Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0266-W/04
Wirtschaftliche Einheit bei Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-W/04vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Maßgebend ist, ob die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten von einem Mittelpunkt (in der Regel der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können, wobei auch die Verkehrsanschauung für die Vermutung spricht, landwirtschaftliche Betriebe würden von Ehegatten gemeinsam geführt. Eine Entfernung der beiden Betriebsstätten von ca. 4 km spricht nicht gegen eine mögliche gemeinsame Bewirtschaftung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.H. und Mitbesitzer, R.,
vertreten durch J.H., R., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom
26. November 2001 betreffend Feststellungsbescheid gemäß
§
21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2001
(Wertfortschreibung) vom 26. November 2001 wurde der Einheitswert
für den landwirtschaftlichen Betrieb vom Finanzamt Baden mit
S 835.000,-- festgestellt. Begründet wurde diese Fortschreibung damit,
dass der Übergabsvertrag vom 15. Dezember 2000 durchgeführt
wurde. Mit diesem Übergabsvertrag hat Frau E.H., die Ehegattin von Herrn
J.H., dem Berufungswerber, verschiedene Grundstücke von ihren Eltern
erworben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
folgendes vorgebracht:
"Ich,
J.H.,
bin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit der
Betriebsstätte in R=R. Den
landwirtschaftlichen Betrieb habe ich von meinen Eltern in der ersten
Hälfte der siebziger Jahre ins Eigentum übertragen erhalten. Die
Eigenfläche meines Betriebes beträgt 40.7 ha, die Pachtfläche
10,8 ha. Ich bin nicht Mitglied bei einer Warengenossenschaft (Lagerhaus) und
habe meine landwirtschaftlichen Flächen nicht
hagelversichert.
Der
Maschinenpark meines landwirtschaftlichen Betriebes enthält u. a. Traktor
Deutz, 2 Anhänger, Mähdrescher. Untergestellt sind diese auf meiner
Betriebsstätte. Mit dem Mähdrescher werden Leistungen für den
Betrieb meiner Gattin erbracht; verrechnet werden diese nach ÖKL-Sätze
und das Leistungsentgelt wird auf mein Konto überwiesen. Die
Betriebseinnahmen gehen auf mein Konto bei der Raiffeisenbank. Meine
Betriebsnummer für den AMA Mehrfachantrag ist
1. Den AMA Antrag für das Jahr
2001 lege ich in Fotokopie bei. Bei der SVA der Bauern bin ich seit dem Jahr
1973 als alleiniger Bewirtschafter gemeldet und habe im Jahre 2001 ATS 105.600,
an Beiträge bezahlt.
Des weiteren
beabsichtige ich meinen Betrieb in Hinkunft als Bio Betrieb zu führen.
Gemeinsam mit den Flächen meiner Gattin ist dies weder
betriebswirtschaftlich sinnvoll noch arbeitsökonomisch.
Ich,
E.H. bin Eigentümerin eines
landwirtschaftlichen Betriebes in P.HS.
Den
landwirtschaftlichen Betrieb führe ich seit 1987; im Jahr 2000 habe ich die
landwirtschaftlichen Flächen von meinen Eltern ins Eigentum übertragen
erhalten. Die Eigenfläche meines Betriebes beträgt 37 ha, die
Pachtfläche 3 ha. Ich bin Mitglied bei der Lagerhausgenossenschaft
E. und habe meine landwirtschaftlichen
Flächen hagelversichert. An landwirtschaftlichen Maschinen habe ich u. a. 2
Anhänger, eine Beregnungsanlage. Untergestellt sind diese Geräte auf
der Betriebsstätte in
P..
Die Betriebsstätte ist von der Betriebsstätte meines Gatten ca. 4 km
entfernt; meine Äcker liegen im Gemeindegebiet
P.,
die landwirtschaftlichen Flächen meines Gatten in der Gemeinde
R=R.
Die
Betriebseinnahmen gehen auf mein Konto bei der Ersten.
Meine
Betriebsnummer für den AMA Mehrfachantrag ist
2. Den AMA Antrag für das Jahr
2001 lege ich in Fotokopie bei. Im Jahre 1997 wurde mein Betrieb von den
Kontrollorganen der AMA überprüft. Da es im Hinblick auf die
Förderungen wesentlich ist, ob ich meinen Betrieb auf alleinige Rechnung
und Gefahr führe, oder ob ein Betrieb mit dem Ehepartner gemeinsam
geführt wird, wird gerade dieser Punkt, der Gegenstand unserer Berufung
ist, von der AMA genau kontrolliert. Die AMA hat keinen Punkt gefunden, der
für eine gemeinsame Bewirtschaftung spricht. Die Kopie des
Prüfungsberichtes lege ich bei.
Bei der SVA der
Bauern bin ich seit 1987 als alleinige Bewirtschafterin gemeldet und habe im
Jahr 2001 ATS 96.504,-- an Beiträge bezahlt."
Anlässlich einer Außendiensterhebung wurde ein
Erhebungsbogen auszugsweise wie folgt ausgefüllt (die handschriftlichen
Ergänzungen sind unterstrichen).
".....
|
2.
Betriebsstätte:
|
Betriebsstätte in der KG
R=R,
|
Adresse:
K.
Eigentümer:
E=E.H.,
J=J.H.
|
Gebäude:
|
Wohnhaus,
Wirtschaftsgebäude
|
|
|
Betriebsstätte in der KG P.
|
Adresse:
P=P.
Eigentümer:
H.M.(Eltern
von Frau
H=E.H.)
Entfernung
beider Betriebsstätte ca. 4 km.
Landwirtschaftliche
Flächen wurden von Frau E. H=E.H.
von ihren Eltern im Jahre 2000 ins Eigentum übertragen. Der Betrieb wird
seit 1987 von Fr. H=E.H.
geführt.
Gebäude:
Wohnhaus,
Wirtschaftsgebäude
3. Gemeinsame
Wohnadresse und Wohnsitz: K=R.
|
4.
Maschinen:
|
Betriebsstätte
R=R1
Traktor Deutz
2
Anhänger
Mähdrescher
Hackgerät
Rübe
2
Autos
|
Betriebsstätte
P.Beregnungsanlage
2
Anhänger
Traktor über
Maschinenring
Traktor
(70
PS)
Kunstdüngerstreuer
Anbaumaschine
f. Rüben
Gemeinschaftsbesitz:
Traktor, Sämaschine Scheibenegge,
Beregnungsanlage
mit
weiteren Landwirten Mulcher,
.....
6.
Treibstoffeinkauf: Gibt es eine Haustankstelle. Wird der Treibstoff getrennt
eingekauft oder
geliefert.
Haustankstelle:
in R=R mit
4000
Liter
Lagerhaustankstelle
in
P..
(Traktor in
P.
betankt)
Gemeinschaftstankstelle
7. Aufwendungen
von Reparaturen: Erfolgen Reparaturabrechnungen für landw. Maschinen und
Geräte getrennt. Werden Reparaturen auch selbst durchgeführt und von
wem (auch für andere Betriebsstätte). Belege für
2000.
Reparaturabrechnungen
werden getrennt durchgeführt. Reparaturen fallen meist im
Gemeinschaftsbesitz an.
.....
12. Ernte: an
wen wird verkauft, erfolgt ein getrennter Verkauf der Produkte, Eigenverbrauch.
Wer ist der Hauptabnehmer (Verrechnung und
Belege).
Zuckerfabrik
Getreideproduktenhändler
Po.getrennter
Verkauf der Produkte
13. Vorhandene
Kontrakte: Wurden Anbau und Lieferverträge getrennt
abgeschlossen.
Anbau
und Lieferverträge wurden getrennt abgeschlossen.
.....
16. Was spricht
gegen eine gemeinsame
Bewirtschaftung.
-
Umstellung auf biologische
Bewirtschaftungsweise
-
getrennte
Einkunftsquellen
-
getrennte Hofübergabe (Betrieb, 2 Kinder)."
Im Punkt 1 des Erhebungsbogens werden die in der Berufung
angeführten Eigentumsverhältnisse dargestellt, der Punkt 5 gibt
Auskünfte über die Führerscheine, der Punkt 8 über die
Betriebsnummern bei der AMA, der Punkt 9 über die Bankverbindungen, der
Punkt 10 enthält Daten betreffend Sozialversicherung, im Punkt 11 wird
bekannt gegeben, dass die Umstellung auf biologische Bewirtschaftung Mitte des
Jahres 2003 erfolgen wird, im Punkt 14 werden die Versicherungen behandelt und
der Punkt 15 befasst sich mit Belastungs- und
Veräußerungsverboten.
Nach diesen Erhebungen erging vom Finanzamt Baden die
abweisende Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2003. Am
7. Jänner 2004 wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 BewG ist jede
wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen
festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den
Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu
berücksichtigen.
Nach § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere
Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als
sie demselben Eigentümer gehören.
Eine Ausnahme von der zuletzt angeführten Vorschrift
normiert § 24 BewG. Nach dieser im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung
wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen
Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil
dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn die Ehegatten in
dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.
Das Vorliegen einer dauernden Haushaltsgemeinschaft im
Sinne des § 24 BewG ist im gegenständlichen Fall nicht strittig. Die
Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Voraussetzungen für die
Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter der Ehegatten zu einer
wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG vorliegen. Dafür
ist in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gemeinsame
wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Diese ist nach der
Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf den Willen des Eigentümers (im Fall
des § 24 BewG: der Eigentümer), Grundstücke als eine
wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in
der Verkehrsanschauung keine Deckung findet. Nach der Verkehrsanschauung
gehören grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem
Mittelpunkt (in der Regel: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können
und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24
BewG: Ehegatten) gehören. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen
Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben
außer Betracht; es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden
Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden
Wirtschaftsgüter ist. Auch mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche
Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist
gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang
besteht. Maßgebend ist insbesondere, ob die in Rede stehenden land- und
forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten von einem Mittelpunkt (in der
Regel der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können, wobei auch die
Verkehrsanschauung für die Vermutung spricht, landwirtschaftliche Betriebe
würden von Ehegatten gemeinsam geführt (vgl. VwGH 25. 3. 1999,
98/15/0114).
Vorliegend haben sich keine Umstände ergeben, die
diese Vermutung als unzutreffend erscheinen ließen. Dass die im Eigentum
der Ehegatten stehenden Flächen nicht von einer Hofstelle aus
bewirtschaftet werden können, wird im Berufungsverfahren nicht behauptet.
Dass die beiden Betriebsstätten ca. 4 km voneinander entfernt sind, spricht
nicht gegen eine mögliche gemeinsame Bewirtschaftung der im Eigentum der
Ehegatten stehenden landwirtschaftlichen Flächen von einer Hofstelle aus.
Auch bilden die vorhandenen Maschinen keinen Anhaltspunkt dafür, dass
zwischen den beiden Betrieben nicht ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang
besteht. Dem Vorbringen in der Berufung ist auch nicht zu entnehmen, dass die
Betriebe der Ehegatten zueinander in Konkurrenz stehen.
Es liegen somit im gegenständlichen Fall die in den
§§ 2 und 24 BewG normierten Voraussetzungen vor, die im Eigentum der
Ehegatten stehenden Grundstücke und Betriebsmittel als wirtschaftliche
Einheit zu erfassen.
Wie schon in der Berufungsvorentscheidung richtig bemerkt
wurde, hat die Ermittlung eines Einheitswertes nach den Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes zu erfolgen, unbeschadet der davon abgeleiteten Abgaben oder
Sozialversicherungsansprüche und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies
steuerlich günstig oder ungünstig ist.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 24 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-W/04
- Stammnummer
- 25846
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF