Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0505-S/06
Zeitpunkt des Zuflusses einer Pensionsnachzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0505-S/06vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 10. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vom
19. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezog im ersten Halbjahr 2003
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Außerdem
erhielt sie für gewisse Zeiträume Krankengeld sowie Krankengeld
während Arbeitslosigkeit in Höhe von 525,14 (28.9. bis 19.10.2003).
Die Arbeitnehmerveranlagung 2003 erfolgte mit Bescheid vom
24.Mai 2004 und ergab eine Gutschrift von €1.362,-.
Am 15.10.2005 wurde dem Finanzamt ein Lohnzettel der
Pensionsversicherungsanstalt (PVAng) übermittelt, der lohnsteuerpflichtige
Pensionsbezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) der Bw für den Zeitraum
1.6.bis 31.12.2003 in Höhe von € 6.305,- ausweist.
Das Finanzamt nahm daraufhin das Verfahren betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wieder auf und erließ am 19.10.2005
einen neuen, die im Lohnzettel der PVAng angeführten Bezüge
berücksichtigenden Einkommensteuerbescheid für 2003, der eine
Nachforderung von € 1.717,46 ergibt.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass
der monatliche Mehrbetrag zwischen Arbeitslosengeld und Pension ca. €
1.760,- betrage, wofür 1.717,- € Steuer berechnet worden sei. Diese
Berechnung sei unverständlich, zumal hiedurch der Bw von der ihr
zustehenden Pension praktisch nichts verbliebe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.11.2005 wurde der
bekämpfte Bescheid geändert und unter Anwendung der Bestimmung des
§ 3 Abs.2 EStG (Hochrechnung) - eine Abgabengutschrift von €
56,26 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht
und ausgeführt, dass die Nachzahlung durch die "Pensionsversicherung" nach
nunmehr 2 Jahren für die Bw kein moralischer bzw.rechtlicher Grund
wäre, für den gesamten Betrag Steuern zu verlangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs.1 dritter bis fünfter
Satz Satz EStG gelten Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalendermonat als
zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt
der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene
Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß
§ 84 BAO an das Finanzamt
zu übermitteln.
Gemäß
§ 3 Abs.Abs.1 Z 5 lit a EStG 1988
sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe
von der Einkommensteuer befreit.
Nach § 3 Abs.2 EStG 1988 sind dann, wenn der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua.im Sinne des Abs.1 Z 5 lit a. nur
für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.3 Z 1
bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§41 Abs.4) für Zwecke der Ermittlung
des Steuersatzes (§33 Abs.10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das
Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die genannten
steuerfreien Transferleistungen lösen somit bei Durchführung der
Veranlagung eine besondere Berechnung (Hochrechnung) aus. Mit dem
Hochrechnungsverfahren soll vermieden werden, dass das verfügbare
Nettoeinkommen eines teilweise Arbeitslosen höher ist, als das eines
ganzjährig Beschäftigten. Die Veranlagung ist damit in ihrer Wirkung
auf den Zeitraum auf den Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbs- oder
Pensionseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt werden.
Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen
zurückzuführende Progressionsmilderung ist somit ausgeschlossen.
Nach Aktenlage setzen sich die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit der Bw im Streitjahr 2005 wie folgt
zusammen:
|
Bezugauszahlende Stelle
Zeitraum
steuerpfl. Bezüge (KZ 245)
Pesionsversicherungsanstalt
1.6.-31.12.2003
6.305,28
BUAK
3.924,33
W
1.1.-11.4.2003
3.399,83
GKK, Krankengelder
5.3.-1.6.2003
2.622,86
GKK, Krankengelder
20.1.2003
311,83
|
Neben diesen Einkünften bezog die Bw Krankengeld
während Arbeitslosigkeit in Höhe von € 524,14
(28.9.-19.10.2003).
Im streitgegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der
PVAng vom 28.9.2005 - auf Grund eines mit Gerichtsurteil festgestellten
Anspruches auf Invaliditätspension - über die der Bw ab 1.6.2003
zustehenden Pension von monatlich € 1068,- abgesprochen, wobei der nach
Deckung des Ersatzanspruches des Arbeitsmarktservice (Pensionsvorschuss)
verbleibende Nachzahlungsbetrag an die Bw zu überweisen war.
Die Regelung über Nachzahlungen von
bescheidmäßig zuerkannten Pensionsansprüchen wurde mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 in § 19 Abs.1 EstG eingefügt und hat zur
Folge, dass diese Nachzahlungen ungeachtet ihres Auszahlungszeitpunktes in jenen
Kalendermonaten als zugeflossen gelten, für die der Anspruch besteht.
Für das abgelaufene Kalenderjahr ist gemäß dem vierten Satz der
genannten Bestimmung ein Lohnzettel an das Finanzamt zu
übermitteln.
Damit werden diese Nachzahlungen, ungeachtet ihres
tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes jenem Zeitraum zugeordnet, zu dem sie
wirtschaftlich gehören (vgl.Erläuterungen der
Regierungsvorlage).
Über den Bezug der Pension wurde mit Bescheid der
PVAng vom 28.September 2005 abgesprochen. Die auf diesem Bescheid beruhende, im
Jahr 2005 durchgeführte Nachzahlung für 1.6. - 31.12.2003, mit
monatlich mit € 1.068,-,somit insgesamt € 7.467,- für 2003,
für welche die PVAng dem Finanzamt auch einen Lohnzettel übemittelt
hat, gilt daher gemäß
§ 19 Abs.1 dritter Satz EstG im Jahr 2003
als zugeflossen und ist folglich im Jahr 2003 zu versteuern.
Da der Bw überdies neben den Pensionseinkünften
zeitgleich eine steuerfreie Transferleistung zufloss, waren die außerhalb
des Zeitraumes der Transferleistungen bezogenen Einkünfte hochzurechnen.
Die Pensionseinkünfte waren wie in der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung zu Recht erfolgt, von der Hochrechnung auszunehmen,
sodass der Berufung insgesamt teilweise stattzugeben war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
17. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0505-S/06
- Stammnummer
- 25891
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF