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg.cit.. Daher
braucht auf die Frage, ob die im Jahr 2000 geltend gemachten Aufwendungen im
Hinblick auf die im Jahr 2003 erstmals erzielten Einnahmen vorweggenommenen
Betriebsausgaben seien, nicht näher eingegangen zu werden.
Hinsichtlich der besuchten Vorträge der
"Goldegger Dialoge" ist auf die Begründung bezüglich
Einkommensteuer 1999 zu verweisen. Schon die bereits angeführten Themen
machen deutlich, dass es sich um Vorträge von allgemeinem Interesse handelt
und die dafür aufgewendeten Beträge Kosten der Lebensführung
sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Mission StatementSchreibseminarFacilitatorFeng-ShuiAusbildungFortbildungvorweggenommene Betriebsausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2250-W/05
- Stammnummer
- 25982
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF