Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0121-W/04
Keine Nacherhebung der Erbschaftssteuer für Betriebsübergabe nach § 15 a ErbStG wegen Erbteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-W/04vom 18.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20. Oktober
2003, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die Erbschaftsteuer wird
festgesetzt mit € 88,72 (gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 2%
von € 4.435).
Entscheidungsgründe
Mit Einantwortungsurkunde vom 28. April 2003 wurde der
Nachlass des am 15. Juni 2000 verstorbenen F. der erbl. Witwe, G., der erbl.
Tochter M. (Berufungswerberin, Bw.) und dem mj. erbl. Sohn T. auf Grund des
Gesetztes, im Hinblick auf das bereits am 10. März 2003 geschlossene
Erbübereinkommen, eingeantwortet.
Im Nachlass befand sich ua. ein Gastgewerbebetrieb mit
einem Wert zum Todestag lt. Schätzungsgutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen Josef Ehrenböck vom 31. August 2000 von
€ 79.940,12 (entspricht S 1.100.000,00) und mehrere
Liegenschaftshälften. Die Liegenschaft EZ 15 KG H., welche zum Teil
dem Gastgewerbebetrieb diente, war lt. diesem Schätzungsgutachten im
Verhältnis 5395/7513 Teile betrieblich zu 2118/7513 Teile privat genutzt.
Der betrieblich genutzte Anteil der Liegenschaft wurde bei der
Schätzung des Gastgewerbebetriebes erfasst.
Der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt
festgestellte Einheitswert der Liegenschaft EZ 15 KG H. (Betriebsgrundstück
im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 BewG) beträgt S 650.000,00. Auf den
privat genutzten Anteil entfällt ein Betrag von S 183.242,38. Die
Einheitswerte der übrigen Liegenschaften (Grundvermögen im Sinne des
§ 51 BewG) betragen S 183.000,00. Auf die erbl.
Liegenschaftshälften entfallen somit anteilige Einheitswerte von insgesamt
S 416.500,00 wovon 1/3, (S 138.833,33) auf die Bw.
entfällt. Der auf die Bw. entfallende Anteil der privat genutzten
Grundstücke beträgt S 61.040,40.
Lt. Erbübereinkommen vom 10. März 2003 wurde ua.
der Gastgewerbebetrieb und die in den Nachlass fallende Hälfte der
Liegenschaft EZ 15 KG H. von der erbl. Witwe zur Weiterführung des
Betriebes übernommen.
In der Folge setzte das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien (FAG) mit Erbschaftssteuerbescheid vom 20. Oktober 2003
gegenüber der Bw. Erbschaftssteuer in Höhe von € 869,46
(entspricht S 11.964,00) fest. Die Steuer wurde wie folgt
berechnet: gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3% von einem
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von S 306.250,00 = S 9.187,50
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von einem steuerlich Wert der
Grundstücke von S 138.830,00 = S 2.776,60.
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbes wurde der
Gastgewerbebetrieb anteilig mit einem Drittel des Schätzwertes, somit mit S
366.666,72 angesetzt. Die Liegenschaften wurden ungeachtet dessen, dass diese
zum Teil bereits im Schätzungsgutachten erfasst sind, mit dem anteiligen
Einheitswert von S 138.833,31 angesetzt.
Eine Befreiung nach § 15 a ErbStG für den
anteiligen Erwerb des Gastgewerbebetriebes des Erblassers wurde
sinngemäß mit der Begründung nicht gewährt, dass der erbl.
Betrieb mit Erbübereinkommen von der erbl. Witwe ins Alleineigentum
übernommen worden sei und daher die Bw. die fünfjährige
Behaltefrist nach § 15 a Abs. 5 ErbStG nicht eingehalten habe.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wendete sich die Bw. gegen die Nichtgewährung der Befreiung und
brachte in der Folge gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung einen
Vorlageantrag ein.
Auf Grund eines Vorhaltes des unabhängigen
Finanzsenates teilte das FAG diesem mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2006 mit,
dass die Liegenschaften zweimal aktiviert worden seien und sich für den
Gastgewerbebetrieb (ohne Betriebsliegenschaft) somit ein negativer Wert von S
2,685.000,00 ergäbe. Davon unberührt bliebe die Vorschreibung
gemäß
§ 8 Abs. 4 bzw. Abs. 5 ErbStG vom Wert der
nachlassgegenständlichen Liegenschaftsanteile.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15a Abs.1 ErbStG in der zum Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld geltenden Fassung bleiben ua. Erwerbe von Todes
wegen von inländischen Betrieben und inländischen Teilbetrieben, die
der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, bei Übergabe eines Anteiles von
mindestens einem Viertel des Betriebes zu einem (anteiligen) Wert von S
5,000.000,00 (Freibetrag) steuerfrei, sofern der Erwerber eine natürliche
Person ist und sonstige, in der gegenständlichen Bestimmung normierte
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Steuer ist auf Grund des Abs. 5
leg.cit. nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach
dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken
zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben
wird.
Entsprechend der Stellungnahme des FAG vom 2. Oktober 2006
beträgt der anteilige Wert des Gastgewerbebetriebses nicht S 366.666,72,
sondern es ist der Wert des Gastgewerbebetriebes negativ, sodass entgegen dem
angefochtenen Bescheid der Vermögensanfall an die Bw. insgesamt negativ ist
und eine Steuer nach § 8 Abs. 1 ErbStG bereits aus diesem Grund nicht
festzusetzen ist.
Da im gegebenen Fall eine Aufteilung des Unternehmens durch
das Erbteilungsübereinkommen vermieden wird und das
Erbteilungsübereinkommen somit entsprechend der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.2006, B 3551/05 die Erhaltung des Unternehmens
sogar typischerweise sichert, liegt hier in verfassungskonformer Auslegung des
§ 15 a ErbStG im Sinne der zitierten Entscheidung keine den
Nacherhebungstatbestand des § 15 a Abs. 5 ErbStG auslösende
Übertragung vor.
Da sich die Befreiung des § 15 a ErbStG auch auf die
Mindeststeuer gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG bezieht, war diese
lediglich vom Wert der privat genutzten Grundstücke zu
erheben.
Der Wert der der Bw. angefallenen Liegenschaftsanteile
beträgt S 138.833,33, wovon jedoch auf die privat genutzten
Grundstücke lediglich ein Wert von S 61.040,33 entfällt.
Die Erbschaftssteuer berechnet sich daher wie
folgt:
gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 2% vom
gemäß
§ 28 ErbStG gerundeten Wert der privat genutzten
Grundstücke von S 61.040,00 (entspricht € 4.435,95) = S 1.220,80
(entspricht € 88,72).
Wien, am 18.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-W/04
- Stammnummer
- 25914
- Gültig
- 18.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF