Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0109-S/05
Investitionszuwachsprämie für Mieterinvestitionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-S/05vom 16.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Prodinger &
Partner, Wirtschaftstreuhand GmbH, 5700 Zell am See, Auerspergstraße
8, vom 30. März 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann
Tamsweg Zell am See vom 16. März 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2003 und 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2003 und 2004 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Investitionszuwachsprämie 2003 und 2004 sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte in den entsprechenden Beilagen zu den
Körperschaftsteuererklärungen 2003 und 2004 die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie ua für Mieterinvestitionen, die im Zuge des
Umbaus des Xs und des Ys getätigt wurden. Die
Investitionszuwachsprämie für 2003 wurde zunächst
antragsgemäß mit 15.234,20 € und für 2004 mit 6.531,07
€ auf dem Abgabenkonto der Bw. gutgeschrieben.
Im Rahmen einer Nachschau beurteilte das Finanzamt folgende
Investitionen als nicht prämienbegünstigt:
|
Umbau
X
|
€
|
Planung Umbau
|
6.050,44
|
Elektroinstallationen
|
2.605,33
|
Beleuchtung Geschäft
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6.474,75
|
Fliesenlegerarbeiten
|
6.563,65
|
Eingangsbereich
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5.903,25
|
Trockenbauarbeiten (Wände aufgestellt,
abgehängte Decken)
|
8.158,33
|
Teppich verlegen
|
133,99
|
Lüftungsanlage (Reparatur/Sanierung)
|
6.521,42
|
Malerarbeitern
|
4.468,97
|
Wasserleitung
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98,58
|
Umbau
Y
|
|
Beleuchtung
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3.666,67
|
Trockenbauarbeiten (Wände aufgestellt,
abgehängte Decken)
|
10.000,00
|
Betriebs- und
Geschäftsausstattung
|
|
Computerkassen gebraucht, Folgelizenz
|
1.437,00
|
Oberlichte Y
|
670,23
Dementsprechend wurde mit den Bescheiden vom
16. März 2005 die Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG
1988 für das Jahr 2003 mit 11.504,73 € und für das Jahr 2004 mit
3.673,25 € festgesetzt. Von Gebäudeinvestitionen (Mieterinvestitionen)
stehe die Investitionszuwachsprämie nicht zu.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und brachte vor, dass
Mieterinvestitionen ein selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut
darstellen würden. Es sei somit nicht in Gebäudeteile und
Nichtgebäudeteile bzw. in begünstigte und nicht begünstigte
Investitionen zu differenzieren und ergebe sich hieraus keine Kürzung der
beantragten Zuwachsprämie. Es werde daher der Antrag gestellt, die
Investitionszuwachsprämie wie beantragt festzusetzen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, der Mieter sei wirtschaftlicher Eigentümer der
Investitionen, weshalb diese als eigenes Wirtschaftsgut behandelt würden,
auch wenn sie sonst unselbständiger Bestandteil der Bestandsache
wären. Eine als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehende
Mieterinvestition könne auch ein Gebäude iSd § 108e EStG 1988
sein. Dieser Gebäudebegriff sei so auszulegen, dass Investitionen in
Gebäude vom Anwendungsbereich der Investitionszuwachsprämie
unabhängig davon ausgeschlossen seien, ob die Investitionen dem
steuerlichen Wirtschaftsgut "Gebäude" zuzurechnen seien, oder aber beim
Mieter als selbständiges steuerliches Wirtschaftsgut anzusehen seien. Die
selbständig zu aktivierenden Herstellungskosten auf das gemietete
Gebäude seien daher von der Anwendung der Investitionszuwachsprämie
auszuschließen.
Die Bw. stellte daraufhin einen Vorlageantrag.
Ergänzend wurde eingewendet, dass hinsichtlich des Gebäudebegriffes
auf den Gesetzeszweck bzw. die Intention des Gesetzgebers abzustellen sei. Der
Gesetzgeber habe bestimmte Investitionen fördern wollen und bestimmte
Wirtschaftsgüter wie eben Gebäude - nicht aber das
Wirtschaftsgut Mieterinvestition - von der Begünstigung ausgenommen. Bei
Mieterinvestitionen sei es in der Regel so, dass der Mieter bei Ende des
Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wieder herstellen
müsse. Seine Mieterinvestition könne somit nie Bestandteil eines
fremden Gebäudes werden. Auch würden Mieterinvestitionen mit der
Vertragslaufzeit abgeschrieben. Wenn Einbaumöbel und auch
Lüftungsanlagen schon keinen Gebäudebestandteil darstellten, wie solle
dann eine Mieterinvestition, die wieder entfernt werden müsse, einen
solchen darstellen. Weiters werde nach VwGH 13.04.1962, 1639/60 und 11.06.1965,
316/65 ein Wirtschaftsgut nur dann als Gebäudebestandteil gesehen, wenn
dieses nicht ohne Schädigung der Substanz an einen anderen Ort versetzt
werden könne. Gerade bei Mieterinvestitionen im Allgemeinen und bei den von
der Bw. getätigten im Speziellen würde dies ja auch dem Mietvertrag
widersprechen, da laut diesem der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen
sei. Quantschnigg/Schuch führten aus, dass Mieterinvestitionen ein eigenes
Wirtschaftsgut darstellen würden, auch wenn sie sonst unselbständiger
Bestandteil einer Bestandsache wären. Damit sei aber gemeint, dass sie
immer ein eigenes Wirtschaftsgut seien, auch wenn sie Bestandteil einer
Bestandsache seien. Ausdrücklich werde auch darauf verwiesen, dass in
Hofstätter/Reichel davon ausgegangen werde, dass Mieterinvestitionen
begünstigt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108e EStG Abs. 1 und 2 lauten:
(1) Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden
kann.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
Gebäude.
Geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
Personen-
und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
Wirtschaftsgüter,
die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die
der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient.
Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in
einer inländischen Betriebsstätte
verwendet.
Strittig ist, ob die von der Bw.
getätigten Mieterinvestitionen dem Gebäude zuzurechnen und damit nicht
investitionsprämienbegünstigt sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.
Oktober 2006, 2006/15/0152, festgestellt, dass Mieterinvestitionen, soweit sie
nicht bloße Erhaltungsmaßnahmen sind, in einem Wirtschaftsgut des
Mieters münden. Dieses Wirtschaftsgut stellt ein körperliches
Wirtschaftsgut dar. Die Beurteilung, ob ein Gebäude iSd § 108e Abs. 2
EStG vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung. Unter
einem Gebäude ist jedes Bauwerk zu verstehen, das durch räumliche
Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse
gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden
und von einiger Beständigkeit ist. Mieterinvestitionen als solche
erfüllen idR die Voraussetzungen für ein Gebäude (räumliche
Umfriedung etc.) nicht und sind damit nicht von der
Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen. Anderes gilt nur, wenn
ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen
ist; solches kann insbesondere im Fall einer gänzlichen Aufstockung eines
Gebäudes durch den Mieter oder im Falle eines vom Mieter getätigten
Zubaues zutreffen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bw. die
Investitionszuwachsprämie auch für gebrauchte Computerkassen sowie
Folgelizenzen (Bemessungsgrundlage 1.437,00 €) geltend gemacht hat. Nach
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind lediglich ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einer
Investitionszuwachsprämie zugänglich. Da die gegenständlichen
Investitionen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, hat das Finanzamt diese
Wirtschaftsgüter zu Recht als nicht prämienbegünstigt behandelt.
In den beim Umbau des Xs getätigten
Mieterinvestitionen sind, wie im Rahmen der Nachschau vom Finanzamt festgestellt
wurde, auch Aufwendungen für die Reparatur und Sanierung der
Lüftungsanlage in Höhe von 6.521,42 € enthalten. Diese
Aufwendungen sind als eine unabhängig vom Herstellungsaufwand notwendige
Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen und sind daher iSd oa Erkenntnisses
ebenfalls nicht prämienbegünstigt.
Hingegen vermitteln die weiteren Mieterinvestitionen, da
sie die genannten Voraussetzungen für ein Gebäude nicht erfüllen
und damit nicht für sich Gebäudecharakter haben, einen Anspruch auf
Investitionszuwachsprämie. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die
Bw. zur Finanzierung der Neueinrichtung des Xs sowie den Ankauf einer EDV-Anlage
eine Förderung von 4.505,00 € (Innovationsprogramm
"Unternehmensdynamik") erhalten hat.
DieAnschaffungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter sind daher
bei Berechnung der Bemessungsgrundlage anteilig zu kürzen.
Der Berufung war somit teilweise stattzugeben.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Salzburg, am
16. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-S/05
- Stammnummer
- 25857
- Gültig
- 16.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF