Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0781-I/06
Vorliegen eines Pflichtveranlagungsgrundes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0781-I/06vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 7. August 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) hat am 24. Juli 2006 die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 eingereicht und die Zuerkennung
eines Alleinverdienerabsetzbetrags beantragt.
Mit Ausfertigungsdatum 7. August 2006 wurde der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (Arbeitnehmerveranlagung)
erlassen. Dieser Bescheid hat zu einer Abgabennachforderung im Betrag von 403,85
€ geführt. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages im
Streitfall nicht vorliegen würden.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 11. August
2006 fristgerecht erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass es zu
möglichen Unrichtigkeiten in der Buchhaltung des Arbeitgebers gekommen sei.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
(Anforderung von Lohnkonten ugl.) wurde mit Ausfertigungsdatum 10. Oktober 2006
die abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen. Begründend wurde
ausgeführt, eine Pflichtveranlagung gem. § 41 EStG 1988 habe u.a .dann
zu erfolgen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der laufenden
Lohnverrechnung berücksichtigt worden sei, obwohl die Bw. die
Voraussetzungen nicht erfülle. Alleinverdiener sei derjenige, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebe.
Die Überprüfung die Lohnkontos von der X habe
ergeben, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung
berücksichtigt worden sei. Da die Bw. aber nicht Alleinverdiener i.S. des
§ 33 EStG 1988 sei, bestehe die Nachforderung an Lohnsteuer zu Recht. Der
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung könne aufgrund des
Pflichtveranlagungstatbestandes nicht zurückgezogen werden.
Im rechzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 25. Oktober 2006
wurde noch ausgeführt, die Bw. habe seinerzeit mit der Firma X1 eine
Nettolohnvereinbarung in Höhe von 1.100 € vereinbart. Die Firma habe
offensichtlich den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt, ohne dass
die Bw. das Formular E 30 ausgefüllt habe. Es sei der Bw. nicht
möglich diesen Betrag vom Arbeitgeber zurückzufordern, da dieser in
Konkurs gegangen sei und der Masseverwalter den Konkurs bereits abgeschlossen
habe. Der Arbeitgeber habe sich auf kriminelle Weise bereichert, weshalb
beantragt werde, den Einkommensteuerbescheid aufzuheben und die Nachzahlung mit
Null festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 normiert die Fälle der
Pflichtveranlagung wie folgt:
Sind im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte
bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im
Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8
zugeflossen sind,
4. in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen
Höhe zustehen,
5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht
vorlagen.
Unbestritten ist, dass der Bw. bei der Lohnverrechnung der
Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt wurde. Unbestritten ist weiters, dass
die Bw. geschieden ist und die Voraussetzungen für den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht erfüllt.
Da es sich um einen Pflichtveranlagungstatbestand gehandelt
hat, kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung nicht zurückgezogen werden
(vgl. Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2006).
Der Umstand, dass die Bw. mit dem Arbeitgeber eine
"Nettolohnvereinbarung" getroffen hat, sowie dass dieser ihr (offenkundig
antraglos) den Alleinverdienerabsetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung
gewährt hat, kann nicht zu einer Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
führen. Derartige Ansprüche hat die Bw. gegen den Arbeitgeber geltend
zu machen. Eine Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren ist nicht
möglich. An dieser abgabenrechtlichen Beurteilung vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass im Streitfall der Konkurs mangels Masse aufgehoben
worden ist.
Die Berufung musste aus den genannten Gründen ein
Erfolg versagt werden.
Innsbruck,
am 17. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PflichtveranlagungAlleinverdienerabsetzbetragunrichtige Lohnverrechnungunrichtige Vornahme des Lohnsteuerabzugs
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0781-I/06
- Stammnummer
- 25874
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF