Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0680-S/06
Die Übertragung von Unternehmensanteilen im Rahmen eines mangels einer testamentarischen Verfügung abgeschlossenen Erbübereinkommens führt zu keiner Nachversteuerung nach § 15a Abs. 5 ErbStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0680-S/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vertreten durch Stb., vom
30. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
17. Jänner 2006, StNr. xxx/yyyy, ErfNr xxx.xxx/yyyy, betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Erbschaftssteuer wird mit
€ 9.118,17 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage für
die Erbschaftssteuer beträg € 123.536,13.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach Erblasser, gab die
Berufungswerberin (in der Folge: Bw) am 7.5.2004 eine unbedingte
Erbserklärung ab. Nach der gesetzlichen Erbfolge war sie zum einem Drittel
als Erbin berufen.
Am 7.10.2005 schlossen die Bw und ihre drei ebenfalls
erbserklärten Söhne ein Erbübereinkommen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz setze mit Bescheid vom
17.1.2006, StNr. xxx/yyyy, die Erbschaftsteuer in Höhe von € 17.976,24
fest.
In der Berufung vom 30.1.2006 begehrte die Bw die Anwendung
der Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG für den erworbenen Anteil an
der GmbH in Höhe von € 95.284,00.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.2.2006 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung ab, weil § 15a ErbStG nicht
anwendbar sei, da die Gesellschaftsanteile im Erbübereinkommen an die
Söhne weiterübertragen wurden.
Im Vorlageantrag vom 2.3.2006 führte die Bw aus, dass
die Übertragungen an die Söhne wiederum einen begünstigten Erwerb
darstellten, weshalb § 15a Abs. 6 ErbStG die Nachversteuerung zu
unterbleiben habe.
Im Vorhalt vom 25.4.2006 wurde der Bw das Erk. des VwGH
11.11.2004, 2004/16/0038, zur Kenntnis gebracht und dargelegt, dass ein
Erbübereinkommen als ein entgeltliches Rechtsgeschäft anzusehen sei,
weshalb die Weiterübertragung durch das Erbübereinkommen keinen
begünstigten Erwerb darstelle.
In der Vorhaltsbeantwortung führte die Bw aus, dass
aufgrund der ungleichen Vermögensaufteilung das Erbübereinkommen als
Schenkung der GmbH-Anteile an ihrer Söhne zu werten sei.
Aufgrund dieser Vorhaltsbeantwortung erging ein neuerlicher
Vorhalt am 10.8.2006 mit dem der Bw zur Kenntnis gebracht worden ist, dass
unentgeltliche Zuwendungen aufgrund des Erbübereinkommens nur hinsichtlich
der Söhne J.uH. vorlägen und nur in diesem Ausmaß eine
Nachversteuerung zu unterbleiben habe.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 21.8.2006 stimmte die Bw der
Erlassung einer 2. Berufungsvorentscheidung zu, welche durch die
Abgabenbehörde I. Instanz am 22.8.2006 erlassen wurde. Dabei wurde die
Erbschaftssteuer auf € 12.894,40 herabgesetzt.
Mit Aufhebungsbescheid vom 3.10.2006 hob die
Abgabenbehörde I. Instanz die 2. Berufungsvorentscheidung vom 22.8.2006
auf, wodurch die Berufung vom 26.1.2006 und der Vorlageantrag vom 2.3.2006
wiederum unerledigt sind.
Die Aufhebung der 2. Berufungsvorentscheidung durch die
Abgabenbehörde I. Instanz erfolgte, weil in den Berufungen der Söhne
der Bw gegen die Schenkungssteuerbescheide das Vorliegen von Schenkungen seitens
der Bw an die beiden Söhne bestritten worden ist. Demnach sei die
(inhaltlich teilweise) stattgebende 2.Berufungsvorentscheidung zu unrecht
erlassen worden, da aufgrund des - als entgeltliches Rechtsgeschäft
zu beurteilenden - Erbübereinkommens ein Nachversteuerungstatbestand
gesetzt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegt der
Steuer nach diesem Bundesgesetz unter anderem der Erwerb von Todes
wegen.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
§15a ErbStG 1955 lautet in der Fassung BGBl. I
59/2001:
"§15a. (1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen
unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber
eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach
Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000,00 Euro
(Freibetrag) steuerfrei.
(2) Zum Vermögen zählen nur 1.
inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen; 2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft beteiligt ist; 3. Kapitalanteile, das sind Anteile an
inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des
gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
(3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs.
4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn
Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist 1. ein
Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes, 2. ein gesamter
Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des
Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des
gesamten Betriebes, 3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in
dem im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Ausmaß.
(4) Der Freibetrag steht beim Erwerb 1. eines
Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen
Vermögens zu; 2. eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur
in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des
Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht; 3. eines
Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles
(Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital
der Gesellschaft entspricht;
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z. 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
(5) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen
oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn die
Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten
Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer
Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in
der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle
getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund für eine
Nacherhebung der Steuer eintritt.
(7) Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat
Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines
Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen."
Aufgrund dieser Gesetzeslage hat der Verfassungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 29.9.2006, B 3551/05 ausgesprochen:
"Die belangte
Behörde hat angenommen, dass eine von der Erbserklärung abweichende
Aufteilung der zum Nachlass zählenden Gesellschaftsanteile zwischen den
Erbbeteiligten mittels Erbübereinkommens eine Übertragung dieser
Gesellschaftsanteile innerhalb der 5-jährigen Behaltefrist darstelle, die
nach §15a Abs. 5 ErbStG 1955 zum Entfall der Steuerbegünstigung
für Unternehmensübertragungen bzw. einer Nacherhebung der Steuer
führen müsse. Nun ist es offenkundiger Zweck des §15a ErbStG
1955, die Übergabe von Betrieben (gleichgültig, ob diese in Form eines
einzelkaufmännischen Unternehmens oder einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft geführt werden) im Interesse der Substanzerhaltung und
der Sicherung von Arbeitsplätzen zu erleichtern (vgl. Dorazil/Taucher,
ErbStG, §15a 1.1). Begünstigt ist dabei einerseits der Erwerb durch
Erbfall, andererseits die Schenkung durch die ältere bzw. nicht mehr
erwerbsfähige Generation an die nächste Generation, somit
typischerweise die Betriebsfortführung in der Familie. Vor dem Hintergrund
des - an sich sachlichen - Zweckes der Begünstigung ist die Bestimmung des
Abs. 5 leg.cit. auszulegen, der zufolge es zu einer Nacherhebung der Steuer
kommt, wenn eine (Weiter)Übertragung bzw. betriebsfremde Verwendung des
erworbenen Vermögens innerhalb von 5 Jahren derart erfolgt, dass die
Fortführung des Betriebes durch die vom Freibetrag begünstigten
Personen gerade nicht mehr gesichert erscheint. Während ein die
Unternehmensfortführung wahrender Übergang im Fall der Schenkung
jedenfalls ein einstufiger Vorgang ist, kann dasselbe Ergebnis beim Erwerb von
Todes wegen bei Fehlen einer testamentarischen Verfügung zwangsläufig
nur durch Zuteilung des Unternehmens im Rahmen der Erbauseinandersetzung
(zivilrechtlich gesehen also durch einen zweiaktigen Vorgang) erreicht werden.
Aus dem Zweck der Begünstigung folgt aber dann, dass eine
"Übertragung", die die Unternehmenserhaltung durch den oder die
begünstigten Erwerber nicht nur nicht gefährdet, sondern sich auf eine
Aufteilung des Nachlasses zwischen diesen Erwerbern reduziert und die Erhaltung
des Unternehmens(teils) sogar typischerweise sichert, sachlicher Weise nicht zu
einer Nacherhebung der Steuer (oder einer Versagung des Freibetrags) führen
darf. Dazu käme es aber, würde man als (steuerschädliche)
"Übertragung" im Sinne des Abs. 5 des §15a leg.cit. auch eine im Zuge
der Erbauseinandersetzung vereinbarte Zuteilung des Vermögens ansehen.
Mit der im angefochtenen
Bescheid vertretenen Auslegung, die auch eine Zuteilung der Vermögenswerte
im Zuge eines Erbübereinkommens als "Übertragung" betrachtet, wurde
dem Gesetz daher ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt: Es käme bei
dieser Interpretation zur Nacherhebung der Steuer in Fällen, in denen eine
solche nach dem Zweck der Begünstigung sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Eine - nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossene - verfassungskonforme
Auslegung muss demgegenüber zum Ergebnis führen, dass solche
Vermögenszuteilungen, die die Kontinuität des Betriebes typischerweise
erst ermöglichen, vom Nacherhebungstatbestand ausgeschlossen
sind."
Ein diesem vom VfGH entschiedenen Fall gleichgelagerter
Fall eines Erwerbes von Todes wegen bei Fehlen einer testamentarischen
Verfügung liegt im gegeständlichen Fall vor.
Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist
daher § 15a ErbStG zur Gänze anwendbar.
Die Erbschaftssteuer ist daher wie folgt zu
berechnen:
|
Steuerpflichtiger Erwerb lt. Bescheid vom
17.1.2006
|
218.820,13
|
abzüglich Freibetrag nach § 15 a
ErbStG
|
- 95.284,00
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
123.536,13
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
(Steuerkl. I) 7 %
|
8.647,53
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
lt. Bescheid
|
580,64
|
abzüglich Begünstigung nach § 8
Abs. 6 ErbStG
|
- 110,00
|
Summe Erbschaftssteuer
|
9.118,17
|
bisher war vorgeschrieben
|
17.976,24
|
Minderung
|
8.858,07
Da der erworbene Gesellschaftsanteil (€ 95.284,00) im
anteiligen Freibetrag im Ausmaß von einem Drittel von € 365.000,00,
das sind € 121.666,67, seine Deckung findet, war der Wert des erworbenen
Gesellschaftsanteiles zur Gänze aus der Bemessungsgrundlage für die
Erbschaftssteuer auszuscheiden.
Salzburg, am
23. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0680-S/06
- Stammnummer
- 25955
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF