Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0277-K/05
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-K/05vom 18.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein aufrechenbares Guthaben entsteht erst dann, wenn eine Gutschrift verbucht wird. Dabei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen maßgebend.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I., K., vom 15. Juli 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 11. Juli 2005 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und der Säumniszuschlag auf € 191,72
herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 11. Juli 2005 einen
Säumniszuschlag iHv. € 229,51 fest, weil die Umsatzsteuervorauszahlung
für den Monat April 2005 iHv. € 11.475,50 nicht zum gesetzlichen
Fälligkeitstag (15.6.2005) entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
die Berufungswerberin (Bw.) vor, dass am 27.6.2005 eine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht wurde. Dabei habe sich die
Umsatzsteuerzahllast auf € 9.586,00 reduziert. Gleichzeitig wären auch
die Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Feber und März 2005 um je €
2.154,60 berichtigt worden. Diese bezahlten Beträge wären auf die
Umsatzsteuer angerechnet worden. Durch die Zahlung des Betrages iHv. €
6.875,00 am 4.7.2005 habe sich ein "Überschuss" iHv. € 1.598,21
ergeben.
Das Finanzamt gab mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli
2005 der Berufung teilweise statt und reduzierte die Bemessungsgrundlage
für die Berechnung des Säumniszuschlages auf €
9.586,--.
Mit Schriftsatz vom 9.8.2005 bekämpft die Bw. die
Berufungsvorentscheidung und wendet ein, dass am 27.6.2005 die Umsatzsteuer 2/05
und 3/05 berichtigt worden wären. Man habe eine Überzahlung iHv.
insgesamt € 4.309,21 geleistet. Dieser Betrag sei keine Gutschrift sondern
eine Überzahlung und hätte an die Bw. zurückbezahlt werden
sollen. Dieser Betrag sei als Vorauszahlung angerechnet worden. Die
Verhängung des Säumniszuschlages sei daher nicht
gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge gemäß Abs. 7
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft. Abgaben gelten unter den im § 211
Abs. 1 BAO aufgezählten Tatbeständen
entrichtet.
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer
Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über
das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen
oder zu überrechnen.
Dem Einwand der Bw., dass im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Umsatzsteuer 4/2005 ein "Überschuss" bestanden habe wird entgegnet,
dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom
27.6.2005 für die Umsatzsteuer Feber 2005 und März 2005 Gutschriften
iHv. € 2.154,61 verbucht. Gleichzeitig wurde die Umsatzsteuerzahllast
für den Monat April 2005 iHv. € 9.586,-- festgesetzt. Die Bw.
überwies verspätet am 4.7.2005 einen Betrag iHv. € 6.875,--
zwecks Tilgung der Zahllast des Monates April 2005.
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Umsatzsteuervoranmeldung 2005 bestand am Abgabenkonto kein verrechenbares
Guthaben, weil ein Guthaben für den Abgabepflichtigen erst dann entsteht,
wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe der
Lastschriften übersteigt. Ein Guthaben ist das Ergebnis der in § 213
BAO zwingend vorgeschriebenen kontokorrentmäßigen Verrechnung der
laufend zu erhebenden Abgaben. Fehlt es an einem solchen Guthaben im Zeitpunkt
der Abgabenfälligkeit, so kann die fällige Abgabe nicht durch
Kompensation (Aufrechnung im Sinne des § 1438 ABGB) entrichtet werden (VwGH
25.6.1990, 89/15/0030).
Erst mit der am 27.6.2005 berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung 4/05 und den bescheidmäßig berichtigten
Umsatzsteuerzahllasten für die Monate 2 und 3/05 entstanden entsprechende
Guthaben, welche die Umsatzsteuerzahllast von ursprünglich
€ 11.475,50 reduzierten, jedoch nicht vollständig
tilgten.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 vorletzter
Satz UStG wirkt die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses bis
zur Höhe des vorangemeldeten Überschussbetrages auf den Tag der
Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Zu klären ist daher die Frage, auf welchen Zeitpunkt
die Gutschriften aus den am 27. 6.2005 festgesetzten
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate 2 und 3/2005 zurück wirken. Dem
Einwand der Bw., dass die Gutschrift bereits mit der Einreichung der ersten
Umsatzsteuervoranmeldungen für Feber und März 2005, daher rechtzeitig
vor Fälligkeit der UVA 4/2005 wirksam wären, wird
entgegengehalten, dass wie bereits ausgeführt die eingereichten UVA keine
Gutschriften auswiesen.
Die Zahllast für Feber 2005 betrug
€ 3.601,05 und für März 2005 betrug € 3.889,93. Die
berichtigte Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Feber und
März 2005 am 27.6.2005 führte
zu einer Reduktion beider Zahllasten iHv. € 2,154,61 bzw. €
2,154,60.
Soweit die Bw. nun meint, es habe zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Umsatzsteuer 4/2005 ein rückzahlbares Guthaben am
Abgabenkonto bestanden, ist zu entgegnen, dass sich ein solches erst nach
Buchung einer Gutschrift unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Verrechnungsbestimmungen ergeben kann. Dabei sind die tatsächlich
durchgeführten Buchungen am Abgabenkonto maßgebend.
Selbst wenn die Gutschriften iHv. jeweils € 2,154,60
am 27. 6.2005 in einer berichtigten UVA ausgewiesen worden wären,
könnten diese nicht auf den Tag der Einreichung der ursprünglichen UVA
zurückwirken, da gemäß
§ 21 Abs. 1 dritter Satz
UStG eine berichtigte Voranmeldung nur dann als Voranmeldung im Sinne des
§ 21 Abs. 1 erster Satz UStG sowie für die Anwendbarkeit der
Bestimmungen des § 21 Abs. 3 vorletzter Satz UStG gilt, sofern
sie bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eingereicht wird.
Das verrechenbare und rückzahlbare Guthaben entstand
daher erst mit der am 27. Juni 2005 vorgenommenen berichtigten Festsetzung
der Umsatzsteuer für Feber und März 2005. Die Entrichtung der
Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005 auf dem Abgabenkonto der Bw. durch
Aufrechnung erfolgte daher verspätet. Ebenfalls verspätet erfolgte die
Zahlung des Betrages iHv. € 6.875,-- durch die Bw. am 4.7.2005. Die
Reduktion des Säumniszuschlages ergibt sich aus der Verringerung der
Zahllast von ursprünglich € 11.475,50 auf €
9.596,00.
Da die Abgabenbehörde im Bereich des
Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis zu
prüfen hat (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028), ist der verhängte
Säumniszuschlag als zu Recht verwirkt anzusehen. Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-K/05
- Stammnummer
- 25897
- Gültig
- 18.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF