Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0320-W/05
Nächtigungsgelder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-W/05vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine pauschale Anerkennung von Nächtigungsgeldern ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass überhaupt Aufwendungen entstanden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der St.E., Sängerin, 1160 Wien,
X-Gasse, vom 14. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
8/16/17, vertreten durch Mag. Pruckner, vom 17. August 2004 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1996 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 bleiben unverändert.
Die
Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2001 werden zu Ungunsten der Bw.
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. gab die Einkommensteuererklärungen der Jahre
1996 bis 2001 zeitgerecht ab und erließ das Finanzamt die jeweiligen
Einkommensteuerbescheide, gegen die keine Berufung erhoben wurde.
Aufgrund neu übermittelter, geänderter Tangenten
erließ das Finanzamt am 17.8.2004 geänderte
Einkommensteuerbescheide gem. § 295
Abs. 1 BAO.
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. am 16.9.2004
Berufung in der sie vorbrachte, dass in
den Jahren 1996 bis 1998 nur die Nächtigungskosten für die Salzburger
Festspiele im August berücksichtigt worden seien, nicht jedoch jene
für Juli. Es handle sich um nachfolgende Beträge: 232,55 €
für 1996, 261.62 € für 1997, 188,94 € für
1998, 232,55 € für 1999, 406,96 € für 2000,
218,01 € für 2001, deren Berücksichtigung sie nunmehr
begehre.
Das Finanzamt
ersuchte am 9.12.2004 die Bw.
hinsichtlich der zusätzlich beantragten Pauschalbeträge für die
Nächtigungen, die getätigten Mehraufwendungen für
Übernachtungen in geeigneter Form nachzuweisen sowie entsprechende Belege
vorzulegen.
In Beantwortung
dieses Schreibens teilte die Bw. mit, dass sie von ihrem Arbeitgeber, den
Salzburger Festspielen keine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekomme. Bei
Inlandsreisen seien ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten 15 €
abzusetzen.
In einem, mit der Sachbearbeiterin des Steuerberaters der
Bw am 29.12.2004 geführtem
Gespräch, teilte diese mit, dass
die Bw. bei Verwandten kostenlos genächtigt hätte.
Mit
Berufungsvorentscheidung
vom 13.1.2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte begründend aus, dass bei beruflich veranlassten Reisen
nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Grundvoraussetzung für die Anerkennung
von pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern sei, dass solche
Mehraufwendungen überhaupt angefallen seien. Voraussetzung für
Werbungskosten sei, das Vorliegen einer Nächtigung, die mit Aufwendungen
verbunden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kämen Nächtigungsgelder nicht zum Zug, wenn
die mit ihnen jedenfalls abzugeltenden Aufwendungen für die Unterkunft
überhaupt nicht angefallen seien. Der Nachweis, dass tatsächlich
Nächtigungskosten angefallen seien, sei nicht erbracht worden. Die
Geltendmachung von Aufwendungen in Form pauschaler Nächtigungsgelder im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 komme somit nicht in
Betracht.
Am 11.2.2005 brachte die Bw einen
Vorlageantrag ein und führte aus,
dass sie die Nächtigungskosten für die Jahre 1996 - 2001
ziffernmäßig festgelegt habe. Das Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes habe sie insofern beantwortet, als sie mitgeteilt habe, dass sie von
ihrem Arbeitgeber keine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekomme und daher
15 € abzusetzen seien. Gem. §16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 seien
Aufwendungen auch ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie nicht die in § 26 Z 4 EStG 1988 genannten Beträge
überstiegen. Aus dieser Gesetzesstelle sei klar ersichtlich, dass
Aufwendungen für Nächtigungskosten auch ohne Nachweis der
tatsächlichen Höhe anzuerkennen seien. Durch die Teilnahme an den
Salzburger Festspielen sei von vorne herein anzunehmen, dass Nächtigungen
angefallen seien, da der Bw. eine Teilnahme an den Salzburger Festspielen von
Wien aus nicht möglich sei.
In der Folge legte das Finanzamt den Akt dem
unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16. Abs.
1 EStG 1988 normiert: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben
für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur
insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden
ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist
§ 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
...
Zi. 9:
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Mit anderen Worten ausgedrückt, sind
Nächtigungsaufwendungen dem Grunde nach angefallen, hat der
Steuerpflichtige Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsgelder, ohne die
Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen. Aus dem Ausdruck
"Mehraufwendungen" und "diese Aufwendungen" ergibt sich jedoch auch eindeutig,
dass Voraussetzung für die pauschale Anerkennung derselben ist, dass
überhaupt (Mehr)Aufwendungen angefallen sind. Das heißt, dass der
Steuerpflichtige selbst tatsächlich auch solche Aufwendungen hat
tätigen müssen. Diese Interpretation des Gesetzestextes wird auch
durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (17.5.1989,
88/13/0091; 28.3.1990, 89/13/0183; 24.2.1993, 91/13/0252)
bestätigt.
Wie das Finanzamt in Erfahrung gebracht hat, hat die Bw. in
den Berufungsjahren jeweils im Juli bei Verwandten genächtigt und sind ihr
aus diesen Aufenthalten keine Kosten entstanden.
Dieser Feststellung widersprechende Belege legte die Bw. in
keinem Stand des Verfahrens vor. Auch die Aussage, dass ihr von ihrem
Arbeitgeber keine Wohnung zur Verfügung gestellt werde, ist nicht geeignet
das tatsächliche Anfallen von Nächtigungskosten (in welcher Höhe
auch immer) zu belegen.
Bei Überprüfung des Aktes wurde seitens des
unabhängigen Finanzsenates weiters festgestellt, dass die Bw. in den Jahren
1998 bis 2001 jeweils im August von Hrn. A.R. ein Appartement in der H-Gasse
gemietet hat und für dieses Kosten in Höhe von 17.000 öS
für 1998, 14.400 öS für 1999, 16.600 öS für
2000 und 13.280 öS für 2001 geltend gemacht hat. Aus den
Unterlagen ist ersichtlich, dass die Bw. das 4-Personen-Apartment jedoch nicht
alleine, sondern gemeinsam mit ihren Kindern bewohnt hat.
Auch wenn die berufliche Veranlassung eine Wohnung in
Salzburg während der Festspiele zu mieten unbestritten ist, kann es nicht
sein, dass die durch die Mitnahme der Kinder bedingten Mehrkosten als
Werbungskosten geltend gemacht werden und somit auf die Allgemeinheit
überwälzt werden. Es können daher nur Kosten in Höhe von
jeweils einem Drittel der geltend gemachten Aufwendungen als durch die
Tätigkeit der Bw. veranlasst anerkannt werden.
Weiters hat die Bw. am 30.4.2001 einen Bürodrehstuhl
um 6.588 öS angekauft, für den sie eine Absetzung für
Abnutzung in Höhe von 1.311 öS geltend gemacht hat.
Gem. § 20 abs. 1 lit d zählen Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie Einrichtungsgegenstände für die Wohnung zu den nicht
abzugsfähigen Aufwendungen. Die im Jahre 2001 geltend gemachte AfA konnte
daher nicht anerkannt werden und war daher von den Werbungskosten
abzuziehen.
Die Berufung war aus obigen Gründen unbegründet
abzuweisen und für die Jahre 1998 bis 2001 abzuändern.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Wien, am 17.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-W/05
- Stammnummer
- 25882
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF