Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0730-W/06
Der Vertretene hat für die Handlungen des Vertreters einzustehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0730-W/06vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GG, Vermittler von
Dienstleistungsverträgen, 1180 Wien, BGasse, vertreten durch City
Treuhand, Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH., 1014 Wien,
Graben 20, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17.
Bezirk über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 lit. b BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer der
Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Seitens des Finanzamtes wurden die Einkommensteuer und
Umsatzsteuer betreffend für das Jahr 2000 mit 18. 12. 2001, für das
Jahr 2001 mit 12. 2. 2003 sowie für das Jahr 2002 mit 9. 3. 2004
gemäß den vom Bw. übermittelten Abgabenerklärungen in
endgültig ergangenen Jahresbescheiden festgesetzt. Mit 15. 3. 2005
stellt die steuerliche Vertretung des Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002
gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO. Es sei das Betriebsausgabenpauschale
für Handelsvertreter gemäß VO zu § 17 Abs. 4 und 5 EStG
(BGBl II, 2000/95) bei der Veranlagung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer
zu berücksichtigen. Den Wiederaufnahmeantrag begründend wird
ausgeführt, dass im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen
für das Jahr 2003 zutage gekommen sei, dass in den Vorjahren zum Teil der
betriebliche Anteil für die KfZ. - Kosten sowie der Privatanteil für
ein Mobiltelefon , statt der vom Bw. dem steuerlichen Vertreter bekannt
gegebenen Beträge von diesem irrtümlicherweise einer Rundung
unterzogen worden seien (Rundung durch den steuerlichen Vertreter auf 20 %, Bw
beantragt nunmehr 22 %). Weiters sehe die Verordnung zu § 17 Abw. 4
und 5 EStG (BGBl II, 2000/95) für Handelsvertreter im Sinne des
Handelsvertretergesetztes 1993 (BGBl I, 88/93) die Möglichkeit des Ansatzes
pauschaler Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 12 %, maximal jedoch
€ 5.825 vor. Auch für Zwecke der Umsatzsteuer bestehe die
Möglichkeit des Ansatzes pauschaler Vorsteuerbeträge mit einem
Durchschnittssatz von ebenfalls 12 %, höchstens jedoch €
699. Der Antrag pauschaler Betriebsausgaben und pauschaler Vorsteuern
wäre Herrn GG bereits für die Jahre 2000, 2001, und 2002 zugestanden
Da diese Möglichkeit bei der Veranlagung der Einkommensteuer und
Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002 nicht berücksichtigt
wurde, werde der Ansatz der pauschalen Betriebsausgaben und pauschaler
Vorsteuerbeträge im Rahmen des Antrages auf Wiederaufnahme beantragt.
Mit Bescheid vom 19. 7. 2005 weist das Finanzamt den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Die Anregung einer Amtswegigen Wiederaufnahme
des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO sei unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden seien, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Bis zur Veranlagung
2002 sei die Pauschalierung nur zulässig, wenn aus der Beilage (Komb 10)
hervorgehe, dass von der Pauschalierung Gebrauch gemacht werde. Da ein
entsprechender Antrag im Zuge der Erstabgabe der Steuererklärungen nicht
gestellt worden sei, somit ein Verzicht auf Anwendung dieser Bestimmung zu
unterstellen gewesen sei, könne ein "neu hervorkommen" von Tatsachen
erkannt werden. Was die vom Bw. angeführten Änderungen
hinsichtlich der KFZ- und Telefonkosten betreffe, werde, da das Ausmaß der
diesbezüglichen beantragten Änderungen zu geringfügig erscheine,
seitens des Finanzamtes von einer Wiederaufnahme des Verfahrens abgesehen.
In der, nach Verlängerung der Berufungsfrist gem. § 245 Abs. 3
BAO innerhalb der First mit 21. 9. 2005 eingebrachten Berufung führt der
Bw. neben Literaturzitaten, im Wesentlichen
aus: "... Es ist korrekt, das im Zuge
der Erstabgabe der Steuererklärungen 2000 bis 2002 das Formular Komb 10
nicht beigelegt war. Es ist jedoch nicht richtig, daraus einen Verzicht des
Herrn GG auf die Geltendmachung des
Handelsvertreterpauschales abzuleiten. Es ist daher sehr wohl zu unterstellen,
dass diese Tatsachen insofern neu hervorgekommen sind. ..." Mit
14. 2. 2006 wird die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 276 mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen: Herr GG übe die Tätigkeit eines Vermittlers aus.
Er sei für die Firma TGmbH. tätig und vermittle laut Auskunft des
steuerlichen Vertreters UT Verträge. In den berufungsgegenständlichen
Jahren sei der Bw. steuerlich vertreten gewesen.
§ 303 Abs. 1 lit.
b BAO besage, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sein
müssen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes" Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Im Wiederaufnahmeantrag sei
ausgeführt worden, dass bei der Erstellung der Steuererklärungen
für 2003 zutage gekommen sei, dass in den Vorjahren (2000 bis 2002) zum
Teil Beträge angesetzt wurden, die von den Angaben des Klienten abgewichen
seien. Das bedeute aber, dass sowohl Herr GG als auch dem steuerlichen Vertreter
bei der Erstellung der Steuererklärung jeweils die richtigen Angaben und
somit der richtige Sachverhalt bekannt gewesen seien. Irrtümlich sei auf-
bzw. abgerundet worden. Somit seien weder Tatsachen noch Beweismittel für
den Abgabepflichtigen neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht werden konnten. Ein unterlaufener Irrtum sei kein
Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO. Die
Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales für Handelsvertreter
gemäß VO zu § 17 Abs. 4 und 5 EStG (BGBl II, 2000/95) bei der
Veranlagung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer für die Jahre 2000,
2001 und 2002 sei nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde
vorgelegten Beilage (Komb 10) zu den Erklärungen hervorgehe, dass der
Steuerpflichtige von der Möglichkeit der Pauschalierung Gebrauch machen
möchte. Der Steuerpflichtige habe in der Beilage die Berechnungsgrundlagen
darzustellen. Für die Jahre 2000, 2001 und 2002 seien keine entsprechenden
Beilagen zu den Erklärungen abgegeben worden. Die durch das
Handelsvertreterpauschale abgegoltenen Betriebsausgaben seien in den jeweiligen
Jahren mit den tatsächlichen Beträgen geltend gemacht worden. Eine
nachträgliche Überlegung, statt der tatsächlichen Kosten das
Pauschale zu wählen, stelle keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
Mit 16. März 2006 begehrt der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dabei wird im Wesentlichen
ausgeführt, dass in der Sphäre des steuerlichen Vertreters die
irrtümliche Aufrundung des betrieblichen Anteiles, ohne Rücksprache
mit dem Bw. erfolgt sei. Es sei somit der Ansatz der gerundeten Privatanteile
ohne Zustimmung und Wissen des Bw. erfolgt. Der unterlaufene Irrtum sei
daher ausschließlich im Bereich des (damaligen Sachbearbeiters) seiner
steuerlichen Vertretung zu suchen. Wenn das Finanzamt die Auffassung
vertrete, dass die Anwendbarkeit der Pauschalierung von der Vorlage der Beilage
(Komb 10) abhängig sei, wird dem entgegen gehalten, dass es sich dabei
lediglich um einen "formalen Mangel" handle. Zur Beseitigung dieses
"Formmangels" werden in der Anlage die notwendigen Formulare nachgereicht.
Jedenfalls sei die Entscheidung nicht in der Sphäre des Bw. zu
suchen und hätte ihm auch nicht zugemutet werden können. Weiter wird
dazu ausgeführt: "Herr GG
musste bei Einreichung der
Steuererklärungen für 2000, 2001 und 2002 davon ausgehen, dass der
Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben die für ihn
bestmögliche Variante wäre. Insoweit stellt daher die Kenntnis, dass
die Anwendung der Handelsvertreterpauschale für ihn nicht nur möglich,
sondern auch die günstigere Variante wäre, eine Tatsache dar, die in
seiner Sphäre (und diese ist maßgeblich) neu hervorgekommen ist und
somit einen Wiederaufnahmegrund darstellt. In der Sphäre von Herrn
GG ist der Antrag der Anwendung der
Handelsvertreterpauschale jedenfalls keine nachträgliche Überlegung,
da ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst war (oder nicht bewusst sein
konnte) dass dieses Wahlrecht für ihn überhaupt zutrifft.
...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und a) ... b) Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid
von Vorfragen abhängig war und nachträglich
über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde
(Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder
Beweismitteln führt nur dann zur Wiederaufnahme, wenn diese Tatsachen oder
Beweismittel im vorangehenden Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten (VwGH 14. 9. 1967, 932/67). "Verschulden"
bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung eines solchen Grades an
Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlicher
Fähigkeit gefordert werden kann (§ 1297 ABGB). Ob die
Fahrlässigkeit leicht oder scher ist (§ 1294 ABGB), ist in diesem
Zusammenhang nicht von Bedeutung (VwGH 15. 2. 1980, 2052/78). Waren die
Tatsachen oder Beweismittel bekannt oder hätten sie der Partei bei
gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen (VwGH 11. 5. 1993,
93/14/21), dann können diese nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens Berücksichtigung finden (VwGH 28. 5. 1979,
1892/78, 1602/79). Dies beispielsweise, wenn die Partei wegen eines
Irrtums im Tatsachenbereich, wegen mangelnder Information über die
Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente (VwGH 5. 5. 1970, 392/69), wegen
unzutreffender rechtlicher Beurteilung der Sachlage (VwGH 5. 11. 1969, 1352/68)
oder wegen Unkenntnis oder Fehlbeurteilung der Gesetzeslage (VwGH 8. 5. 1978,
556/78) im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen oder
Beweismittel nicht vorgebracht hat. Verschulden ist aber auch dann
anzunehmen, wenn bei gebotener ordnungsmäßiger Führung der
abgabenrechtlich vorgesehenen Bücher oder Aufzeichnungen sowie des
Belegwesens entsprechende Kenntnisse hinsichtlich dieser Tatsachen hätte
gewonnen werden können (VwGH 22. 10. 1980, 695/80 und 19. 1. 1984,
83/15/95). Die Vernachlässigung der zumutbaren Überwachung und
Überprüfung der Buchführung (auch wenn Beauftragte tätig zu
sein hatten) geht hierbei zu Lasten der Partei (VwGH 6. 12. 1983, 81/14/12). Es
gilt ganz allgemein, dass eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren
Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder ihr zur Verfügung
stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen (eine solche
Gelegenheit bietet sich im allgemeinen spätestens im
Rechtsmittelverfahren), diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder
mangelnder Obsorge versäumte, die Folgen daraus zu tragen und sich - wegen
Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes - nicht auf den Wiederaufnahmegrund
des Absatzes 1 lit. b berufen kann (VwGH 22. 10. 1980, 695/80). In diesem
Zusammenhang ist ein Verschulden von Bevollmächtigten dem Verschulden der
Partei gleich zu halten (VwGH 19. 1. 1977, 1212/76 A). Ist in einer
Verwaltungsangelegenheit ein Vertreter bestellt, so hat der Vertretene für
die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen (VwGH29. 10.
1969, 1902/67). Dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft oder juristische
Person Partei des Abgabenverfahrens ist. Ein Verschulden der Organe gilt auch
diesfalls als Verschulden der Partei, wobei das, was auch nur ein einzelner zur
organschaftlichen (Gesamt-) Vertretung befugter Vertreter an rechtserheblichen
Tatsachen weiß oder wissen konnte, ebenso wie das Wissen oder Wissen
können eines Einzelvertreters, der Gesellschaft zuzurechnen ist (Schiemer -
Jabornegg - Strasser, Aktiengesetz, Anmerkung 25 zu §§ 71 - 74),
weshalb das Nichtvorbringen solcher Umstände im gegebenen Zusammenhang als
Verschulden der Partei gilt (VwGH 9. 11. 1983, 82/13/95). Aus oben
dargestelltem ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Bw. sich
einerseits durch einen Steuerberater vertreten ließ, ihm die Handlungen
des steuerlichen Vertreters somit zuzurechnen sind. Diesem waren die Tatsachen
bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein
müssen, weshalb sie nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des
Verfahrens eine Berücksichtigung finden können (VwGH 28. 5. 1979,
1892/78, 1602/79).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0730-W/06
- Stammnummer
- 25936
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF