Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0019-W/06
Zahlungserleichterung für Geldstrafe in angemessenem Zeitraum
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-W/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, über die
Beschwerde von Frau C.K., vom 31. Jänner 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 9. Jänner 2006, Strafnummer-001,
über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
der Bestraften zur Entrichtung der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
1. April 2003, SpS, verhängten Geldstrafe, die derzeit noch mit einem
Betrag von € 5.090,73 offen aushaftet, monatliche Raten in Höhe
von € 200,00, beginnend ab März 2007 fällig jeweils am 15.
des Monats, gewährt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 1. April 2003, SpS, wurde die Beschwerdeführerin (in
weiterer Folge Bf.) wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG zu einer Geldstrafe von € 10.000,00 sowie zu einer für den
Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von
20 Tagen verurteilt.
Ein
Zahlungserleichterungsansuchen der Bf. vom 5. November 2003 um Zahlung von
monatlichen Raten in Höhe von € 250,00 wurde am 7. November 2003 von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz bewilligt, wobei fünf Raten bis
inklusive Mai 2004 entrichtet wurden.
Aufgrund eines Gnadenansuchens
vom 18. Oktober 2004 wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen
vom 5. August 2005, GZ., ein Teilbetrag der Geldstrafe in Höhe von €
3.457,00 gnadenweise nachgesehen, wobei die Ansicht vertreten wurde, dass aus
den angeführten Gnadengründen die ratenweise Abstattung der
verbleibenden Geldstrafe als zumutbar erachtet werde.
Mit Schreiben vom 28. November
2005 brachte die Bf. neuerlich ein Ansuchen um Raten in Höhe von monatlich
€ 150,00 ein und führte als Begründung aus, dass sich ihre
finanzielle Situation immer noch nicht gebessert hätte.
Mit Bescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Jänner 2006 wurde das
Ansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch
die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Beschwerde vom 31. Jänner 2006 erhöhte die Bf. ihr
Angebot auf monatliche Raten in Höhe von € 180,00 und führte aus,
diese Raten ab 15. März 2006 einzahlen zu wollen, um ihren
Zahlungswillen zu dokumentieren. Ihr Einkommen betrage ca. € 1.200,00
monatlich und sie habe eine Sorgepflicht für ihr minderjähriges Kind.
Am Strafkonto haftet derzeit
von der verhängten Geldstrafe von € 10.000,00 noch ein Betrag von
€ 5.090,73 offen aus.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1
BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um
Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde frei,
losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen
ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der Behörde war
damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, der Bestraften die
Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihr gewünschten,
aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei
Anspannung aller ihrer Kräfte erhaltbar blieb.
Die Unterstellung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem
Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem
Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur
"sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter
der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand
der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle
einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht
zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen
zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem der Bestraften
zugefügten Übel, das sie künftig von der Begehung strafbarer
Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher
Zahlungserleichterungen, welche der Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer
Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen
Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf
der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen
Existenz der Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht
sinnvoll erreicht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084, ÖStZ 2004/190,
ÖStZB 2004/109).
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz ist zunächst offenbar davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
vorliegen und hat der Bf. anfangs monatliche Raten von € 250,00 bewilligt.
Angesichts der Tatsache, dass die Entrichtung der gewährten Raten eine
Tilgungsdauer von 40 Monaten bedeutet hätte, erscheint es nicht
nachvollziehbar, die nunmehr beantragten Raten von € 150,00 mit einer
möglichen Tilgungsdauer von ca. 34 Monaten mit dem Argument zu verweigern,
die angebotenen Raten wären im Verhältnis zur Höhe des
Rückstandes, das sich gegenüber der ersten Ratenbewilligung sogar
negativ veränderte, zu niedrig und die Einbringlichkeit erscheine
gefährdet, zumal dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur eine untergeordnete Rolle
zukommt.
Andererseits sind bei
Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit
kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von
Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum
wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr
eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Den Angaben über die
wirtschaftlichen Verhältnisse als Grundlage für die Gnadenentscheidung
ist zu entnehmen, dass die Bf. Schulden von etwa € 280.000,00 hat, die sie
ratenweise zu bedienen versucht, wobei neben den Lebenshaltungskosten die
aufzuwendenden Rückzahlungsraten mit damals monatlich etwa € 1.700,00
angegeben wurden.
Zudem ist dem
Beschwerdevorbringen zu entnehmen, dass das Einkommen der Bf. nach Ihren eigenen
Angaben nunmehr ca. € 1.200,00 monatlich beträgt und sie eine
Sorgepflicht für ihr minderjähriges Kind hat. Darüber hinaus
wurde nach der ersten Ratenbewilligung eine Bankhaftung der Bf. für
Schulden des Ehemannes von € 20.000,00 schlagend.
Somit steht fest, dass die
sofortige Entrichtung der Geldstrafe angesichts der sehr eingeschränkten
finanziellen Möglichkeiten eine erhebliche Härte darstellt.
Die nach der Bestimmung des
§ 172 FinStrG gebotene Anwendbarkeit der Vorschrift des § 212 BAO
auf Geldstrafen besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen
Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht. Bei
Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit als
Ermessenskriterien erscheinen angesichts der von der Bf. geschilderten
wirtschaftlichen Situation und des Umstandes, dass sich die Bf. die von ihr
angebotenen vorläufigen Raten von monatlich € 180,00, die sie zur
Dokumentation ihres Zahlungswillens ab 15. März 2006 einzahlen wollte,
bisher erspart hat, monatliche Raten in Höhe von € 200,00 beginnend ab
März 2007 (fällig jeweils am 15. des Monats) angemessen, um einerseits
dem Strafzweck ausreichend Geltung zu verschaffen und die Entrichtung der
Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.
Wien, am 23.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-W/06
- Stammnummer
- 25964
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF