Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0674-L/03
Gutschriftsbegrenzung im Falle der "Negativsteuer" idF BGBI I 2000/142
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0674-L/03vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch Friedl
& Haslberger GmbH , Wirtschaftstreuhand GmbH, 4710 Grieskirchen,
Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen -Wels
betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Alleinverdiener, Arbeitnehmer und
bezieht daneben noch Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Strittig ist die Berechnung der Einkommensteuergutschrift
gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 i.d.F.BGBl. I 2000/142
("Negativsteuer").
Dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 7.10.2003 war folgende
Berechnung zu entnehmen:
|
2002
|
€
|
steuerpfl. Bezüge lt. Lohnzettel (unter
Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales)
|
19.577,20
|
Einkünfte aus Landwirtschaft
|
257,50
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
-7.976,16
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
11.858,54
|
-Sonderausgaben
|
|
-Sonderausgaben
|
1.678,12
|
-Sonderausgaben
|
64,48
|
-Sonderausgaben
|
75,00
|
Außergewöhnliche
Belastung (auswärtige Berufsausbildung)
|
-220,00
|
Einkommen
|
9.820,94
|
Steuer
vor
Abzug der
Absetzbeträge
|
1.553,09
|
Allgemeiner
Absetzbetrag
|
-1.085,
39
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-364,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00
|
Steuer
nach
Abzug aller
Absetzbeträge
|
-241,30
|
davon
nicht erstattungsfähig gem. § 33 (8) EStG 1988
|
-
0,00
|
davon
erstattungsfähig gem. § 33 (8) EStG 1988:
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-241,30
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
-241,30
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
151,74
|
Einkommensteuer
|
-
89,56
|
Anrechenbare
Lohnsteuer lt. Lohnzettel
|
-1.649,43
|
Abgabengutschrift
|
-1.738,99
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 7.10.2003 wurde
innerhalb offener Frist Berufung mit
folgender Begründung erhoben:
"Der
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von € 54,00 sei lt. Berechnung des
Einkommensteuerbescheides vom 7.10.2003 ausgewiesen worden. Gem. § 33 Abs.
8 EStG 1988 seien bei einer negativen Einkommensteuer bei Steuerpflichtigen, die
Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10 % der Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit a und der Werbungskosten im Sinne des §
16 Abs. 1 Z 4 und Z 5 , höchstens aber € 110,00 jährlich
gutzuschreiben. Es werde daher beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2002
dahingehend abzuändern".
Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht
erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige nach
§ 41 Abs. 1 EStG
1988 zu veranlagen, wenn
1. er andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
übersteigt,
2. im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind,
"Negativsteuer":
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 i.d.F.BGBl. I 2000/142 regelt
Fälle, in denen die Einkommensteuer nach Abzug der in Frage kommenden
Absetzbeträge nach Abs. 1 und Abs. 2
negativ ist.
Mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr
2001 wurde durch Art 7 Z 14 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000 der Abs. 8
neu gefasst.
"Ist
die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer
negativ
, so sind
- der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag
in Höhe von
höchstens 364 Euro
sowie
- bei Steuerpflichtigen,
die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110
Euro jährlich, gutzuschreiben.
Die
Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer
begrenzt
und hat im Wege der
Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen.
...".
Normalerweise wirken sich Absetzbeträge nur
höchstens im Ausmaß der errechneten Tarifsteuer aus. Sie führen
somit grundsätzlich nicht "ins Minus", also zu einer
Steuergutschrift. Davon bestehen allerdings folgende Ausnahmen:
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Die genannten Absetzbeträge gehen daher in jenen
Fällen, in denen keine Tarifsteuer anfällt , auf diese Weise nicht
"verloren ". Diese sind grundsätzlich gutschriftswirksam. Eine
Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung.
Bei anderen ( als den genannten ) Absetzbeträgen gibt
es keine "Negativsteuer".
Berufungspunkt
Arbeitnehmerabsetzbetrag/Negativsteuer:
Voraussetzung für den Arbeitnehmerabsetzbetrag ist ein
bestehendes Dienstverhältnis. Dieses (Diese) liegt (liegen) vor.
Für die Berechnung der erwähnten 10 % Grenze sind
alle Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988
(ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs.1 Z 4 und 5 EStG 1988 heranzuziehen. Diese bilden grundsätzlich die
Basis für die Berechnung der Negativsteuer aus dem Titel des
Arbeitnehmerabsetzbetrages.
Das Berufungsbegehren beinhaltet sinngemäß beim
Arbeitnehmerabsetzbetrag den Vorwurf
einer bloßen "Teilwirksamkeit". Es hätten richtigerweise
der maximale Betrag von 110 € gutgeschrieben werden müssen.
Der 10 %-ige Betrag der Sozialversicherungsbeträge (3
Lohnzettel ) überschreitet im gegenständlichen Fall die Grenze von
€ 110,00.
Die massgebliche Rechtslage für das Jahr 2002
allerdings verhindert dies:
Durch die Regelung des 2. Satzes des § 33 Abs. 8 EStG
1988 idF BGBl I 142/2000 ( arg:
Eine
Gutschrift
ist mit der nach § 33
Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten negativen Einkommensteuer
begrenzt") wird die absolute
Grenze der Erstattungsfähigkeit gesetzlich angeordnet:
Dies bedeutet, dass im konkreten Fall der Betrag von €
241,30 somit die oberste Grenze der möglichen Erstattung
darstellt.
Dies wird im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 7.10.2003
dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Vermerk
|
"Steuer
nach
Abzug aller
Absetzbeträge
|
-241,30
|
davon
nicht erstattungsfähig gem. § 33 (8) EStG 1988
|
-
0,00
|
davon
erstattungsfähig gem. § 33 (8) EStG 1988:
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-241,30
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge"
|
-241,30
|
...
|
ausgewiesen ist.
Durch die gesetzlich angeordnete Berechnung wird der
Alleinverdienerabsetzbetrag in einem Ausmaß von € 241,30
gutschriftswirksam ("Negativsteuer").
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag fand im Ausmaß von
€ 54,00 im Rahmen der Ermittlung der (negativen) Einkommensteuer
Berücksichtigung. Wie oben ausgeführt, entfällt jedoch die
Anerkennung eines Betrages von € 110,00 (Negativsteuer) aus dem Titel des
Arbeitnehmerabsetzbetrages.
Durch gesetzliche Änderungen wie die Einführung
eines neuen Kinderzuschlages bereits ab dem Jahre 2004 (BGBl. I 57/2004) und
dadurch eingetretene Änderungen beim Alleinverdienerabsetzbetrag (Höhe
abhängig von Kinderanzahl -Staffelung von Kinderabsetzbeträgen)
wurde eine Negativsteuererhöhung bewirkt. Ab diesem Zeitraum sollte sich
jedenfalls der gesamte Absetzbetrag - im Gegensatz zur früheren
(allerdings im Berufungszeitraum) anzuwendenden Rechtslage - als
gutschriftsfähig auswirken.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass die
gesetzliche Anordnung (" Eine Gutschrift ist mit der nach § 33 Abs. 1
und 2 EStG 1988 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt ") in einer
späteren Fassung des § 33 Abs. 8 , nämlich i.d.F.d.
Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I 34/2005 (ab 2005) , nicht mehr enthalten
ist.
Daher genügt es für die Erstattung von 10 % der
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von maximal € 110,00 , dass
die Einkommensteuer Null beträgt und dem Grunde nach der Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag besteht (RV 848 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode).
Für den Berufungszeitraum 2002 war die Berufung jedoch
als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 15.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0674-L/03
- Stammnummer
- 25890
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF