Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0909-W/05
Werbungskostenpauschale für Förster im Revierdienst
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0909-W/05vom 19.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist als Forstberater tätig
und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte der Bw
ua die Werbungskostenpauschale für
"Förster im Revierdienst"
geltend.
In dem am 15. März 2005 erlassenen Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 erkannte das Finanzamt die geltend
gemachte Werbungskostenpauschale nicht an. Eine diesbezügliche
Begründung dazu erging nicht.
Mit Eingabe vom 21. März 2005 erhob der Bw gegen den
oa Bescheid Berufung und beantragte die Wiederaufnahme für das Jahr 2003.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Einkommensteuerbescheid 2004 die
beantragte Werbungskostenpauschale nicht anerkannt worden sei. Er sei auf den
Bezirksbauernkammern S. und T. als Forstberater überwiegend im
Außendienst beschäftigt. Diese Pauschale sei vom Finanzamt S. immer
anerkannt worden.
Da er das erst bei der Durchsicht des Bescheides für
das Jahr 2004 bemerkt hätte, sei ihm bei einer Nachkontrolle des Bescheides
für das Jahr 2003 dieser Umstand ebenfalls aufgefallen. Er ersuche daher um
eine Wiederaufnahme für das Jahr 2003 und einer Korrektur in diesem
Bescheid.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2005 wurde die
Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragte
Werbungskostenpauschale für Förster im Revierdienst 5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens € 1.752,-- jährlich, betragen
würde. Von diesem Pauschalsatz seien die Ersätze des Arbeitgebers in
Abzug zu bringen. Da der Arbeitgeber laut Lohnzettel € 3.705,40
steuerfrei vergütet habe, würde vom Pauschalsatz nichts übrig
bleiben, daher sei die Berufung abzuweisen.
Mit der gleichen Begründung sei auch die beantragte
Wiederaufnahme für das Jahr 2003 abzuweisen. Eine eigene
Bescheidausfertigung für das Jahr 2003 würde
unterbleiben.
Mit Eingabe vom 22. April 2005 stellte der Bw einen Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II.
Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass die steuerfreien
Ersätze des Arbeitgebers (nach § 26) die beantragte
Werbungskostenpauschale für Förster im Revierdienst nicht betreffen
würde. Die Beträge seien die steuerfreien Reisekosten (Taggelder).
Dazu werde ein Schreiben der Landes-Landwirtschaftskammer als Bestätigung
beigelegt.
Der Bw ersuche daher um eine Berücksichtigung der
Pauschale bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2004 und Wiederaufnahme
für den Bescheid aus 2003.
Mit Vorlagebericht (Verf 46) vom 2. Juni 2005 wurde die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II.
Instanz wurde mit Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO vom 23.
Oktober 2006 die Landes-Landwirtschaftskammer um eine detaillierte Aufgliederung
der steuerfreien Bezüge gem. § 26 EStG 1988 (Diäten,
Kilometergelder, Nächtigungskosten usw) gebeten.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 teilte diese mit, dass
es sich bei den steuerfreien Bezügen gem. § 26 EStG 1988
(Reisegebühren in Höhe von € 3.705,40) ausschließlich
um Taggelder handeln würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Bw Anspruch auf die beantragte
Werbungskostenpauschale für Förster im Revierdienst hat, obwohl die
vom Dienstgeber gewährten Kostenersätze nach § 26 EStG 1988
den Höchstbetrag der Pauschale übersteigen.
Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften
erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich
132 € abzusetzen (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).
Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom
Bundesminister für Finanzen gemäß
§ 17 Abs. 6
EStG 1988 Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis festgelegt werden. Mit der für das Streitjahr 2004 anzuwendenden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Oktober 2001 über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II 2001/382, wurden
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt.
Gemäß
§ 1 Z 6 dieser Verordnung wurden
für Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im
Revierdienst pauschale Werbungskosten von 5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens 1.752,00 € jährlich festgelegt.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind
gemäß
§ 2 der Verordnung die Bruttobezüge
abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen
Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif
zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210
abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des
amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Die Berücksichtigung der
Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw im Wege eines
Freibetragessbescheides gemäß
§ 63 EStG 1988.
Nach § 4 der Verordnung kürzen
Kostenersätze gemäß
§ 26 EStG 1988 die jeweiligen
Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9
(Vertreter).
Nicht als Kostenersätze im Sinne der obigen Bestimmung
gelten Betriebsmittel oder sonstige Leistungen (zB. Werkverkehr), die der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im ausschließlichen Interesse des
Arbeitgebers zur Verfügung stellt. Dies wäre zum Beispiel
Die
Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche
Fahrten,
Die
Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten
bei Dienstreisen,
Die
Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei
Dienstreisen,
Durchlaufende
Gelder (§ 26 Z 2 EStG
1988).
Kostenersätze wie vom Arbeitgeber
bezahlte Tages - und Nächtigungsgelder, bereitgestellte Mahlzeiten
bei Dienstreisen, sowie ausbezahltes Kilometergeld (§ 26 Z 4 EStG
1988) aber auch Kostenersätze für Arbeitskleidung und für
Fortbildungskosten kürzen den Pauschbetrag (vgl. LStR 2002, Rz
424 ff).
Im vorliegenden Fall sind die dem Bw nach § 26 EStG
1988 gewährten steuerfreien Kostenersätze von € 3.705,40
wesentlich höher als der nach § 1 Z 6 der Verordnung "für
Förster im Revierdienst" für Werbungskosten anzusetzende
Höchstbetrag von jährlich € 1.752,00.
Nachdem von der Niederösterreichischen
Landes-Landwirtschaftskammer übermittelten Schreiben handelt es sich bei
den steuerfreien Bezügen gemäß
§ 26 EStG 1988, die der
Bw im Jahr 2004 erhalten hat, ausschließlich um Taggelder. Bei diesen
Reisediäten handelt es sich somit zweifelsfrei um Kostenersätze nach
§ 26 EStG, die nach § 4 der Verordnung zur Kürzung des
Pauschbetrages führen.
Da im gegenständlichen Fall die gewährten
Kostenersätze des Dienstgebers von € 3.705,40 den in § 1 Z 6
der Verordnung angeführten Höchstbetrag von € 1.752,00
überschreiten, bleibt für die Berücksichtigung des beantragten
Werbungskostenpauschbetrages kein Raum mehr.
Ziel der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 31. Oktober 2001 BGBl II 2001/382 ist es aber gerade ua für
die Berufsgruppe des Bw Durchschnittssätze für Werbungskosten nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festzulegen. Dem Bw sind für seine
Tätigkeiten in den Revieren im Bereich seines Dienstortes keine
nennenswerten Werbungskosten erwachsen und für Dienstvorrichtungen
außerhalb seines Dienstortes sind ihm vom Dienstgeber die oa
Kostenersätze (Taggelder) gewährt worden, da der Bw für seine
Außendienste ein Dienstfahrzeug nutzen konnte, sind ihm andere Reisekosten
wie Kilometergelder, Nächtigungsgelder, Park- und Mautgebühren oder
sonstige Vergütungen nicht verrechnet worden. Es wäre daher nicht
sachgerecht, ihm für Tätigkeiten im Bereich des Dienstortes, wo ihm
keine Werbungskosten erwachsen sind, pauschale Werbungskosten nach der
angeführten Verordnung zu gewähren.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 19.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0909-W/05
- Stammnummer
- 25917
- Gültig
- 19.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF