Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0652-L/03
Bei der Börsenumsatzsteuer gehören zur Bemessungsgrundlage auch übernommene Haftungen (Freilassungen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0652-L/03vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die K-GmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in L, vom 6. Februar
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 19. Dezember 2001
betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Börsenumsatzsteuer wird mit Euro 21.669,80 (entspricht S 298.183,00)
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
AFK, RK, FK und SK waren Gesellschafter der Firma AFK GmbH
mit dem Sitz in P und hielten jeweils einen zur Hälfte eingezahlten
Geschäftsanteil von S 125.000.-. Das gesamte Stammkapital der
Gesellschaft betrug S 500.000.-.
Mit
Abtretungsvertrag vom 9. März
2000 traten die vier Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an der AFK
GmbH um einen Abtretungspreis von insgsamt S 4,200.000.- an die
Berufungswerberin (Bw) ab. In Punkt 7.2 dieses Vertrages verpflichtete
sich die übernehmende Gesellschafterin (Bw) die abtretenden Gesellschafter
von persönlichen Haftungen und Sachhaftungen hinsichtlich der
Bankverbindlichkeiten laut Punkt 3.2.13. (Kredit- und Darlehensverträge mit
der V-Bank, der O-Bank und der S-Bank) unverzüglich freizustellen.
Die übernehmende Gesellschafterin (Bw) garantierte weiters, dass
das unverzinsliche Darlehen des AFK, welches zum 28. Februar mit
S 540.000.- aushaftete, zurückbezahlt wird.
Auf Vorhalt des Finanzamtes gab
die Bw mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 die zum Stichtag 31.12.1999
aushaftenden Beträge aus den Kredit- und Darlehensverträgen bekannt.
Dazu wurde bemerkt, dass AFK für die Kredite bei der V-Bank nur bis zu
einem Höchstbetrag von S 3,000.000.- haftete und RK für einen
Kredit bei der O-Bank in Höhe von S 2,500.000.- haftete.
Mit
Bescheid vom 19. Dezember 2001
wurde für die gegenständliche Anteilsabtretung unter Zugrundelegung
einer Bemessungsgrundlage von S 11,969.523,83 Börsenumsatzsteuer in
Höhe von S 299.240,00 (entspricht Euro 21.746,62) festgesetzt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass bedingte Leistungen
bei den Anschaffungsgeschäften bis zum 30.6.2000 zum Preis hinzuzurechnen
sind. Der Bemessungsgrundlage wurden die Haftungen für Kredite im
aushaftenden Betrag (S 477.257,53 und S 4.292.266,30) bzw. bis zum
Höchstbetrag von S 3,000.000.- hinzugerechnet.
Die vertretende
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft erhob nach
Verlängerung der Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom 6. Februar 2002
gegen den Börsenumsatzsteuerbescheid vom 19. Dezember 2001
Berufung. Sie beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides sowie die Neufestsetzung der
Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 105.000.-. In eventu beantragte
sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Neufestsetzung der
Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 284.683,00. Die
Berufungswerberin wandte sich gegen die Hinzurechnung der persönlichen
Haftungen für Kredite und widersprach der Ansicht der Finanzbehörden,
wonach auch bedingte Vertragselemente bis zum 30.6.2000 durch Anwendung des
§ 18 Abs. 2 Z 3 KVG - wie etwa bedingte
Kaufpreisteile - der Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen seien. Dazu
führte die Berufungswerberin aus, dass
§ 18 Abs. 2 Z 3 KVG nur den Fall betreffe, bei dem
die Wirksamkeit eines auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichteten
Vertragsabschlusses vereinbarungsgemäß vom Eintritt eines
zukünftigen, ungewissen Ereignisses abhängig sein solle. Von dieser
Bestimmung nicht umfasst seien solche Anschaffungsgeschäfte, bei welchen
kein derartiger Schwebezustand bestehe, wie dies etwa der Fall sei, wenn der
Erwerber bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen
Verpflichtungsgeschäftes den Anspruch auf Übereigung von Wertpapieren
erworben habe. § 18 Abs. 2 Z 3 KVG sei auf
unbedingt abgeschlossene Verträge, selbst wenn bei diesen ein Teil der
Gegenleistung vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werde, nicht
anzuwenden, weil bei einem unbedingt abgeschlossenen Vertrag bereits alle
Merkmale des Grundtatbestandes des § 18 Abs. 1 erfüllt
seien. Für die Anwendung von § 18 Abs. 2 Z 3
KVG bleibe kein Raum. Da die Regelung des KVG im Bereich der
Börsenumsatzsteuer keine Vorschriften über die Behandlung von
bedingten Kaufpreisvereinbarungen vorsehe, richte sich deren Behandlung nach
§ 6 BewG. Die konkrete Vereinbarung nach Pkt 7.2. des Vertrages,
wonach die übernehmende Gesellschafterin die abtretenden Gesellschafter von
persönlichen Haftungen hinsichtlich der Bankverbindlichkeiten laut Punkt
3.2.13. des Vertrages unverzüglich freizustellen hat, sei ein aufschiebend
bedingter Kaufpreisteil und somit nicht in die Bemessungsgrundlage
miteinzubeziehen. Durch den Beschluss des VfGH vom 1.10.1999,
G 26/99, wurde § 18 Abs. 2 Z 3 KVG wegen
Verfassungswidrigkeit ersatzlos aufgehoben. Demzufolge dürften nach dem
30.6.2000 bedingte Kaufpreisteile bei unbedingt abgeschlossenen
Anschaffungsgeschäften nicht mehr der Börsenumsatzsteuer unterliegen.
Daraus sei aber ersichtlich, dass im Bereich der Börsenumsatzsteuer das KVG
keine spezielle Regelung über die Behandlung von bedingten Kaufpreisteilen
bei unbedingt abgeschlossenen Geschäften beinhalte. Es seien daher die
allgemeinen Vorschriften nach dem Bewertungsgesetz heranzuziehen. Nach
§ 6 BewG seien aufschiebend bedingte Lasten bei der
Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Für den Fall,
dass sich die Rechtsmittelbehörde ihrer Rechtsmeinung nicht
anschließe, beantragte die Berufungswerberin die Neufestsetzung der
Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 284.683,00. Dazu führte sie
aus, dass zum Abtretungsstichtag persönliche Haftungen für Kredite
i.H.v. 4,187.317,59 (3,767.360,06 + 419.957,53) aushafteten bzw. bis zum
Höchstbetrag von 3,000.000.- bestanden. Im Schreiben der Berufungswerberin
vom 6.12.2001 seien die bestehenden Verbindlichkeiten der AFK GmbH samt den
persönlichen Haftungen der abtretenden Gesellschafter zum Stichtag
31.12.1999 aufgelistet worden. Der Umstand, dass in diesem Schreiben der
Abtretungsstichtag mit 31.12.1999 angeführt wurde, sei auf eine
Verwechslung des Dokumentenausstellers zurückzuführen. In der der
Berufung beigelegten Liste waren die insgesamt zum 9. März 2000
aushaftenden Kreditbeträge, für welche persönliche Haftungen der
abtretenden Gesellschafter bestanden, lediglich mit S 4,187.317,59
ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 12. Juli
2006 gab das Finanzamt bekannt, dass nach seiner Ansicht zur Bemessungsgrundlage
in Höhe von S 11,387.317,59 (laut Eventualberufungsbegehren) auch der
Betrag gem. Pkt 7.2 zweiter Absatz (des berufungsgegenständlichen
Abtretungsvertrages) in Höhe von S 540.000.- hinzuzurechnen sei.
Der Berufungswerberin wurde die
Ansicht des Finanzamtes mitgeteilt. Daraufhin wurde der steuerlichen Vertretung
in Telefonaten vom 21. August und 1. September 2006 vom
zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates zugesichert, mit
der Entscheidung über die Berufung zuzuwarten, um der steuerlichen
Vertretung noch die Möglichkeit eines Gespräches mit der Vertreterin
des Finanzamtes zu geben.
Da die Berufungswerberin
seither kein neues Vorbringen erstattete und das Finanzamt eine (teilweise
stattgegebende) Berufungsvorentscheidung nicht erlassen hat, hatte der
Unabhängige Finanzsenat über die Berufung zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der
Börsenumsatzsteuer ist gemäß
§ 17 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) der Abschluss von Anschaffungsgeschäften
über Wertpapiere, wobei nach der Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs 2 auch Anteile
an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Wertpapiere
gelten.
Nach § 18 Abs.1 KVG sind
Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des
Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
Nach § 18 Abs. 2 Z 3 KVG (in der
Fassung vor der in BGBl. I 1999/198 kundgemachten Aufhebung durch den
Verfassungsgerichtshof) gelten als Anschaffungsgeschäfte auch bedingte oder
befristete Anschaffungsgeschäfte.
Nach
§ 21 Z 1 KVG wird die Steuer regelmäßig von dem
vereinbarten Preis berechnet.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 1999, Zlen. G 6/99,
G 26/99, G 27/99, G 85/99, die Worte "bedingte oder" in
§ 18 Abs. 2 Z 3 KVG aufgehoben und
ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2000 in
Kraft tritt. Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist auf die vor der
Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles das
Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem
aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Da der
berufungsgegenständliche Abtretungsvertrag bereits vor dem
30. Juni 2000 abgeschlossen wurde und auch nicht Anlassfall im
angeführten Verfassungsgerichtshofverfahren war, ist
§ 18 Abs. 2 Z 3 KVG (in der Fassung vor der in BGBl. I
1999/198 kundgemachten Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof) weiterhin
anzuwenden.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis
neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig
bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die
Geschäftsanteile zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2005, Zl 2005/16/0080 und die
dort zitierte Vorjudikatur).
Übernommene
Verbindlichkeiten sind einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung
(= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt (vgl. VwGH
22.5.1997, Zl 96/16/0040). Zum Entgelt gehören also alle jene Leistungen,
die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig an
wen immer - um diese zu erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in
welchem Ausmaß dem Abtretendem bzw. einem Dritten die vereinbarten
Leistungen tatsächlich zukommen (vgl. VwGH 4.3.1999, Zl 97/16/0424).
Entgegen der in der Berufung dargelegten Rechtsauffassung
ergibt sich daraus, dass die besondere Regelung des
§ 18 Abs. 2 Z 3 KVG im Bereich der
Börsenumsatzsteuer die Anwendung der allgemeinen Bestimmung des
§ 6 BewG ausschließt. Die bedingten Kaufpreisvereinbarungen
(Freistellungen der abtretenden Gesellschafter von persönlichen Haftungen)
waren daher in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der
Börsenumsatzsteuer einzubeziehen.
Hinsichtlich des Eventualbegehrens auf Feststellung der
Bemessungsgrundlage in Höhe von S 11,387.317,59 ist auf das Schreiben
des Finanzamtes vom 12. Juli 2006 zu verweisen. Danach ist auch der Betrag
gem. Pkt 7.2 zweiter Absatz des Abtretungsvertrages vom 9. März 2000
in Höhe von S 540.000.- zur Bemessungsgrundlage hinzurechnen.
Dieser Ansicht ist die Berufungswerberin nicht entgegengetreten.
Die Bemessungsgrundlage für die
Börsenumsatzsteuer war daher in Höhe von S 11,927,317,59
(entspricht Euro 866.791,97) festzustellen.
Aus den angeführten Gründen war somit der
Berufung teilweise Folge zu geben und die Börsenumsatzsteuer in Höhe
von Euro 21.669,80 (entspricht Schilling 298.183,00) festzusetzen.
Linz, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 2 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 21 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0652-L/03
- Stammnummer
- 25933
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF