Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1441-W/06
Abweisung des Antrags gem. §18 Abs.7 UStG wegen Verletzung des Konkretisierungsgebots
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1441-W/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH,
vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, vom 9. März
2006, mit dem der Antrag gemäß
§ 18 Abs. 7 UStG 1994,
den gewogenen Durchschnittsaufschlag mit 57,96% zu ermitteln, abgewiesen wurde,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
eine in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführte
Nahversorgungsfirma in Wien.
In Streit
steht, ob die technischen Voraussetzungen für die Ermittlung der
Erlöse der Bw. in tatsächlicher Höhe und damit die
Voraussetzungen für die Stattgabe des beim Finanzamt am
7. März 2006 eingelangten Ersuchens des Bw. vom
1. März 2006 um Bewilligung der Trennung der Entgelte
gemäß
§ 18 Abs. 7 UStG 1994 unter Anwendung eines
gewogenen Durchschnittsaufschlages von 57,96 % gegeben sind.
Mit Bescheid
vom 9. März 2006 wies das Finanzamt den in Rede stehenden Antrag
gem. § 18 Abs. 7 UStG 1994 mit folgender Begründung ab:
"Auf Grund der Größe des
Unternehmens sowie vor allem der heute zur Verfügung stehenden technischen
Hilfsmittel ist es problemlos möglich, die Erlöse in
tatsächlicher Höhe zu erfassen. Dies wird von anderen Unternehmen
dieser Branche bereits seit geraumer Zeit erfolgreich praktiziert. Eine
Unzumutbarkeit nach Art und Umfang des Unternehmens ist für das Finanzamt
daher nicht mehr erkennbar."
Mit der
Berufung gegen den obigen Bescheid hielt Hannes A als steuerlicher Vertreter der
Bw. der Meinung des Finanzamts, derzufolge die technischen Voraussetzungen
für die Ermittlung der Erlöse in tatsächlicher Höhe schon
gegeben seien, entgegen, dass das derzeitige Kassensystem leider noch nicht in
der Lage sei, die Erlöse nach 10 und 20 % auszudrucken, und
erklärte, "sobald unser Mandant das Kassensystem umstellt", gerne bereit zu
sein, die Erlöse in der tatsächlichen Höhe zu ermitteln.
Mit der
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2006 hielt das
Finanzamt der Bw. vor, dass jeder Verkaufsplatz eine EDV-Ausstattung habe und
daher die technische Voraussetzung für die Ermittlung der Erlöse in
tatsächlicher Höhe gegeben sei.
Mit dem
Schreiben der Bw. vom 14. Juni 2006 wurde die Vorlage der Berufung
gemäß
§ 276 BAO mit der bereits in der Berufung
angeführten Begründung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 18
UStG 1994 in der Fassung, die am Tag der Stellung des Antrags gemäß
§ 18 Abs. 7 leg. cit. galt, lautet:
|
(1)
|
Der
Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen
ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung gilt in den
Fällen des § 11 Abs. 14 auch für Personen, die nicht Unternehmer
sind.
|
(2)
|
Der
Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn
|
|
1.
|
die
vereinbarten, im Falle der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte für
die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen
fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen
ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach
Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die Entgelte
für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung
geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen;
|
|
2.
|
die
vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und
sonstige Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet
werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige
Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze
verteilen. Die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom
Empfänger der Leistung geschuldet wird, sind gesondert
aufzuzeichnen;
|
|
3.
|
die
Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a aufgezeichnet werden. Z 1 gilt
sinngemäß;
|
|
4.
|
-
|
die nach
§ 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten
Steuerbeträge und
|
|
|
-
|
die
Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für
die die Steuer gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a
und Abs. 1b geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf
entfallenden Steuerbeträge aufgezeichnet werden;
|
|
5.
|
-
|
die Entgelte
für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
|
|
|
-
|
die vor
Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte, soweit für sie die
Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a entsteht,
|
|
|
-
|
und die auf
diese Entgelte entfallende Steuer fortlaufend aufgezeichnet werden;
|
|
6.
|
die
Bemessungsgrundlage (§ 5) von eingeführten Gegenständen und die
für ihre Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer unter Angabe des Tages der
Entrichtung fortlaufend aufgezeichnet werden;
|
|
7.
|
die
aufgezeichneten Entgelte (Z 1 und 2) und Steuerbeträge sowie die
Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a, mindestens zum Schluss jedes
Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.
|
(3)
|
Der
Unternehmer kann die im Abs. 2 Z 1 und 2 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch
in der Weise erfüllen, dass er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
aufzeichnet. Die Verpflichtung zur Trennung von Entgelten nach Steuersätzen
und steuerfreien Umsätzen wird hiedurch nicht berührt. Spätestens
zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der
Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen.
|
(4)
|
Der
Unternehmer kann die im Abs. 2 Z 5 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der
Weise erfüllen, dass er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, getrennt
nach den in den Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet.
Spätestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer
die Summe der Entgelte und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen und
aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Abs. 2 Z 5 und 6
entfällt, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, für die der
Vorsteuerabzug nach 12 Abs. 1 ausgeschlossen ist; die Verpflichtung
entfällt nicht, insoweit der Unternehmer gemäß
§ 6 Abs. 1 Z
9 lit. a steuerfreie Umsätze tätigt.
|
(5)
|
In den
Fällen des § 12 Abs. 4 und 5 Z 2 müssen aus den Aufzeichnungen
des Unternehmers jene Vorsteuerbeträge leicht nachprüfbar zu ersehen
sein, welche den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder
teilweise zuzurechnen sind.
Außerdem
hat der Unternehmer in diesen Fällen die Entgelte für die
Umsätze, die nach § 12 Abs. 3 den Vorsteuerabzug ausschließen,
getrennt von den übrigen Entgelten aufzuzeichnen, wobei die Verpflichtung
zur Trennung der Entgelte nach Abs. 2 Z 1 und 2 unberührt
bleibt
|
(6)
|
Macht der
Unternehmer von der Vorschrift des § 12 Abs. 7 Gebrauch, so hat er die
Aufzeichnungspflichten der Abs. 1 bis 5 für jeden Betrieb gesondert zu
erfüllen. In den Fällen des § 12 Abs. 10 bis 12 hat der
Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der
von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren durchzuführen
ist.
|
(7)
|
Unternehmern,
denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach
Steuersätzen im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, kann
das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass sie die Entgelte nachträglich
unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur
ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem
Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen,
abweicht.
Die
Rechtsordnung räumt dem einzelnen Unternehmer weitestgehend die
Möglichkeit ein, seine rechtlichen Beziehungen im Geschäftsverkehr
nach seinem eigenen Willen frei zu gestalten. Die Grenzen des autonomen Handelns
eines Unternehmers liegen dort, wo durch freies Handeln die Rechtsordnung
selbst, die in ihr verankerten Grundwerte oder sonstige höhere Zwecke
gefährdet würden. Wenn der Bw. mit der Berufungsvorentscheidung die
Ausstattung aller Verkaufsplätze mit EDV als Begründung für die
Annahme der technischen Voraussetzung für die Ermittlung der Erlöse in
tatsächlicher Höhe vorgehalten wird, wäre es am steuerlichen
Vertreter der Bw. gelegen gewesen, den Unwägbarkeitscharakter der aus der
Anschaffung der EDV-Ausstattung resultierenden technischen Probleme zumindest
glaubhaft zu machen. Das Konkretisierungsgebot konnte das Vorbringen des
steuerlichen Vertreters der Bw., "das
derzeitige Kassensystem ist leider noch nicht in der Lage, die Erlöse
getrennt nach 10 und 20 % auszudrucken. Sobald unser Mandant jedoch das
Kassensystem umstellt, wird er gerne bereit sein, die Erlöse in der
tatsächlichen Höhe zu ermitteln" nicht erfüllen.
Die
Berufung erwies sich damit zur Gänze als unbegründet, sodass sie
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abzuweisen war.
Wien, am 23.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1441-W/06
- Stammnummer
- 25977
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF