Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0004-Z1W/05
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0004-Z1W/05vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Burghofer
& Pacher, Rechtsanwälte GmbH, 1060 Wien, Köstlergasse
1/30, vom 13. Jänner 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Wien vom 10. Dezember 2004, Zl. 100/59760/2002-13,
betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der
bekämpfte Bescheid wird wie folgt abgeändert:
In der Zeit vom
19. Februar 1997 bis 4. Februar 2000 hat Bf. die in dem dem Bescheid vom 14.
Februar 2003 beiliegenden Berechnungsblatt genannten Waren als
einfuhrabgabepflichtige Waren zum Teil der zollamtlichen Überwachung
entzogen bzw. war am Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
beteiligt.
Es entstand
für ihn gemäß Art. 203 Abs. 1, Absatz 2 und Absatz 3 erster und
zweiter Anstrich in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
Zollschuld.
Im übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Februar 2003, Zl. 100/57960/2002
schrieb das Hauptzollamt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) eine
gemäß Art. 203 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) entstandene
Zollschuld und eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung ficht der
Bw. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den oben angeführten Bescheid
unter Zitierung der Bestimmung des Artikel 203 ZK seinem gesamten Inhalt nach
an.
Richtig sei, dass der Berufungswerber vier- bis
fünfmal optische Produkte von Ungarn nach Österreich geführt
habe, in der Meinung, dass eine Zollschuld nicht entstehe. Der Berufungswerber
habe die gegenständliche Lieferung nicht persönlich
durchgeführt.
Weiters wird in der Berufung das Fehlen einer
Begründung für die Heranziehung des Bf. als Zollschuldner gerügt,
da Art. 203 Abs. 3 ZK drei verschiedene Personen als Zollschuldner
vorsehe.
Der Berufungswerber sei auch nicht derjenige der die
Lieferung der Waren durchgeführt habe, Lieferant sei die E.R..
gewesen.
Zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Firma L.M.
sei der Berufungswerber mit ungefähr 25 Musterlinsen nach Wien gefahren und
habe den Zöllner nach der Verpflichtung, diese zollamtlich behandeln zu
lassen gefragt. Der Zöllner habe dies, weil er davon ausging, dass Muster
nicht zu verzollen seien verneint.
Der Berufungswerber habe dies dahingehend interpretiert,
dass für Linsen kein Zoll zu bezahlen sei und habe dann in der Folge,
soweit er noch vier bis fünf Lieferungen durchführte die zollamtliche
Behandlung nicht für notwendig erachtet. Das Nichtdeklarieren der Waren sei
also durch ein Missverständnis entstanden, das zumindestens auch zum Teil
vom Zollbeamten ausgelöst worden sei.
Tatsächlich sei auch die Ansicht des Berufungswerbers
nicht unrichtig. Wenn ein EUR-1 Formular ausgefüllt worden wäre,
wäre kein Zoll zu bezahlen gewesen, auch die Einfuhrumsatzsteuer erhalte
man wieder zurück. Dem Berufungswerber könne demnach lediglich
vorgeworfen werden, dass er die Formulare nicht ausgefüllt habe. Es sei
demnach fraglich, ob dass bloße Vergessen, ein Formular auszufüllen
die Zollschuld entstehen lässt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2004 wies das Zollamt Wien vorstehende
Berufung als unbegründet ab und änderte den Spruch des bekämpften
Bescheides insoferne, als der Bf. die im Berechnungsblatt des Erstbescheides
genannten einfuhrabgabepflichtigen Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht hatte bzw. an deren Verbringung beteiligt war.
In der gegen
diese Berufungsvorentscheidung erhobenen Beschwerde wendet sich der Bf. gegen
die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer. Diese sei mittlerweile von der L.M.
an das Finanzamt Graz Stadt bezahlt worden, sodass eine Umsatzsteuerschuld
keinesfalls mehr vorhanden sein könne. Durch die Bezahlung der
Einfuhrumsatzsteuer durch einen der Steuerschuldner müsse diese auch den
anderen Steuerschuldnern erlassen werden, da eine solidarische Haftung
bestehe.
Im
übrigen wurde nach erneuter Zitierung und Wiedergabe des Art. 203 ZK,
obwohl der bekämpfte Bescheid sich auf die Bestimmung des Art. 202 ZK
stützt, gleichlautend wie in der oben dargestellten Berufung vorgebracht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Art. 203 Abs. 2
ZK).
Zollschuldner ist gemäß Art. 203 Abs. 3 ZK die
Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, bzw. die
Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder
billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der
zollamtlichen Überwachung entziehen.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren, die
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des
Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem
geltenden Recht zollamtlich geprüft werden. Solche Waren bleiben
gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher
Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status
erforderlich ist, und, - wie vorliegend - im Fall von Nichtgemeinschaftswaren,
bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein
Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder
zerstört werden. Die zollamtliche Überwachung beinhaltet
gemäß Art. 4 Nummer 13 ZK allgemeine Maßnahmen, um die
Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter
zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu
gewährleisten.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. hat im Zeitraum vom 19. Februar 1997 bis 4. Februar
2000die im Berechnungsblatt des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom
14. Februar 2003 genannten einfuhrabgabepflichtigen Waren teilweise selbst,
teilweise durch andere Personen ohne Anmeldung bei einem Zollamt in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht bzw. durch andere nicht ausgeforschte
Personen verbringen lassen.
Dieser Sachverhalt wurde im Erkenntnis des Spruchsenates
beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. Juni
2003, in dem der Bf. des Schmuggels und der Bestimmung nicht ausgeforschter
Personen zum Schmuggel hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren
rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, festgestellt.
Für die erkennende Behörde besteht kein Zweifel
am vorliegenden Sachverhalt, zumal dieser in einem vom Grundsatz der
Amtswegigkeit der Erforschung der materiellen Wahrheit beherrschten Verfahren
festgestellt worden war.
Die im oben angeführten Berechnungsblatt genannten
Waren sind somit durch die erfolgte Einfuhr nach Österreich, ohne diese
einer zollamtlichen Behandlung zuzuführen der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden, wobei der Bf. teilweise als derjenige der die
Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat gemäß Art. 203
abs. 3 erster Anstrich und teilweise als Beteiligter gemäß Art. 203
Abs. 3 zweiter Anstrich zum Zollschuldner wurde.
Andere in Betracht kommende Zollschuldner sind aus der
Aktenlage nicht ersichtlich, insbesondere konnten die Personen, die die
optischen Waren im Auftrag des Bf. nach Österreich verbrachten nicht
ausgeforscht werden.
In der Begründung des vorzitierten Erkenntnisses des
Zollamtes Wien ist wie folgt ausgeführt:
Der Beschuldigte hielt es zumindest ernstlich für
möglich und fand sich damit ab, dass bei der Einfuhr der im Spruch
genannten Linsen Eingangsabgaben zu leisten sind, bzw. diese Waren dem Zoll zu
stellen wären. In jenen Fällen, in denen er die Waren nicht selbst
über die Grenze brachte, wies er die transportierenden Personen an, die
Waren über die Grenze zu führen, nicht jedoch diese beim Zoll zu
stellen. Er hielt es somit auch ernstlich für möglich und fand sich
damit ab, dass auch diese Waren ohne Stellung beim Zoll über die Grenze
gebracht werden.
Gemäß Art. 4 Nr. 19 ZK ist Gestellung die
Mitteilung an die Zollbehörde in der vorgeschriebenen Form, dass sich die
Waren bei der Zollstelle oder bei einem anderen von den Zollbehörden
bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.
Gemäß
§ 37 ZollR-DG zu Art. 4 Nr. 19 ist es
zur Gestellung ausreichend, dass Waren auf verkehrsübliche Weise
befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihrem
Vorhandensein ohne Schwierigkeiten Kenntnis erlangen kann.
Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist nicht ersichtlich,
dass die verfahrensgegenständlichen Linsen in Verstecken nach
Österreich gelangten, weshalb diese nach erfolgter Gestellung mit Verlassen
des Amtsplatzes des Zollamtes der zollamtlichen Überwachung entzogen
wurden.
Auf eine Zollfreiheit für Muster kann sich der Bf.
nicht mit Erfolg berufen, da es sich bei sämtlichen
verfahrensgegenständlichen Waren um von der Firma Leica bestellte und zu
bezahlende Ware handelte.
Das gemeinschaftliche Zollrecht sieht für Waren,
für die eine Zollschuld auf andere Weise als nach Art. 201 ZK entstanden
ist, eine Abgabenbegünstigung durch Vorliegen einer
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 nicht vor. Diese lässt sich nämlich
nur bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Ware zur Überführung
in den freien Verkehr der Gemeinschaft erreichen.
Auch die Voraussetzungen für einen Erlass nach Art.
900 Buchstabe o ZK-DVO, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist liegen schon
aus dem Grund einer Schuldspruches nach § 35 FinStrG
(betrügerische Absicht) nicht vor.
Gemäß
§1 Abs. 1 Ziffer 3 UStG unterliegt
die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer. Eine Einfuhr liegt vor, wenn
ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete
Jungholz und Mittelberg gelangt.
Gemäß
§26 UStG gelten für die
Einfuhrumsatzsteuer, soweit in diesen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt
ist, die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.
Wenn der Bf. sinngemäß vorbringt die
Einfuhrumsatzsteuerschuld sei durch die Entrichtung der Umsatzsteuer der E.R. .
durch die Firma L.M. an das Finanzamt Graz Stadt bereits erloschen, so befindet
er sich damit im Rechtsirrtum.
Diese Umsatzsteuer betrifft nach der Aktenlage die
Lieferung der verfahrensgegenständlichen optischen Linsen durch die Firma
E.R.. an die Firma L.M. in Österreich und besteht diese Umsatzsteuerschuld
unabhängig von der durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
für den Bf. entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschuld.
Die Frage einer etwaigen Berechtigung zum Abzug der
entrichteten Einfuhrumsatzsteuer als
Vorsteuer ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die vom Bf. eingewandte bezahlte Umsatzsteuer der Firma
L.M. an das Finanzamt Graz Stadt ändert nichts am Bestehen der
Einfuhrumsatzsteuerschuld für den Bf.
Die zur Entrichtung vorgeschriebene Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 ZollR-DG besteht gleichfalls zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0004-Z1W/05
- Stammnummer
- 25832
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF