Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2526-W/06
Eingabegebühr im Zusammenhang mit dem Ersuchen an die Polizeiinspektion um Kenntnisnahme der Bevollmächtigung und Ersuchen um Übersendung der Abschrift einer Niederschrift.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2526-W/06vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 28. Juli 2006, St.Nr. xxx, betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 8. Februar 2006 wurde von
der Polizeiinspektion X ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von
Stempelgebühren aufgenommen.
Demnach hatte der
Berufungswerber (Bw) in seiner Eigenschaft als Vertreter des Herrn L eine
Eingabe (Bekanntgabe der Vertretung und Gesuch um Übersendung einer
Protokollabschrift) an die Polizeiinspektion X eingebracht, für welche eine
Gebühr von 13 Euro zu entrichten gewesen wäre.
Mit den
berufungsgegenständlichen Bescheiden setzte das Finanzamt A für die
oben genannte Schrift die Gebühr für eine Eingabe gemäß
§14 TP6 Abs.1 GebG 1957 mit Euro 13,00 fest und erhob darüber
hinaus eine Gebührenerhöhung gemäß
§9 Abs.1 GebG 1957
im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, also Euro
6,50.
Fristgerecht wurde Berufung
eingebracht. Der Bw wendet ein, die Gebührenvorschreibung sei sachlich
nicht gerechtfertigt. L sei auf Grund einer Anzeige als Verdächtiger
vernommen worden. Die Polizeiinspektion X sei sohin im Dienste der Strafjustiz
im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens tätig geworden. Die
Bestimmung des §22 Abs.3 Sicherheitspolizeigesetz stelle klar,
dass für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden dann, sobald ein
bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig sei,
ausschließlich die Bestimmungen der StPO anzuwenden seien.
Durch den Erlass des
Bundesministeriums für Inneres GZ. ccc sei nunmehr klargestellt, dass der
Beschuldigte bereits in diesem frühen Verfahrensstadium das Recht auf
Akteneinsicht und damit auch auf Ausfolgung einer Gleichschrift der mit ihm
aufgenommenen Niederschriften habe, während nach der früheren
Verwaltungspraxis der Beschuldigte in der Regel erst nach Übermittlung des
Aktes von der Sicherheitsbehörde an das Gericht die Möglichkeit gehabt
habe, dort im Wege der Akteneinsicht Abschriften der von den
Sicherheitsbehörden aufgenommenen Niederschriften zu erhalten. Derartige
Anträge bei Gericht um Gewährung der Akteneinsicht bzw. Anfertigung
von Abschriften seien aber mit Sicherheit gemäß
§380 StPO
gebührenfrei. Es könne aber schon aus Gründen des
Gleichheitsgrundsatzes keinen Unterschied machen, ob ein Beschuldigter in einem
Strafverfahren von seinem Recht auf Akteneinsicht durch schriftliche Eingabe
noch im Stadium der Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden Gebrauch
macht oder erst im Wege eines entsprechenden Antrages bei Gericht.
Da es vielmehr nach dem
Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 MRK geboten sei, dem
Beschuldigten von Anfang an die wirksame Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte
zu ermöglichen, insbesondere durch Anfertigung entsprechender
Aktenabschriften, gehe es zweifellos auch nicht an, den Beschuldigten dadurch zu
"bestrafen", dass die Behörde Anträge im frühen Verfahrensstadium
der Erhebungen durch die Sicherheitsbehörden als gebührenpflichtig
behandle, während derartige Anträge in einem späteren Stadium
desselben Verfahrens, in welchem der Akt bereits bei Gericht anhängig sei,
gebührenfrei sei.
Es widerspräche sicherlich
dem Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn der Staat in Ausübung seines
Strafverfolgungsmonopoles einen Beschuldigten dadurch in der Ausübung
seiner Verteidigungsrechte behindere, dass er für die Ausübung dieser
Rechte dem Beschuldigten Gebühren abverlange.
Eine verfassungskonforme
Interpretation der Bestimmungen des Gebührengesetzes, insbesondere aber des
§380 StPO könne daher nur zum Ergebnis führen, dass Eingaben in
einem Strafverfahren grundsätzlich gebührenfrei seien und zwar
unabhängig davon, ob diese Eingabe erst bei Gericht erfolge oder bereits im
Vorverfahren bei der Sicherheitsbehörde.
Jedes andere Ergebnis wäre
mit dem Gleichheitsgrundsatz und mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens
gemäß Art. 6 MRK nicht vereinbar.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Oktober 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das
Finanzamt argumentierte, die im Bescheid angeführte Eingabe weise alle
Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe auf. Eine Ausnahme von der
Gebührenpflicht im Sinne des §14 TP 6 Abs.5 GebG liege nicht vor.
Insbesondere seien weder §14 TP6 Abs.5 Z1 GebG noch §14 TP6 Abs.5 Z7
GebG anwendbar, da es sich in der betreffenden Angelegenheit weder um eine
Eingabe an die Gerichte noch um eine Eingabe im Verwaltungsstrafverfahren
gehandelt habe. Die in der Berufung angeführte Befreiung nach §380
StPO beziehe sich nur auf die Gerichtsgebühren und nicht auf die
Gebühren nach dem Gebührengesetz.
Dagegen wurde der Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Der Bw verneint eine
Gebührenvorschreibung schon deshalb, weil keine Gebietskörperschaft
ersichtlich sei, für welche die Polizeiinspektion tätig geworden
wäre. Der Bw wendet ein, die von der Abgabenbehörde erster Instanz
vorgenommene Interpretation unterstelle sowohl der Bestimmung des §14 TP6
Abs.1 GebG als auch der Bestimmung des §380 StPO einen verfassungswidrigen
Inhalt wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dem Zweck der
Regelung des §380 StPO entsprechend könne für Gebühren nach
dem Gebührengesetz nichts anderes gelten als für
Gerichtsgebühren.
Weiters wird ausgeführt,
da die Abgrenzung zwischen gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht
grundsätzlich nur eine Frage der Behördenzuständigkeit sei, weil
beide Staatsorgane Strafrecht im materiellen Sinn vollziehen würden,
könne es auch deshalb auf Grund des verfassungsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatzes keinen Unterschied machen, ob eine Eingabe im
Verwaltungsstrafverfahren oder in einem gerichtlichen Strafverfahren erfolge.
Vielmehr müsse umgekehrt gefolgert werden, dass die Verrechnung von
Gebühren für Amtshandlungen, die der Beschuldigte zur Wahrung seiner
Verteidigungsrechte in Anspruch nehme, im gerichtlichen Strafverfahren noch viel
weniger zulässig sei, als im Verwaltungsstrafverfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§14 TP6 Abs1 GebG 1957 (GebG) idgF
unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen
Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr in Höhe von 13
Euro.
Gemäß
§11 Abs1 Z1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß
§14 TP7 Abs.1 Z1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer
Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in
der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß
§13 Abs.1 GebG ist zur Entrichtung
der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben
vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen
derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das
Protokoll verfasst wird.
Gemäß
§13 Abs.3 GebG ist mit den im Abs. 1
genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand
verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage
überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein
Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
§9 Abs.1 GebG sieht
für den Fall dass eine feste Gebühr die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt wird, eine
zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der
verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung
auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder
nicht (vgl. VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Die Gebührenerhöhung wird
als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen
Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hie bei
keines.
Eine Eingabe im Sinne des §14 TP6 GebG ist ein
schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder
juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren an ein Organ einer
Gebietskörperschaft unter Berührung des öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises derselben im privaten Interesse des Einschreiters.
Die vorliegende Eingabe ist ein schriftliches Ansuchen
einer Privatperson (des durch den Berufungsführer Vertretenen) mit dem
Begehren, dem ausgewiesenen Vertreter eine Gleichschrift der mit Herrn L am 18.
Juli 2005 aufgenommenen Niederschrift zu übersenden.
Weiters ist die Eingabe an ein Organ einer
Gebietskörperschaft gerichtet, nämlich an die Polizeiinspektion X
.
Diese Schrift wurde eingebracht im Zusammenhang mit der in
§24 StPO geregelten Zuständigkeit der Polizei zur Durchführung
von Erhebungen in Verbindung mit Straftaten und der Erstattung von Anzeigen an
das zuständige Gericht, im Falle des Vorliegens einer damit im Zusammenhang
stehenden gerichtlich zu ahndenden Straftat und berührt damit unzweifelhaft
den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Polizei.
Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei
Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen
Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der
Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe
wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt
werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches
Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht. Für die
Annahme des Privatinteresses genügt es, wenn mit einer Eingabe ein
bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im
Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde
innerhalb von deren gesetzlichem Wirkungskreis veranlasst werden soll. Dabei ist
im konkreten Fall die Bekanntgabe der Bevollmächtigung und das Ersuchen um
Zustellungen einer Protokollabschrift an den Vertreter unzweifelhaft als im
Privatinteresse gelegen anzusehen.
Die vorliegende Eingabe erfüllt demnach alle
Tatbestandsmerkmale des §14 TP6 Abs1 GebG.
Dem Finanzamt ist dahingehend zu folgen, dass eine Ausnahme
von der Gebührenpflicht im Sinne des §14 TP6 Abs.5 GebG nicht
vorliegt, insbesondere, dass weder §14 TP6 Abs.5 Z1 GebG noch §14 TP6
Abs.5 Z7 GebG anzuwenden sind, da es sich in der betreffenden Angelegenheit
weder um eine Eingabe an die Gerichte noch um eine Eingabe im
Verwaltungsstrafverfahren handelt.
Nach §11 Abs.1 Z1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben Beilagen und Protokollen gemäß
§14 TP7 Abs.1 Z1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer
Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in
der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Mit Schreiben der
Polizeiinspektion X vom 28. Juli 2005 wurde dem Bw die beantragte
Niederschrift vom 18.7.2005 in Kopie übermittelt. Unstrittig ist, dass dem
Berufungswerber das Schreiben der Polizeiinspektion X zugestellt wurde, womit
die Gebührenschuld entstanden ist.
In §13 Abs.3 GebG wird in Bezug auf bestimmte
Stempelgebühren die Entstehung einer solidarischen Gebührenschuld
für denjenigen normiert, der in fremdem Namen handelt. §13 Abs3
GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische
Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln.
Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen
Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch
Rechtsanwälte fallen unter diese Bestimmung. Bei Vorliegen eines
Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß
§891 2. Satz
ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das
Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem
Einzigen fordern will. Der Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach
seinem Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig
erhalten hat. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in
Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle
Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner,
die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz
räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessenspielraum ein, in dessen
Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß
§20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen hat. Im gegenständlichen Fall waren die
Gebühren dem Berufungswerber vorzuschreiben, weil von diesem die Adresse
bekannt war und die Gebühren zweifellos einbringlich sind. Hinsichtlich des
von ihm Vertretenen war dem Finanzamt laut der von der Polizeiinspektion X in
Kopie übermittelten Niederschrift lediglich eine Adresse in Russland
bekannt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen war daher der
Berufungswerber in Anspruch zu nehmen.
Bemerkt wird, dass die Einwände des Bw gegen
Regelungen an sich und deren Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung nicht
Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein können. Der
unabhängige Finanzsenat ist als Verwaltungsbehörde nur dazu berufen zu
überprüfen, ob die geltenden Abgabengesetze korrekt angewendet wurden,
nicht jedoch deren Verfassungsmäßigkeit, auch nicht im
Verhältnis einzelner Bestimmungen zueinander.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2526-W/06
- Stammnummer
- 25801
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF