Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2488-W/06
Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Mutter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2488-W/06vom 19.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Jänner 2005 bis 30. April 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist seit 20. Juni 2006
rechtskräftig geschieden. Sie bezog im Zeitraum 1.1.2005 bis 30.4.2005
für die Kinder S., geb. 1987, A., 1990, C., geb. 1990, K., geb. 1992 und
für V.C., geb. 1998 Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge.
Das Finanzamt erließ am 3. April 2006 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den obigen
Zeitraum.
Zur Begründung führte es aus, dass die
Haushaltszugehörigkeit der Kinder ab 1.1.2005 beim Vater gegeben sei
(Bestätigungen der Stadtgemeinde Hollabrunn und der Bezirkshauptmannschaft
Hollabrunn vom 15. März 2006, dass die Kinder seit diesem Zeitpunkt beim
Kindesvater in Al, wohnen).
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Da ich,
KrA, für meine 5 Kinder die
Kinderbeihilfe bezog, die mit uns im gemeinsamen Haushalt wohnen, und ich sie
bis April 2005 bezog und sie dann mein Ex-Gatte
KrK
ab Mai 05 bezog und ich meinen Ex-Gatten gab und er sie nochmals auf sein Konto
anweisen ließ, sehe ich nicht ein, warum sie von mir zurückgefordert
wird."
Das Finanzamt erließ am 25. September 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, zu deren Haushalt ein Kind gehört. Zum
Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Ein Kind gilt bei
beiden Elternteilen haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen
Haushalt führen, dem das Kind angehört. Für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das
Erziehungsrecht.
Die Tatsache, dass
laut Scheidungsbeschluss vom 20.6.2006 die eheliche Gemeinschaft seit Februar
2005 aufgehoben ist, die Kinder F.S.,
A.,
C.,
K. und
V.C.Kr zum strittigen Zeitpunkt 1.1.2005 beim
Kindesvater KrK
(X-g) und nicht an Ihrer Wohnadresse
(Y-g) gemeldet waren, dass Sie laut
Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bei Hausbesuchen seit ca. 3
Jahren nicht angetroffen wurden und sämtliche Anfragen vom Kindesvater
KrK
erfolgten, lässt darauf schließen, dass die
Haushaltszugehörigkeit seit mindestens 1.1.2005 beim Kindesvater gegeben
ist.
Laut
persönlicher Vorsprache am 10.7.2006 haben Sie angegeben, die erhaltene
Familienbeihilfe an Ihren damaligen Gatten weitergegeben zu haben, jedoch keinen
Nachweis (Unterschrift, Zahlungsbestätigung, Kontoauszüge) zu haben.
Die bloße Aussage kann im Streitfalle nicht als Nachweis gewertet
werden.
In Anbetracht der
oben angeführten Punkte war die von Ihnen eingebrachte Berufung
abzuweisen."
Die Bw. legte gegen den Bescheid "Rekurs" ein, da sie das
Geld ihrem Ex-Mann gegeben hätte.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 leg.cit. gehört ein
Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. § 26 leg. cit. gilt gemäß
§ 33 Abs.
4 Z. 3 lit. a EStG auch für den zu Unrecht bezogenen
Kinderabsetzbetrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtssprechung ausgesprochen, dass die Rückzahlungspflicht
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG ausschließlich den Bezieher der
Familienbeihilfe trifft. Diese Bestimmung normiert eine objektive
Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend
ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten
hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge
verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 15.5.1963, 904/62; 16.2.1988, 85/14/0130;
31.10.2000, 96/15/0001).
In Ansehung dieser Judikatur kann es daher auf sich
beruhen, ob die Bw. - wie in der Berufung angeführt - die Beträge an
ihren Exgatten weitergegeben hat und ob allenfalls ein zivilrechtlicher
Rückforderungsanspruch ihm gegenüber gegeben ist.
Entscheidend ist somit ausschließlich, ob die Kinder
im in Rede stehenden Zeitraum zum Haushalt der Bw. gehört, sie also bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit der Bw. geteilt haben.
In freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO)
nimmt es die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass eine Zugehörigkeit
der Kinder zum Haushalt der Mutter im strittigen Zeitraum nicht mehr gegeben
war; dies wird insbesondere durch die Auskunft der Bezirkshauptmannschaft
Hollabrunn untermauert, derzufolge seit ca. drei Jahren Kontakt zur Familie
bestehe, die Bw. jedoch bei den Hausbesuchen nie angetroffen worden sei.
Des Weiteren ist den im Akt aufliegenden Unterlagen
(Schriftverkehr zwischen der BH Hollabrunn und dem Finanzamt) zu entnehmen, dass
dem Ex-Gatten bereits am 6. September 2004 im Zuge einer Vorsprache im Amt
dringend die Kontaktaufnahme mit dem Bezirksgericht Hollabrunn zur Klärung
der Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber der Bw. empfohlen wurde.
Der Ex-Gatte gab dabei bekannt, dass die Bw. - mit Ausnahme zu Besuchskontakten
- nicht mehr nach Hause komme.
Die Zugehörigkeit der Kinder zu ihrem Haushalt wird
nicht zuletzt auch von der Bw. selbst weder in der Berufung noch im
Vorlageantrag behauptet.
Tatsache ist somit, dass die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge im Streitzeitraum an die Bw. ausbezahlt wurden, obwohl
keine Haushaltszugehörigkeit gegeben war. Damit bestand für die Bw. im
strittigen Zeitraum kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und die
Rückforderung durch das Finanzamt erfolgte zu Recht.
Wien, am 19.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2488-W/06
- Stammnummer
- 25929
- Gültig
- 19.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF