Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2041-W/05
Zurückweisung der Aussetzung der Einhebung wegen Fehlens der Darstellung des beantragten Abgabenbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2041-W/05vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau D.H., vom 23. Februar 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
15. Februar 2005 über die Zurückweisung eines Aussetzungsantrages
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 22. Juli 2004
beantragte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) bezugnehmend auf die
mit 5. Juli 2004 ergangene Veranlagung 2002 die Aussetzung der Einbringung
gemäß
§ 212a BAO, da nach Erledigung der Veranlagung 2001 mit
keiner Steuernachzahlung zu rechnen sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 15. Februar 2005 wurde der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die
Darstellung der Ermittlung des Aussetzungsbetrages im Antrag enthalten sein
müsse. Betrifft der Antrag verschiedene mit gesonderten Bescheiden
festgesetzte Abgaben, so sei hinsichtlich jeder Abgabe der Betrag darzustellen,
dessen Aussetzung beantragt werde. Da die Darstellung der Ermittlung fehle, sei
der Antrag gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen
gewesen.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 23. Februar 2005 verweist die Bw. darauf, dass die
Vorauszahlungen ab 2004 einvernehmlich mit € 1.000,00 festgesetzt worden
seien. Der ausgewiesene Rückstand betreffe Vorperioden wie
folgt:
1997 - 2000: siehe
Berufung vom 18.12.2002, Unterhaltsabsetzbeträge von ATS 10.325,00 seien
bisher nicht gewährt worden; 2001: siehe Berufung vom 18.12.2002,
Unterhaltsabsetzbeträge von ATS 10.325,00 seien bisher nicht gewährt
worden; Es sei mit 21. April 2004 beantragt worden, das
Veranlagungsverfahren 1997 bis 2000 zur Entscheidung der Abgabenbehörde II.
Instanz vorzulegen und eine Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Zusätzlich zur Veranlagung
2001: siehe 21.4.2004, Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen
Umsatzsteuer: Anschaffung eines Schreibtisches, Anerkennung der
abzugsfähigen Vorsteuer von ATS 6.664,03; Einkommensteuer: Anerkennung der
AfA von ATS 6.664,03 für diesen Schreibtisch. Antrag auf
Berücksichtung der AfA für die Liegenschaft N. in Höhe von ATS
71.280,00; 2002: die Veranlagung sei mit Bescheid vom 18. Oktober 2004
vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO erfolgt, da die
Vorperioden nicht entschieden seien; 2003: Berufung wegen nicht
gewährter Unterhaltsabsetzbeträge.
Es werde daher neuerlich die
Aussetzung der Einbringung gemäß
§ 212a BAO beantragt, da nach
Erledigung der Veranlagung der Perioden 1997 bis 2003 mit keiner Nachzahlung zu
rechnen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der
Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.
Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Zunächst ist festzuhalten,
dass die Bw. im Antrag zwar die Aussetzung der Einbringung (diese Maßnahme
ist gemäß
§ 231 BAO der Abgabenbehörde vorbehalten)
formuliert hat, tatsächlich jedoch die Aussetzung der Einhebung nach §
212a BAO gemeint hat.
Da die Aussetzung der Einhebung
ihrem Wesen nach sich auf einzelne (berufungsverfangene) Abgaben bezieht, kann
die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nur dann zur Hemmung
der Einbringung iSd. § 230 Abs. 6 BAO führen, wenn im Antrag konkret
ziffernmäßig Abgaben angeführt werden, deren Aussetzung begehrt
wird. § 212a Abs. 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass allenfalls dem
Finanzamt die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für
die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den
vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses
Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (VwGH
18.2.1999, 97/15/0143, ÖStZB 1999, 483). Darunter ist eine durch
Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen
diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte
Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen,
dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. VwGH 28.5.1997, 97/13/0001, ÖStZ
1997, 528).
Der vorliegende
Aussetzungsantrag vom 22. Juli 2004 enthält - wie von der
Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt - keine
Berechnung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages,
sondern bezieht sich lediglich auf die Veranlagung 2002. Auch in der Berufung
vom 23. Februar 2005 werden nur Umstände aufgezählt, die bei der die
zunächst beantragte Aussetzung betreffenden Veranlagung nicht
berücksichtigt worden sein sollen. Eine rechnerische Darstellung des
Aussetzungsbetrages ist im Übrigen trotz entsprechender Begründung des
angefochtenen Bescheides auch dem Vorlageantrag nicht zu entnehmen.
Somit entspricht der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung nicht den Voraussetzungen des § 212a Abs. 3
zweiter Satz BAO, sodass die Zurückweisung des Aussetzungsantrages
gesetzeskonform ergangen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2041-W/05
- Stammnummer
- 25932
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF