Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0681-S/06
Ein Erbübereinkommen ist neben dem Erbanfall als Vorgang nach dem ErbStG zu beurteilen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0681-S/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
15. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
30. August 2006, StNr. xxx/yyyy, betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach A.H., gab der Berufungswerber
(in der Folge: Bw) am 7.5.2004 eine unbedingte Erbserklärung ab. Nach der
gesetzlichen Erbfolge war er mit einem Anteil von 2/9 zum Erben
berufen.
Am 7.10.2005 schlossen der Bw mit seiner Mutter und den
beiden Brüdern ein Erbübereinkommen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz verweigerte bei der
Erbschaftssteuerfestsetzung der Mutter gegenüber die Anwendung des §
15a ErbStG, da sie durch das Erbübereinkommen den ihr angefallenen 1/3
GmbH-Anteil zu je 1/9 an die drei Söhne übertragen und damit einen
Nachversteuerungstatbestand gesetzt habe.
In der Berufung vom 30.1.2006 begehrte die Mutter die
Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG für den erworbenen
Anteil an der GmbH in Höhe von € 95.284,00.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.2.2006 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung ab, weil § 15a ErbStG nicht
anwendbar sei, da die Gesellschaftsanteile im Erbübereinkommen an die
Söhne weiterübertragen worden seien.
Im Vorlageantrag vom 2.3.2006 führte die Bw aus, dass
die Übertragungen an die Söhne wiederum einen begünstigten Erwerb
darstellten, weshalb § 15a Abs. 6 ErbStG die Nachversteuerung zu
unterbleiben habe.
Im Vorhalt vom 25.4.2006 wurde der Bw das Erk. des VwGH
11.11.2004, 2004/16/0038, zur Kenntnis gebracht und dargelegt, dass ein
Erbübereinkommen als ein entgeltliches Rechtsgeschäft anzusehen sei,
weshalb die Weiterübertragung durch das Erbübereinkommen keinen
begünstigten Erwerb darstelle.
In der Vorhaltsbeantwortung führte die Mutter im
Wesentlichen aus:
Das im vorliegenden Fall von mir mit meinen Söhnen
geschlossenen Erbübereinkommen vom 7.10.2005 ist unserer Meinung nach
allerdings in Summe als unentgeltlicher Vorgang zu betrachten, weil hier der
Schenkungscharakter überwiegt. Der Abschluss des Erbübereinkommens
zwischen der Mutter und ihren Söhnen war im vorliegenden Fall auch im Sinne
einer Schenkung gedacht. Die negativen Folge einer Nachversteuerung gem. §
15a (5) ErbStG hätte insofern leicht abgewendet werden können, wenn
sie ihren GmbH-Anteil im Rahmen des Erbübereinkommens behalten hätte
und ihn anschließend in einem separaten Schritt außerhalb der
Erbabhandlung ihren Söhnen geschenkt hätte. In diesem Fall würde
es zu keiner Nachversteuerung aufgrund des Erbübereinkommens kommen und die
separate Schenkung würde aufgrund § 15a (6) ErbStG als unentgeltlicher
Vorgang iSd § 15a (1) ErbStG keine Schenkungssteuer auslösen.
Hätte sie in dieser Art und Weise gehandelt, wäre keine
Steuerbelastung entstanden, obwohl im Ergebnis - im selben zeitlichen
Rahmen - die Anteile auch bei den Söhnen angekommen wären. Weiters ist
in diesem Zusammenhang auch das Motiv des Gesetzgebers für die Schaffung
der Steuerbegünstigung des § 15a ErbStG zu beachten. Derjenige, der
einen Betrieb fortführt, soll eine Starthilfe durch Zubilligung eines
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerfreibetrages haben. Wer den Betrieb nicht
fortführt, bedarf keiner Starthilfe, weshalb Abs. 5 eingefügt wurde,
eine Ausnahme davon umschreibt allerdings Abs. 6 des § 15a ErbStG. Die
Mutter war zum Zeitpunkt des Erbübereinkommens 68 Jahre alt, sie hatte
weder den Willen, noch die fachliche Qualifikation, ein Transportunternehmen zu
leiten, diese Aufgabe sollten ihre Söhne übernehmen, zumal diese die
Anteile ihrer Mutter ohnehin früher oder später bekommen hätten.
Dass sie in den Besitz des 1/3 GmbH-Anteiles kam und nicht von vornherein nur
ihre Söhne Eigentümer der GmbH-Anteile wurden, war Folge des
plötzlichen Todes Ihres Ehemannes, der kein Testament verfasst hatte. Auf
die Situation der Mutter passt der Zweck der steuerbefreiten Übergabe von
Unternehmensanteilen gem. § 15a ErbStG entsprechend, sie wollte ihren
Anteil nicht an ihre Söhne "verkaufen" sondern im Sinne einer
ordnungsgemäßen Weiterführung des Unternehmens
"schenken". Damit ist § 15a ErbStG anwendbar und die
Voraussetzungen des § 15a Abs. 6 ErbStG erfüllt.
Aufgrund dieser Vorhaltsbeantwortung erging ein neuerlicher
Vorhalt am 10.8.2006 mit dem der Mutter zur Kenntnis gebracht worden ist, dass
unentgeltliche Zuwendungen aufgrund des Erbübereinkommens nur hinsichtlich
zweier Söhne vorlägen und nur in diesem Ausmaß eine
Nachversteuerung zu unterbleiben habe.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 21.8.2006 stimmte die Mutter
der Erlassung einer 2. Berufungsvorentscheidung zu, welche durch die
Abgabenbehörde I. Instanz am 22.8.2006 erlassen wurde.
Gleichzeitig wurde seitens der Abgabenbhörde I.
Instanz der verfahrensgegenständliche Schenkungssteuerbescheid erlassen,
mit dem aufgrund des Berufungsvorbringens der Mutter Schenkungssteuer an den Bw
aufgrund der Vermögensverschiebungen durch das Erbübereinkommen
vorgeschrieben wurde.
Mit Aufhebungsbescheid vom 3.10.2006 hob die
Abgabenbehörde I. Instanz die 2. Berufungsvorentscheidung vom 22.8.2006
auf, wodurch die Berufung vom 26.1.2006 und der Vorlageantrag vom 2.3.2006
wiederum unerledigt sind. Die Aufhebung der 2. Berufungsvorentscheidung durch
die Abgabenbehörde I. Instanz erfolgte, weil in den Berufungen der
Söhne gegen die Schenkungssteuerbescheide das Vorliegen von Schenkungen
seitens der Mutter an die beiden Söhne bestritten worden ist. Demnach sei
die (inhaltlich teilweise) stattgebende 2. Berufungsvorentscheidung zu
unrecht erlassen worden, da aufgrund des - als entgeltliches
Rechtsgeschäft zu beurteilenden - Erbübereinkommens ein
Nachversteuerungstatbestand gesetzt worden sei.
Mit Berufung vom 15.9.2006 wendet der Bw ein, dass die von
der Erbquote abweichende Aufteilung der Nachlassgegenstände im Rahmen des
Erbübereinkommens nicht zu einer Schenkungssteuervorschreibung führen
könne und zwar aus folgenden Gründen: a) Es liege keine
Bereicherungsabsicht vor, zumal sich die Wertverschiebungen deshalb ergeben
hätten, weil die Erben unterschiedliche Interessen an den einzelnen
Vermögensgegenständen gehabt hätten. So sei die Mutter an den
Firmenanteilen überhaupt nicht interessiert gewesen. Die Zuteilung sei so
vorgenommen worden, dass möglichst Alleineigentum geschaffen werden
konnte. b) Nach Ansicht des VfGH sei bei Abweichen von der Erbquote die
Erbschaftsbesteuerung nach der Zuteilung im Erbübereinkommen
durchzuführen. c) Es liege eine unzulässige Doppelbesteuerung
hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Frage der
Bereicherungsabsicht seitens der Mutter des Bw in ihrem Rechtsmittelverfahren
betreffend Erbschaftssteuer massiv behauptet wurde.
Zum gegenständlichen
Berufungsvorbringen ist auszuführen:
1.) Erbschaftsbesteuerung (nach Quote oder
Erbübereinkommen):
Der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall ist mit der
Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbserklärung, erfüllt
(VwGH 26.4.2001, 2001/16/0032, 0033). Mit der Abgabe der Erbserklärung ist
also der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen (VwGH
3.10.1996, 95/16/0191; 19.12. 1996, 96/16/0091).
Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des
Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall
durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht (VwGH 14.5.1992, 91/16/0019;
19.12.1996, 96/16/0091). Daraus folgt aber, dass dem Erbschaftssteuerrecht ein
Grundsatz fremd ist, nach dem der Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein
erbrechtlicher bleibt, wenn er auf ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten
nach Abgabe der unbedingten Erbserklärungen abgeschlossenes -
Erbübereinkommen zurückzuführen ist.
Zum Vorbringen in der Berufung, dass der VfGH den
Standpunkt vertrete, es sei bei Abweichen des Erbübereinkommens von der
Erbquote eine Besteuerung nach der Zuteilung im Erbübereinkommen
durchzuführen, ist auf die Aussagen des VfGH im Erkentnnis vom 29.9.2006, B
3551/05, zu verweisen.
Wörtlich ist darin ausgeführt:
"Letztlich
ließ nämlich der Verfassungsgerichtshof die (einfachgesetzliche)
Frage grundsätzlich offen, ob für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage auf den Anfall von Vermögen auf Grund einer Erbquote
oder auf die (vom quotenmäßigen Erwerb abweichende)
Vermögenszuteilung infolge eines Erbteilungsübereinkommens abzustellen
ist. Er hat im zitierten Erkenntnis daher auch keine Bedenken gegen eine
Ermittlung der Bemessungsgrundlage aufgrund einer quotenmäßigen
Aufteilung des Nachlasses zwischen den Miterben (bzw. im Verhältnis zum
Pflichtteilsberechtigten) geäußert oder etwa ausgesprochen, dass -
abweichend von einer quotalen Bemessung - ausschließlich die
privatautonome Aufteilung des Nachlasses für die Bewertung des
steuerpflichtigen Erwerbs ausschlaggebend sein
müsse."
Der VfGH (29.9.2006, B 3551/05) sieht beim Erwerb von Todes
wegen mit einem von der Erbquote abweichenden Erbübereinkommen einen
zweiaktigen Vorgang:
"Während ein
die Unternehmensfortführung wahrender Übergang im Fall der Schenkung
jedenfalls ein einstufiger Vorgang ist, kann dasselbe Ergebnis beim Erwerb von
Todes wegen bei Fehlen einer testamentarischen Verfügung zwangsläufig
nur durch Zuteilung des Unternehmens im Rahmen der Erbauseinandersetzung
(zivilrechtlich gesehen also durch einen zweiaktigen Vorgang) erreicht
werden."
Im gegenständlichen Fall liegt ein derartiger
zweiaktiger Vorgang vor, nämlich Erbanfall und Weiterübertragung der -
der Mutter angefallenen und durch die Mutter im Erbübereinkommen
weiterübertragenen - Vermögensgegenstände.
2.) Steuerliche Beurteilung des
Erbübereinkommens:
Auch ein Vorgang, bei dem einem Miterben vom anderen
Miterben auf Grund eines zwischen ihnen nach Abgabe der unbedingten
Erbserklärung abgeschlossenen Erbübereinkommens Teile der Erbschaft
unentgeltlich überlassen werden, die diesem auf Grund der Erbfolge nicht
zustünden, ist nach dem ErbStG zu beurteilen. Jeder einzelne, einen
Tatbestand iSd ErbStG erfüllende Erwerb unterliegt als selbstständiger
Vorgang für sich der Steuer; die Steuer entsteht für jeden
einheitlichen Rechtsvorgang jeweils mit der Verwirklichung des gesetzlichen
Tatbestandes (VwGH 3.10.1996, 95/16/0191).
Die unentgeltliche Abtretung einer angefallenen Erbschaft
an Miterben nach der Erbserklärung, wenn auch vor der Einantwortung des
Nachlasses, obliegt der Schenkungssteuer (VwGH 8.10.1952, 0671/50; 4.5.1955,
2211/53; 28.9.2000, 2000/16/0327).
In der Verwaltungspraxis wird nicht jede durch ein
Erbübereinkommen bewirkte Verschiebung in den aufgrund des erbrechtlichen
Titels zustehenden Anteilen der Schenkungssteuer unterzogen, da für
geringfügige Abweichungen in der Regel andere Gründe als eine
Bereicherungsabsicht vorliegen kann, wie z.B. Konfliktvermeidung,
persönliche Vorlieben für bestimmte Vermögenswerte,
usw.
Ist jedoch die Vermögensverschiebung offensichtlich
oder wird die Schenkungsabsicht, wie im vorliegenden Falle von der
Geschenkgeberin selbst geltend gemacht, dann ist das Erbübereinkommen im
Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung zu
würdigen.
Für die Bereicherung im Vermögen des Bedachten
auf Kosten des Zuwendenden nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist es in
subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen
hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem
unentgeltlich etwas zuzuwenden. Beim Zuwendenden muss somit der Wille zu
bereichern vorhanden sein. Dieser Wille braucht allerdings kein unbedingter
sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers
bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der
Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz
11 zu § 3 ErbStG).
Die Geschenkgeberin führt in der Vorhaltsbeantwortung
aus, dass aufgrund der ungleichen Verteilung der Nachlassgegenstände auf
die Erben sie selbst eine derart geringen Anteil erhalten habe, dass eine
Schenkung von ihr an ihre Söhne vorliege.
Die Mutter hatte von Anfang an hinsichtlich der
GmbH-Anteile die bedingungslose Übergabe an die drei Söhne
beabsichtigt, weil für sie eine Beteiligung an der Firma von vorneherein
nicht in Betracht kam.
Diese Angaben der Mutter decken sich hinsichtlich der
GmbH-Anteile auch mit dem Berufungsvorbringen des Bw, der allerdings für
sich eine Bereicherungsabsicht bestreitet sondern lediglich darin ein
Desinteresse der Mutter am Erwerb der GmbH-Anteile sieht.
3.) Auswirkungen auf die Besteuerung:
Zur Frage der Anwendung des § 15a ErbStG bzw. zur
Nachversteuerung nach § 15a Abs. 5 ErbStG sagt der VfGH im Erkenntnis vom
29.9.2006, B 3551/05:
"Aus dem Zweck der
Begünstigung folgt aber dann, dass eine "Übertragung", die die
Unternehmenserhaltung durch den oder die begünstigten Erwerber nicht nur
nicht gefährdet, sondern sich auf eine Aufteilung des Nachlasses zwischen
diesen Erwerbern reduziert und die Erhaltung des Unternehmens(teils) sogar
typischerweise sichert, sachlicher Weise nicht zu einer Nacherhebung der Steuer
(oder einer Versagung des Freibetrags) führen darf. Dazu käme es aber,
würde man als (steuerschädliche) "Übertragung" im Sinne des Abs.
5 des §15a leg.cit. auch eine im Zuge der Erbauseinandersetzung vereinbarte
Zuteilung des Vermögens ansehen."
Damit macht es aber in den steuerlichen Rechtsfolgen keinen
Unterschied mehr, ob die GmbH-Anteile von der Mutter geschenkt worden sind oder
aufgrund eines - als entgeltlichen Vorgang zu beurteilenden -
Erbübereinkommens weiterübertragen wurden.
Der schenkungssteuerbare Vorgang der unentgeltlichen
Übertragung der GmbH-Anteile im Ausmaß von je 1/9, insgesamt also
1/3, wäre nach § 15a ErbStG befreit, da bei der Geschenkgeberin alle
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (Alter, Ausmaß des Anteiles)
gegeben sind. Eine Nachversteuerung hätte nicht zu erfolgen, weil
gemäß
§ 15a Abs. 6 ErbStG Abs. 5 leg.cit. nicht anzuwenden ist,
wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 leg.cit.
steuerbegünstigten Erwerb darstellt.
Zusammenfassend ist anzumerken, dass die
Abgabenbehörde II. Instanz zu der Ansicht gelangt, dass die von der
Abgabenbehörde I. Instanz zunächst vorgenommene Beurteilung, die
GmbH-Anteile seien aufgrund eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes unter
Lebenden, nämlich dem Erbübereinkommen vom 4.10.2005
weiterübertragen worden, zutreffend ist.
Zudem kann die Beurteilung eines Erbübereinkommens
nicht eindimensional erfolgen, in dem Sinne dass die
Vermögensverschiebungen von einem Erben zu den anderen Erben beurteilt
werden. Vielmehr sind dabei auch die Vermögensverschiebungen zu
berücksichtigen, die zwischen diesen anderen Personen ungleich erfolgen und
sich so erst in der Summe der Vermögensverschiebungen eine ungefähre
Wertgleichheit im Sinne der Entgeltlichkeit ergibt. Insoferne kann die im
Vorhalt vom 10.8.2006 dargelegte Beurteilung des Erbübereinkommens nicht
aufrecht erhalten werden, als dort die vom jenem Sohn, der der Mutter das
Wohnrecht eingeräumt hat, erbrachte "Gegenleistung" nicht
ausschließlich als der Mutter gegenüber erbracht beurteilt werden
kann. Ebenso kann das Ausmaß der Bereicherung jedes einzelnen Erben
aufgrund des Erbübereinkommens nicht nur im Verhältnis zu einem
Miterben gesehen bzw. berechnet werden, es müsste auch das
berücksichtigt werden, was er im Hinblick auf seine Quote im
Verhältnis zu anderen Miterben weniger oder mehr erhält.
Die Ausführungen der Mutter des Bw in ihrem
Rechtsmittelverfahren sind aus dem verständlichen Bemühen
erklärbar, eine Vermeidung der Nachversteuerung des Erwerbes der
GmbH-Anteile zu erreichen. Selbst wenn sie tatsächlich den drei Söhnen
ihre GmbH-Anteile unentgeltlich zugewendet hätte, würde sich keine
andere Steuerfestsetzung ergeben.
Salzburg, am
23. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0681-S/06
- Stammnummer
- 25958
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF