Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0003-Z1W/05
Vorschriftswidriges Verbringen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0003-Z1W/05vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Burghofer
& Pacher, Rechtsanwälte GmbH, 1060 Wien, Köstlergasse 1/30,
vom 13. Jänner 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Wien vom 9. Dezember 2004, Zl. 100/59760/2002-12, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Februar 2003, Zl. 100/57960/01/2002
schrieb das Hauptzollamt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) eine
gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) entstandene
Zollschuld und eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung ficht der
Bw. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den oben angeführten Bescheid
unter Zitierung der Bestimmung des Artikel 203 ZK seinem gesamten Inhalt nach
an.
Richtig sei, dass der Berufungswerber vier- bis
fünfmal optische Produkte von Ungarn nach Österreich geführt
habe, in der Meinung, dass eine Zollschuld nicht entstehe. Der Berufungswerber
habe die gegenständliche Lieferung nicht persönlich
durchgeführt.
Weiters wird in der Berufung das Fehlen einer
Begründung für die Heranziehung des Bf. als Zollschuldner gerügt,
da Art. 203 Abs. 3 ZK drei verschiedene Personen als Zollschuldner
vorsehe.
Der Berufungswerber sei auch nicht derjenige der die
Lieferung der Waren durchgeführt habe, Lieferant sei die E..
gewesen.
Zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Firma L. sei
der Berufungswerber mit ungefähr 25 Musterlinsen nach Wien gefahren und
habe den Zöllner nach der Verpflichtung, diese zollamtlich behandeln zu
lassen gefragt. Der Zöllner habe dies, weil er davon ausging, dass Muster
nicht zu verzollen seien verneint.
Der Berufungswerber habe dies dahingehend interpretiert,
dass für Linsen kein Zoll zu bezahlen sei und habe dann in der Folge,
soweit er noch vier bis fünf Lieferungen durchführte die zollamtliche
Behandlung nicht für notwendig erachtet. Das Nichtdeklarieren der Waren sei
also durch ein Missverständnis entstanden, das zumindestens auch zum Teil
vom Zollbeamten ausgelöst worden sei.
Tatsächlich sei auch die Ansicht des Berufungswerbers
nicht unrichtig. Wenn ein EUR-1 Formular ausgefüllt worden wäre kein
Zoll zu bezahlen gewesen, auch die Einfuhrumsatzsteuer erhalte man wieder
zurück. Dem Berufungswerber könne demnach lediglich vorgeworfen
werden, dass er die Formulare nicht ausgefüllt habe. Es sei demnach
fraglich, ob dass bloße Vergessen, ein Formular auszufüllen die
Zollschuld entstehen lässt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2004 wies das Zollamt Wien vorstehende
Berufung als unbegründet ab und änderte den Spruch des bekämpften
Bescheides insofern als die 336 Stück optische Linsen vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.
In der gegen
diese Berufungsvorentscheidung erhobenen Beschwerde wendet sich der Bf. gegen
die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer. Diese sei mittlerweile von der L. an
das Finanzamt Graz Stadt bezahlt worden, sodass eine Umsatzsteuerschuld
keinesfalls mehr vorhanden sein könne. Durch die Bezahlung der
Einfuhrumsatzsteuer durch einen der Steuerschuldner müsse diese auch den
anderen Steuerschuldnern erlassen werden, da eine solidarische Haftung
bestehe.
Im
übrigen wurde nach erneuter Zitierung und Wiedergabe des Art. 203 ZK,
obwohl der bekämpfte Bescheid sich auf die Bestimmung des Art. 202 ZK
stützt, gleichlautend wie in der oben dargestellten Berufung vorgebracht.
Das Einbringen der verfahrensgegenständlichen 336 Stück optischen
Linsen durch den Bf. wurde jedoch nicht mehr in Frage gestellt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Abs. 3 erster Anstrich leg.cit. ist der
Zollschuldner die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbracht hat.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gilt das Zollrecht im Sinne des
Art. 1 des Zollkodex in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlichen geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a zweiter
Anstrich ZK-DVO kann eine im Sinne des Art. 232 ZK-DVO als Zollanmeldung
geltende Willensäußerung bei der Beförderung von Waren zu einer
Zollstelle u.a. durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte
Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben
werden.
Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO
erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 des ZK
gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen,
sobald die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die
Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die
verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis
232 erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO
als vorschriftswidrig verbracht.
Am 3. Februar 2000 wurde der Bf. beim Grenzzollamt
Klingenbach anlässlich der Eingangsabfertigung angehalten und nach
mitgeführten Waren befragt. Er gab an, keinerlei Waren mitzuführen.
Bei der anschließend durchgeführten Kontrolle des PKW des Bf. konnten
336 Stück fertig bearbeitete optische Linsen hinter dem Fahrersitz
vorgefunden werden.
Zu den Linsen erklärte der Bf., dass es sich dabei um
Warenmuster für die Firma L. handle. Nach den Ermittlungen des Zollamtes
Wien handelt es sich jedoch bei den vorgefundenen Linsen um bestellte und zu
bezahlende Ware.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
des Zollamtes Wien verantwortete sich der Bf. weitgehend geständig und
erfolgte mit Erkenntnis vom 17. Juni 2003 zum
verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ein Schuldspruch wegen des
Finanzvergehens des Schmuggels. Vom Verfall der Tatgegenstände wurde
gemäß der Bestimmung des § 17 Abs. 6 FinStrG gänzlich
abgesehen.
Für die erkennende Behörde besteht kein Zweifel
an dem oben dargestellten und der Entscheidung zu Grunde zu legenden
Sachverhalt.
Der Bf. hat somit durch Passieren der Zollstelle
Klingenbach ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben konkludent erklärt,
keine anmeldepflichtigen Waren mitzuführen. Die im Zuge der Kontrolle des
PKW des Bf. vorgefundenen verfahrensgegenständlichen Linsen, die nicht die
Voraussetzungen des Art. 230-232 ZK-DVO erfüllen (konkludente Anmeldung)
erfüllen, gelten daher gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als
vorschriftswidrig verbracht.
Die Zollschuld ist demnach eindeutig für den Bf. als
denjenigen, der die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht hat, entstanden. Weitere in Betracht kommende Zollschuldner sind aus
der Aktenlage nicht ersichtlich.
Auf die Annahme der Zollfreiheit für Muster kann sich
der Bf. schon deswegen nicht berufen, weil es sich bei den
verfahrensgegenständlichen Linsen um bestellte und zu bezahlende Ware
handelte und zudem der Tatbestand der Zollschuldentstehung gemäß Art.
202 Abs. 1 Buchstabe a ZK verschuldensunabhängig ist.
Das gemeinschaftliche Zollrecht sieht für Waren
für die eine Zollschuld auf andere Weise als nach Art. 201 ZK entstanden
ist, eine Abgabenbegünstigung durch Vorliegen einer
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 nicht vor. Diese lässt sich nämlich
nur bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Ware zur Überführung
in den freien Verkehr der Gemeinschaft erreichen.
Auch die Voraussetzungen für einen Erlass nach Art.
900 Buchstabe o ZK-DVO, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist liegen schon
aus dem Grund einer Schuldspruches nach § 35 FinStrG
(betrügerische Absicht) nicht vor.
Gemäß
§1 Abs. 1 Ziffer 3 UStG unterliegt
die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer. Eine Einfuhr liegt vor, wenn
ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete
Jungholz und Mittelberg gelangt.
Gemäß
§26 UStG gelten für die
Einfuhrumsatzsteuer, soweit in diesen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt
ist, die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.
Wenn der Bf. sinngemäß vorbringt, die
Einfuhrumsatzsteuerschuld sei durch die Entrichtung der Umsatzsteuer der E. .
durch die Firma L. an das Finanzamt Graz Stadt bereits erloschen, so befindet er
sich damit im Rechtsirrtum.
Diese Umsatzsteuer betrifft nach der Aktenlage die
Lieferung der verfahrensgegenständlichen optischen Linsen durch die Firma
E. .an die Firma L. in Österreich und besteht diese Umsatzsteuerschuld
unabhängig von der durch das vorschriftswidrige Verbringen gemäß
Art. 202 ZK entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschuld.
Die Frage einer etwaigen Berechtigung zum Abzug der
entrichteten Einfuhrumsatzsteuer als
Vorsteuer ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die vom Bf. eingewandte bezahlte Umsatzsteuer der Firma L.
an das Finanzamt Graz Stadt ändert nichts am Bestehen der
Einfuhrumsatzsteuerschuld für den Bf. Gemäß
§ 26 UStG gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die
Vorschriften für Zölle sinngemäß. Die
Einfuhrumsatzsteuerschuld ist daher wie oben ausgeführt für den Bf.
entstanden.
Die Vorschreibung der Zollschuld und der
Abgabenerhöhung erfolgten demnach zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 15.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 243 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0003-Z1W/05
- Stammnummer
- 25906
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF