Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0072-Z1W/03
Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Alternativnachweise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0072-Z1W/03vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bw., vertreten durch Dr. Willibald
Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl, Mag. Georg Dieter,
Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom 20. Februar 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
30. Jänner 2002, Zl. 700/12500/2001, betreffend Eingangsabgaben,
Ausgleichszinsen, Abgabenerhöhung und Verwaltungsabgaben
entschieden:
1.) Auf Grund
der vorliegenden Alternativnachweise wird festgestellt, dass die
verfahrensgegenständlichen Waren nicht der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden sind. Demnach liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Festsetzung der Eingangsabgaben, der Ausgleichszinsen und der
Abgabenerhöhung nicht vor.
2.) Die
Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Verwaltungsabgaben
gemäß
§ 105 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wird
als unbegründet abgewiesen.
3.) Im
Vergleich zur Abgabenfestsetzung laut Berufungsvorentscheidung ergibt sich aus
den unter 1.) und 2.) getroffenen Feststellungen eine Abänderung der
Abgabenvorschreibung zu Gunsten der Bf. in der Höhe von insgesamt
€ 9.480,13 gemäß der nachstehenden Aufstellung:
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Zoll
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Einfuhrumsatzsteuer
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Ausgleichszinsen
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Abgabenerhöhung
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Verwaltungsabgaben
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vorgeschrieben
laut BVE wurden
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€
1.152,50
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€
7.616,70
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€
17,70
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€
693,23
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€
43,60
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vorzuschreiben
war
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0,00
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0,00
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0,00
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€
43,60
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Mai 2001, Zl. 700/06092/2001, setzte
das Hauptzollamt Graz gegenüber der Bw. (Bf.) wegen Nichterledigung des
Versandscheines T1, WE-Nr. zzz., vom ttmmjjjj im Grunde des Artikels 203
Absatz 1 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Absatz 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in der
Höhe von insgesamt S 299.008,00 (S 39.233,00 an Zoll und
S 259.775,00 an Einfuhrumsatzsteuer) für die in der Versandanmeldung
genannten fünf PKW mit den nachstehend genannten Fahrgestellnummern
fest:
Faktum 1: Auto1
Faktum 2: Auto2
Faktum 3: Auto3
Faktum 4: Auto4
Faktum 5: Auto5
Zusätzlich wurden mit diesem Sammelbescheid
Ausgleichszinsen gemäß Artikel 589 Absatz 1
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der Höhe von
S 601,00 eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Absatz 1
ZollR-DG in der Höhe von S 22.119,00 sowie Verwaltungsabgaben
gemäß
§ 105 ZollR-DG in der Höhe von S 600,00
vorgeschrieben.
Gegen diesen Sammelbescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom
30. Mai 2001 das Rechtsmittel der Berufung.
Das Hauptzollamt Graz entschied über diese Berufung
mit Bescheid vom 30. Jänner 2002, Zl. 700/12500/2001, und setzte die
Abgaben wie folgt neu fest: Zoll: € 1.152,50, Einfuhrumsatzsteuer:
€ 7.616,70, Ausgleichszinsen: € 17,70, Abgabenerhöhung:
€ 693,23, Verwaltungsabgabe: € 43,60. Dies mit der
Begründung, dass für die ersten drei der oben genannten Fahrzeuge
(Faktum 1 bis Fakturm 3) gültige Alternativnachweise beigebracht worden
waren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 20. Februar 2002.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2004, GZ.
ZRV/0062-Z1W/2003, setzte der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung
über diese Beschwerde bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates
vom 26. September 2003, Zl. ZRV/0075-Z1W/02, gemäß
§ 281 Absatz
1 BAO aus.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied über die
Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid mit Erkenntnis vom 18. Mai 2006,
Zl. 2003/16/0494. Das ausgesetzte Berufungsverfahren war daher vom
Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts
wegen fortzusetzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:
Artikel 96 ZK:
(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Artikel 380 ZK-DVO:
Der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378 Absatz 1
ZK-DVO wird den zuständigen Behörden erbracht:
a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden
bescheinigten Zoll- und Handelspapiers, aus dem hervorgeht, das die betreffenden
Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel 406 ZK-DVO beim
zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur
Identifizierung der Waren enthalten; oder
b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten
Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren
oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese Abschrift oder
Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer
Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines
Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung
der Waren enthalten.
§ 98 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b ZollR-DG:
An Nebenansprüchen sind im Verfahren der
Zollbehörden zu erheben 1. Kosten, und zwar Verwaltungsabgaben nach
Maßgabe der §§ 103 bis 105
§ 105 ZollR-DG:
Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach
§ 101 Absatz 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des
Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden
Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.
§ 101 Absatz 2 erster und zweiter Satz
ZollR-DG:
Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine
Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde
entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung
gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der
Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der
einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und
Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der
Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B.
§ 21 Absatz 1 Ziffer 1
Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV):
Die Höhe der Personalkosten für andere als die im
Absatz 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt
festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder
gleichwertiger Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde S 200,00.
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Am ttmmjjjj wurde auf Antrag der AGesmbH mit
Versandanmeldung T1, WE-Nr. zzz., ein externes gemeinschaftliches
Versandverfahren für die Beförderung von fünf PKW der Marke XY
vom Hauptzollamt Graz als Abgangsstelle zum Hauptzollamt Hamburg als
Bestimmungsstelle eröffnet. Die Frist für die Wiedergestellung wurde
mit TTMMJJ festgesetzt. Die AGesmbH trat dabei als zugelassene Versenderin
gemäß Artikel 398 ZK-DVO und als Hauptverpflichtete gemäß
Artikel 96 Abs. 1 ZK auf.
Die Bf. hatte im Auftrag der Hauptverpflichteten die
verfahrensgegenständlichen PKW als Warenführerin nach Hamburg zu
befördern.
Da das Exemplar 5 der Versandanmeldung als Nachweis
für die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens nicht
wie vorgesehen beim Hauptzollamt Graz als Abgangsstelle einlangte, leitete
dieses das Suchverfahren ein.
Das dabei befasste Hauptzollamt Hamburg-Freihafen teilte
daraufhin dem Hauptzollamt Graz mit, dass die Sendung dort nicht gestellt und
der zugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden sei. Für das
Hauptzollamt Graz stand damit fest, dass die genannten Fahrzeuge der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren und es erließ daher
den oben genannten erstinstanzlichen Bescheid über die Festsetzung der
Zollschuld und der sonstigen Abgaben.
Dem vom Hauptzollamt Graz vorgelegten Verwaltungsakt liegen
Zolldokumente der Australischen Zollverwaltung bei, die von der
Berufungsbehörde erster Stufe zu Recht als Alternativnachweise im Sinne des
Artikels 380 ZK-DVO anerkannt worden sind. Diese Zollbelege waren auch die
Grundlage dafür, dass in der vorliegenen Berufungsvorentscheidung
hinsichtlich der o.a. drei erstgenannten Fahrzeuge zutreffend von einem
Nichtentstehen der Zollschuld ausgegangen worden ist.
Am 10. Oktober 2001 fand beim Hauptzollamt Graz eine
Besprechung mit Vertretern der Hauptverpflichteten statt. Diese kündigten
im Rahmen dieser Vorsprache die Nachreichung weiterer Alternativnachweise
an.
Am 4. Februar 2005 bzw. am 7. April 2005 langten beim
Unabhängigen Finanzsenat auch hinsichtlich der o.a. beiden letztgenannten
Fahrzeuge Alternativnachweis ein. Es handelt sich dabei um Ablichtungen der von
der Australischen Zollverwaltung ausgestellten Zolldokumente mit der Bezeichnung
"Australian Customs Entry for home consumption" bzw. "Australian Customs Entry
for Warehousing" somit zweifellos um Zollanmeldungen über die
Überführung der darin bezeichneten Waren in ein Zollverfahren. Diese
Ablichtungen zeigen eine Beglaubigung des zuständigen Organs der
Australischen Zollverwaltung in der Form eines handschriftlich angebrachten und
unterfertigten sowie mit Originaldienststempelabdruck versehenen
Originalvermerkes mit den Worten "Goods entered and delivered" bzw. "Goods were
entered and left customs control".
Die auf den Zolldokumenten erwähnten (für jedes
Fahrzeug nur einmalig vergebene) Auftragsnummern und die Warenbezeichnung
stimmen mit den diesbezüglichen im Akt befindlichen Angaben überein,
die wiederum eine eindeutige Zuordnung zu den o.a. Fahrgestellnummern
ermöglichen, sodass an der Identität der in Australien
zollabgefertigten Beförderungsmittel mit den im oben erwähnten
Versandschein genannten Fahrzeugen kein Zweifel besteht.
Das betreffende Organ der Australischen Zollverwaltung hat
auf Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates die Authentizität seiner
Unterschrift und des Stempelabdruckes bestätigt.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt damit zum Ergebnis,
dass es sich bei dem erwähnten Zolldokumenten um Alternativnachweise
handelt, die den Bestimmungen des Artikels 380 ZK-DVO entsprechen. Auf Grund der
Tatsache, dass diese Nachweise erst im Jahr 2005 vorgelegt werden konnten,
erhebt sich nunmehr die Frage, ob die in Artikel 379 ZK-DVO genannte
Dreimonatsfrist als Ausschlussfrist zu werten ist, deren fruchtloses
Verstreichen zwingend zu einer Nichtanerkennung allfällig verspätet
vorgelegter Alternativnachweise führt.
Dazu wird bemerkt, dass nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates der erwähnten Frist nur im Zusammenhang mit der
Zuständigkeitsfrage ausschließender Charakter zuzumessen ist. Im
vorliegenden Fall ist es dadurch, dass innerhalb der genannten Frist keine
zweifelsfreien Feststellungen hinsichtlich des Ortes der Zuwiderhandlung
getroffen werden konnten, zur Zuständigkeitsfiktion iSd Art. 378
Abs. 1 erster Anstrich ZK-DVO (jener Mitgliedstaat, zu dem die
Abgangsstelle gehört) gekommen. Das Hauptzollamt Graz war demnach für
die Erhebung der Abgaben unwiderruflich zuständig, allfällig
später hervorgekommene Erkenntnisse hinsichtlich des tatsächlichen
Ortes der Zuwiderhandlung hätten daran nichts geändert sondern
bloß zu einem allfälligen Erstattungsverfahren im Sinne des
Art. 378 Abs. 3 ZK-DVO geführt.
Unbeschadet dieser Zuständigkeitsregelungen kann
jedoch ein allfällig verspätet vorgelegter Alternativnachweis im Zuge
des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. des Erstattungsverfahrens als Nachweis für
die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens anerkannt
werden.
Wie bereits oben ausgeführt, erfüllen die
eingelangten Zollpapiere die Kriterien des Artikels 380 ZK-DVO. Damit ist im
Ergebnis von einer ordnungsgemäßen Durchführung des
verfahrensgegenständlichen Versandverfahrens auszugehen. Der Tatbestand des
Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung wurde daher nicht
erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Eingangsabgaben, der
Ausgleichszinsen und der Abgabenerhöhung lagen somit auch hinsichtlich der
beiden o.a. letztgenannten Fahrzeuge (Faktum 4 bis Faktum 5) nicht vor.
Es bleibt nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Festsetzung der Verwaltungsabgaben wegen Verletzung der
Gestellungspflicht gemäß
§ 105 ZollR-DG vorliegen.
Tatbestandsmerkmal für die Vorschreibung dieser Abgabe
ist vor allem die Verletzung einer Gestellungspflicht. Gemäß Artikel
96 Abs. 2 ZK ist unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten ein
Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß,
dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet,
sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Die Bf. räumt zwar ein, als Warenführer
aufgetreten zu sein, bestreitet aber, vom gegenständlichen Versandverfahren
Kenntnis gehabt zu haben. Mit dieser Verantwortung vermag die Bf. allerdings
alleine deshalb nicht durchzudringen, weil im Feld 5 "Beigefügte Dokumente"
des betreffenden CMR-Frachtbriefes ein handschriftlicher Hinweis auf die oben
genannte Versandanmeldung angebracht war. Wenn auch aus Platzgründen nicht
die vollständige WE-Nr. des Versandscheines angeführt wurde, war doch
durch den Vermerk "T1" unzweifelhaft erkennbar, dass es sich bei den
beförderten Personenkraftwagen um Waren handelte, die sich im
gemeinschaftlichen Versandverfahren befanden. Der Unabhängige Finanzsenat
erachtet es somit als erwiesen, dass die Bf. Kenntnis darüber hatte, dass
die streitgegenständlichen PKW dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterlagen.
Die Bf. war daher als Pflichteninhaberin im Sinne des
Artikels 96 Absatz 2 ZK verpflichtet, die Ware dem Hauptzollamt Hamburg als
Bestimmungsstelle zu gestellen. Dass der von ihr eingesetzte Fahrer die Ware
dennoch ohne Gestellung im Hafen Hamburg entladen hat, stellt sie nicht in
Abrede. Unbeschadet des Umstandes, dass auf Grund der vorliegenden
Alternativnachweises von keiner Zollschuldentstehung gemäß Artikel
203 ZK auszugehen ist, steht damit fest, dass es zu einer Verletzung der
Gestellungspflicht gekommen ist. Durch diese Nichtgestellung entstand für
die Zollbehörde ein Verwaltungsaufwand in Form der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens.
Die Bf. hat somit im vorliegenden Fall die in § 105
ZollR-DG normierten Tatbestandsmerkmale erfüllt und es kam daher zu Recht
zur Erhebung der daraus resultierenden Verwaltungsabgaben in der festgesetzten
Höhe.
Die begehrte Einvernahme der vier namentlich genannten
Zeugen zum Beweise dafür, dass der Bf. kein wissentliches Fehlverhalten im
Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Gestellung der Waren
vorzuwerfen ist, war alleine deshalb entbehrlich, weil es bei der Verwirklichung
des Abgabenanspruches nach der zitierten Norm auf subjektive Merkmale nicht
ankommt. Es genügt vielmehr, dass es tatsächlich zu einer Verletzung
der dem Beteiligten obliegenden Gestellungsverpflichtung gekommen ist.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 380 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 105 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0072-Z1W/03
- Stammnummer
- 25844
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF