Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0924-L/05
Werbeabgabe bei entgeltlichen Lieferanteneinschaltungen in Katalogen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0924-L/05vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Exinger
GmbH, 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, vom 24. Juni 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes A, vom 23. Mai 2005 betreffend Werbeabgabe
für den Zeitraum 2001 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., einer AG mit Sitz in B., fand vom Mai bis
Dezember 2004 eine Buch- und Betriebsprüfung statt. Im
Betriebsprüfungsbericht vom 30. März 2005 findet sich zur
Werbeabgabe folgende streitgegenständliche Feststellung:
"Tz 38) Werbeabgabe:
Kataloge: Vom geprüften Unternehmen werden
jährlich Kataloge rund ums Bauen herausgegeben. Diese beinhalten neben
einem geringen redaktionellen Teil bezahlte Einschaltungen verschiedener
Lieferanten über deren Produkte und ihre Anwendung bzw. Verwendung. Der
Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt
erbracht werden. Als Werbeleistung gilt die Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. Die
Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des
§ 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem
Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der
Bemessungsgrundlage ist. Die Abgabe beträgt 5 % der
Bemessungsgrundlage. Abgabeschuldner der Werbeabgabe ist derjenige, der Anspruch
auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des
§ 1 WerbeAbgG hat. Die Firma Bw-AG erbringt somit als Verleger
eines Druckwerkes (Kataloge etc.) durch die Aufnahme der entgeltlichen
Lieferanteneinschaltungen in ihrem Katalog eine Werbeleistung gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 des Werbeabgabegesetzes. Die
Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe stellen die für die Werbeleistung
erzielten Entgelte (abzüglich der darin enthaltenen Werbeabgabe) dar. Die
Firma Bw-AG als Anspruchsberechtigte auf das Entgelt für die Werbeleistung
ist auch Abgabenschuldnerin der Werbeabgabe. Die Betriebsprüfung setzt
daher die Werbeabgabe für den Zeitraum 1. Juni 2000 bis
31. August 2001 (keine Rückwirkungsfiktion bei der Werbeabgabe im
Rahmen der erfolgten Umgründungen) lt. nachfolgender Berechnung
fest.
Flugblätter: Das geprüfte Unternehmen
lässt (wenn auch im geringen Ausmaß) Flugblätter über
ausgewählte Produkte verteilen. Für die Schaltung ihrer Produkte in
den von der Firma Bw-AG verlegten Prospekten zahlen Lieferanten
Werbekostenbeiträge. Es handelt sich hiermit um keine Eigenwerbung für
die geschalteten Produkte, da kein fremder Dritter bereit wäre, die
Werbekosten eines anderen Unternehmens zu tragen. Besteht ein Medium (erkennbar)
ausschließlich aus bezahlten Anzeigen, die der Werbeabgabe unterliegen,
ist die Einschaltung im Medium als Veröffentlichung im Sinne des
Werbeabgabegesetzes anzusehen und der Vertrieb als Verteilung, die nicht der
Werbeabgabe unterliegt. Die BP setzt daher die Werbeabgabe für die
erzielten Flugblatteinschaltungen lt. nachfolgender Berechnung fest. Die
Werbeabgabeschulden werden passiviert.
Berechnung der Werbeabgabe:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Die Verbindlichkeit wird zum 28. Februar 2002 bei
der BB&CoKG passiviert (Übernahme im Zuge der
Abspaltung)."
In der Folge erließ das Finanzamt ABC am
23. Mai 2005 die streitgegenständlichen
Werbeabgabebescheide 2001 und 2002 und legte diesen Bescheiden die
Rechtsansicht der Betriebsprüfung zugrunde. Es kam zu einer Nachzahlung an
Werbeabgabe für 2001 in Höhe von 33.525,00 € und für
2002 in Höhe von 25.939,55 €.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005, eingelangt am
Finanzamt ABC am 29. Juni 2005, wurde gegen diese Bescheide Berufung
erhoben und wurde die Festsetzung der Werbeabgabe für die genannten Jahre
mit 0,00 € begehrt.
Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
1. Sachverhalt: Die Firma BB habe bis zum Jahr 2002
Baustoffkataloge herausgegeben, wie bspw. den "Katalog1", "Katalog2" und
"Katalog3". Grundsätzlich sei zur Gestaltung aller Kataloge anzumerken,
dass von BB immer ein nahezu identes Layout bzw. ein gleicher Aufbau der
Kataloge gewählt worden sei. Weiters habe die Firma BB auch
Flugblätter herausgegeben. BB habe dabei die gesamte Layoutgestaltung,
Produktion, Vertrieb und alle damit verbundenen Aktivitäten getätigt
und habe entschieden, welche Produkte - aus ihrem Sortiment -
beworben worden seien. Bei der Produktauswahl sei ausschließlich
maßgeblich gewesen, ob sich BB dadurch zusätzliche Gewinne bzw.
Umsätze erhoffte. Wie man aus beiliegendem repräsentativen Muster
eines "Kataloges" entnehmen könnte, würden diese Kataloge darauf
abzielen, Kunden zum Bau zu motivieren und deshalb die von BB vertriebenen
Produkte zu kaufen. Klare Zielsetzung sei die Umsatzsteigerung von BB gewesen.
Die Verteilung des "Kataloges " sei überwiegend durch Auflage in den
BB-Baumärkten erfolgt. Vereinzelt sei dieser Katalog auch durch
Außendienstmitarbeiter verteilt worden und an Interessenten zugesendet
worden. Weitere Kataloge wie bspw. der "Katalog2" sowie der "Katalog3" sei an
Haushalte zugesendet worden. Im Katalog und in den Flugblättern seien
ausschließlich im BB-Sortiment befindliche Produkte beworben worden. BB
habe mit seinen Lieferanten ein "Konditionenpaket" vereinbart, wonach -
abhängig vom Umsatz der Lieferanten mit BB - diese BB bei dessen
Werbeaktivitäten unterstützen würden. In der Vereinbarung sei
festgelegt worden, bei welchen Werbeaktivitäten von BB die Lieferanten
Teile der Kosten übernehmen, wobei die Initiative von BB ausgegangen sei
und somit auch BB bestimmt habe, welche Produkte letztlich im Katalog / in den
Flugblättern platziert worden seien. Klarerweise würden Lieferanten
jene Werbeträger bevorzugen, und somit ua. auch die BB-Kataloge, bei denen
deren eigene Produkte entsprechend präsentiert würden. Die daraus
resultierenden finanziellen Beiträge der Lieferanten zur Finanzierung der
Kataloge bzw. Flugblätter würden aber nichts daran ändern, dass
der wirtschaftliche Hintergrund für diese Kostenbeteiligung an den
Werbemedien Katalog und Flugblätter von BB in einem nachträglichen,
umsatzabhängigen Rabattsystem liege. Auch wenn die Lieferanten keine
"Werbekostenzuschüsse" geleistet hätten, hätte BB
unverändert die Kataloge und Flugblätter herausgegeben. Weiters sei
angemerkt, dass die gegenständlichen Werbekostenzuschüsse deshalb
nicht der Werbeabgabe unterzogen worden seien, da dies der Rechtslage zum
damaligen Anzeigenabgabegesetz entsprochen hätte (siehe Punkt 3.1.). 2.
Argumentation der Betriebsprüfung: Nach Ansicht der Betriebsprüfung
habe BB als Verleger von Druckwerken (z.B. "K1") durch die Aufnahme der
entgeltlichen Lieferanteneinschaltungen in seinem Katalog Werbeleistungen
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG
erbracht. In der Niederschrift werde festgehalten, dass diese Kataloge einen
geringen redaktionellen Teil beinhalten würden. Hinsichtlich der
Flugblätter halte die Betriebsprüfung fest, dass es sich dabei um
keine Eigenwerbung für die geschalteten Produkte handle, da kein fremder
Dritter bereit wäre die Werbekosten eines anderen Unternehmens zu tragen.
Würde ein Medium (erkennbar) ausschließlich aus bezahlten Abgaben
bestehen, die der Werbeabgabe unterliegen würden, sei die Einschaltung im
Medium als Veröffentlichung im Sinne des Werbeabgabegesetzes anzusehen und
der Vertrieb als Verteilung, die nicht der Werbeabgabe unterliege.
3. Argumente gegen die Festsetzung der Werbeabgabe: 3.1.
Die Herausgabe des Kataloges sei im nahezu ausschließlichem Interesse von
BB erfolgt - VwGH-Judikatur zum Anzeigenabgabegesetz. Zu den
Anzeigenabgabegesetzen seien Judikate ergangen, welche auf gegenständlichen
Fall nahezu 1:1 - auch vom Sachverhalt her - passen würden. Im
Folgenden werde eingangs untersucht, ob diese auch zur Rechtslage des WerbeAbgG
anzuwenden seien. Da davon auszugehen sei, werde anschließend auf diese
Judikate eingegangen. Anwendbarkeit der Judikatur des Anzeigenabgabegesetzes auf
das WerbeAbgG: Nach Ansicht des BMF (siehe Durchführungserlass zur
Werbeabgabe), sei der Besteuerungsgegenstand gegenüber den bisherigen
Regelungen (gemeint Anzeigenabgaben) im Großen und Ganzen gleich
geblieben. Das Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 - welches
gegenständlich anzuwenden wäre - habe unter § 1 (Gegenstand
der Abgabe) Abs. 1 Folgendes festgehalten: "Anzeigen, die in Wien erscheinenden
Medienwerke (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Mediengesetzes, BGBl Nr. 314/1981) gegen
Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden,
unterliegen, sofern die Verbreitung nicht ausschließlich im Ausland
erfolgt, eine Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes". Das
WerbeAbgG 2000 sei mit 1. Juni 2000 in Kraft getreten und habe die bisherigen
Anzeigen und Ankündigungsabgabenregelungen der Länder bzw. Gemeinden
abgelöst. § 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG definiere werbeabgabepflichtige
Werbeleistungen wie folgt: "Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in
Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes". In der Z 2 und 3 würden weitere
Tatbestände festgeschrieben. Die Betriebsprüfung habe die Werbeabgabe
passierend auf der Z 1 festgesetzt. Eine erste Identität zwischen dem
Wiener Anzeigenabgabengesetz und der Werbeabgabe bestehe darin, dass der
Steuergegenstand der Werbeabgabe ebenfalls auf Veröffentlichung in
Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes abstelle. Diesbezüglich gelte es
weiters zu untersuchen, ob die vom WerbeAbgG umfassten "Veröffentlichungen
von Werbeeinschaltungen" dem Tatbestand "Anzeigen" im Sinne des
Anzeigenabgabegesetzes entsprechen. Das WerbeAbgG besteuere die
"Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen"; hingegen hätten die
Anzeigenabgabegesetze die Verbreitung von "Anzeigen" einer Abgabe unterworfen.
Leithner (vgl. im Detail Leithner, Kommentar zur Werbeabgabe, Seite 84)
führe ausführlich aus, dass der Begriff der "Anzeige" weiter gefasst
gewesen sei als jene der Werbeeinschaltung, womit letztere von der
Anzeigenpflicht umfasst wären. Sofern also bisher keine "Anzeige"
vorgelegen sei, werde nunmehr auch keine Werbeeinschaltung gegeben sein. Somit
sei - auch nach einhelliger Literaturmeinung (siehe im Detail Thiele,
WerbeAbgG, Praxiskommentar 2000, Seite 8) und nach Ansicht des BMF - davon
auszugehen, dass die Literatur und Judikatur zum Anzeigenabgabegesetz auch
für die Werbeabgabe - soweit auf dem konkreten Sachverhalt /
Bestimmung des Gesetzes (wie gegenständlich) anwendbar -
maßgeblich sei. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die
Höchstgerichte bei Entscheidungen zum WerbeAbgG immer wieder auf die
Judikatur zum Anzeigenabgabegesetz verweisen (z.B. VfGH 28. September 2002 ,B
171/02 zum WerbeAbgG unter Bezugnahme auf Erkenntnis VfSlg 15.954/2000 ergangen
zum Kärntner Anzeigenabgabegesetz; VwGH 25. November 2003, 2003/17/0090 zum
WerbeAbgG unter Bezugnahme auf VfSlg 14.951/1997 mit Hinweis auf die
vergleichbare Rechtslage).
Einschlägige VwGH-Judikatur: In diesem Zusammenhang
sei insbesondere auf ein VwGH-Judikat vom 20. Juni 1986, (84/17/0114), ergangen
zum Wiener Anzeigenabgabegesetz, welches auch vom Sachverhalt her
einschlägig sei, näher einzugehen: Zugrunde liegender Sachverhalt: Die
Bf., deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Waren aller Art sei,
insbesondere doch mit Baustoffen, Bauteilen, Installations- und Kleinmaterial,
Wohnbedarfs- und Einrichtungsgegenständen, Werkzeugen und
Gartengeräten, habe 36 Baumärkte betrieben. Um das Ziel Publikum
(Selbstbauer) anzusprechen, bringe die Bf. seit Jahren einen nach Sachgruppen
geordneten Prospekt heraus, der ihrer Darstellung zu Folge den Konsumenten einen
guten Überblick über die bei der Bf. erhältliche Produktpalette
gebe und die potentiellen Konsumenten auf diese Weise anregen solle, sich mit
diesen, für sie als Selbstbauer interessanten Produkten der Bf.
einzudecken. Die Bf. würde daher, jeweils vor einer Katalogherstellung von
ihren ausgewählten Lieferantenfirmen, deren Produktpalette ihrer Meinung
nach in ihr Sortiment passen, einladen, ihre Produkte in einer zur
Veröffentlichung geeigneten Form im Katalog der Bf. darzustellen. Die
Initiative (Einladung) gehe dabei von der Bf. aus. Die Entscheidung über
die Aufnahme eines bestimmten Produktes in das Angebot der Bf. und somit auch in
ihrem Katalog sei ausschließlich dadurch bedingt, ob sich die Bf. durch
Aufnahme dieses Produktes zusätzlich Umsatz und Gewinn für sich
erhoffe. Da dies gegenüber mit der Bf. zusammenarbeitenden
Lieferantenfirmen wirtschaftlich durchsetzbar sei, hebe die Bf. von diesen, zur
Abdeckung der erheblichen Druckkosten ihrer Kataloge, einen Druckkostenbeitrag
ein. Die Bf. räume ihren Lieferantenfirmen lediglich ein geringfügiges
Mitgestaltungsrecht bei der Beschreibung und bei der Bebilderung ein. Mit den
gegenständlichen Katalogen solle keineswegs Werbung für die
Lieferanten der Bf. betrieben werden, sondern es sollten diese Kataloge vielmehr
ausschließlich für die Baumärkte der Bf. werben. Der Katalog
werde also im überwiegenden, ja gerade zu ausschließlich im Interesse
der Bf. herausgegeben.
Der Sachverhalt ist nahezu eins zu eins auf
gegenständlichem Fall umzulegen (siehe oben). Der VwGH bestätigte die
Rechtsansicht der Bf. (auch mit Verweis auf Vorjudikatur: VwGH 14. September
1981, 81/17/0066), wonach gegenständlich keine Anzeigen im Sinne des
Anzeigenabgabegesetzes vorliegen würden, da die Herausgabe der
gegenständlichen Kataloge in erster Linie im eigenen Interesse erfolgte,
mit folgender Argumentation: Der Gegenstand des Unternehmens bestehe ein Handel
mit Waren aller Art insbesondere auch mit Baustoffen, die Aufnahme einer
Einschaltung ein Katalog hänge davon ab, ob das angebotene Produkt für
die Bf. wirtschaftlich interessant sei und dieser Katalog für die
Baumärkte der Bf. und den dort erfolgenden Verkauf der im Katalog
angeführten Waren werben solle. Auch mit VwGH-Erkenntnis vom 21. Mai 2001
(99/17/0294), ergangen zum Kärntner Anzeigenabgabegesetz, bestätigte
der VwGH diese Linie, wonach keine Anzeige vorliege, wenn der Herausgeber eines
Druckwerkes, z.B. eines Kataloges, bei der Aufnahme der Einschaltungen in erster
Linie im eigenen Interesse vorgegangen sei. Wenn die Aufnahme einer Einschaltung
davon abhänge, ob das angebotene Produkt für den Herausgeber des
Kataloges wirtschaftlich interessant sei und wenn ein Katalog für den
Herausgeber und die von diesem angebotenen Waren werben solle, liege die
Herausgabe des Kataloges in erster Linie im eigenen Interesse des Herausgebers.
Die Leistung von Druckkostenbeiträgen indiziere nicht schon das
überwiegende Interesse der in den Katalog aufgenommenen Betriebe.
Zusammenfassung: Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass
gegenständlich die Kataloge im ausschließlichen Interesse
(Umsatzsteigerung) von BB herausgegeben wurde und somit keine
werbeabgabepflichtige Werbeleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 - 3
WerbeAbgG vorliegt. BB habe keine Werbeleistung für Dritte erbracht, da ihr
alleiniges Interesse an der Herausgabe in der eigenen Umsatzsteigerung der im
Katalog beworbenen Produkte lag.
3.2. Keine entgeltliche Werbeleistung / wirtschaftliche
Betrachtungsweise / Eigenwerbung.
Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen nur dann, wenn
diese gegen Entgelt erbracht werden. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt
(siehe oben im Detail), liege gegenständlich wirtschaftlich betrachtet
keine entgeltliche Werbeeinschaltung vor, sondern eine nachträgliche
Rabattgewährung der Lieferanten. Anstelle nachträglicher Rabatte
würden sich die Lieferanten - umfangmäßig abhängig
von den mit BB erzielten Umsätzen - an den Kosten der Kataloge von BB
beteiligen, in denen ausschließlich "BB-eigene Produkte" beworben worden
seien. Auch die Intention des historischen Gesetzgebers zur "Werbeabgabe" sei
gewesen, diejenigen zu besteuern, die Werbung für andere durchführen
(vgl. im Detail Leithner, Kurzkommentar, 22). Erfasst sei somit die kommerzielle
Werbung (siehe die Anmerkung von Thiele zu VfGH 28: September 2002, B 171/02 in
ÖStZ 2002/1081). Dies komme auch im Durchführungserlass unter Punkt
3.1. zum Ausdruck, da eine Steuerpflicht nur dann eintrete, wenn ein
Werbeleister (insbesondere Zeitungsverlage, Radiosender, Vermieter von
Plakatwänden) mit einer Werbeleistung beauftragt werde. Genau dies lege
gegenständlich nicht vor, da die Herausgabe der Kataloge für eigene
Zwecke erfolgt sei. Auch wenn die Lieferanten keine Werbekostenzuschüsse
geleistet hätten, hätte BB die gleichen Werbemaßnahmen gesetzt.
Falls unterstellt werde, dass die Katalogherausgabe auch im Interesse der
Lieferanten liege, sei dem entgegenzuhalten, dass dann wohl BB - mangels
Gewinnerzielung - mit diesen Lieferanten gemeinsam die Kataloge
herausgegeben hätte, womit jeder Beteiligte seine Kosten übernehmen
hätte müssen und keiner ein Entgelt erhalten hätte. Mangels
Entgelt würde diesfalls dann keine Werbeabgabe anfallen. Von besonderer
Bedeutung sei auch die Branche (Handel), in welcher BB tätig sei. Der VwGH
habe im Erkenntnis vom 20. Juni 1986, (84/17/0014, siehe oben) zu Recht erkannt,
dass bei Handel mit Baustoffen, Bauteilen, ... grundsätzlich bei jedem
Katalog, bei Flugblättern "Kostenweiterbelastungen" an die Lieferanten
- in welcher Form auch immer - erfolgen würden. Vielfach
würden diese jedoch in der Praxis nicht offen ausgewiesen, sondern als
Rabatt in den Preisen berücksichtigt und insofern mangels konkreten
Zusammenhang nicht der Werbeabgabe unterworfen. Gegenständlich würde
formell der Beitrag als Werbekostenzuschuss abgerechnet, wirtschaftlich bestehe
jedoch zu einem Rabattmodell kein Unterschied. Somit liege wirtschaftlich
betrachtet keine entgeltliche Werbeleistung sondern eine nachträgliche
Rabattgewährung vor. Mangels Entgeltlichkeit sei somit von Eigenwerbung
auszugehen, welche jedoch auch nach Ansicht des BMF nicht unter die Werbeabgabe
falle.
3.3. Sowohl Kataloge als auch Flugblätter würden
nahezu keinen redaktionellen Teil beinhalten. Bei einer Werbeabgabe im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG sei zwischen Medien mit und ohne redaktionellem
Teil zu unterscheiden (siehe dazu den Änderungserlass des BMF zum
WerbeAbgG). Unstrittig sei gegenständlich, dass der redaktionelle Teil von
untergeordneter Bedeutung ist, dies sei explizit für die Kataloge in der
Niederschrift der Betriebsprüfung festgehalten worden. In Z 3 des
Änderungserlasses wird Folgendes ausgeführt: "Bei Medien ohne
redaktionellem Teil (Prospekte, Warenproben, Flugblätter) ist die
Verteilung als Veröffentlichung anzusehen, sodass diese
Veröffentlichung der werbeabgabepflichtige Vorgang ist". Obwohl Kataloge
nicht explizit erwähnt werden, sind Kataloge ohne redaktionellem Teil dort
zu subsumieren. Gegenständlich seien die Flugblätter, sowie teilweise
auch die Kataloge (Katalog2, Katalog3) über Verteilungsunternehmen (z.B.
Post) verteilt worden, womit ausschließlich diese - und nicht BB
- Schuldner der Werbeabgabe seien. Bemessungsgrundlage wäre das
Verteilungsentgelt.
Wie bereits erwähnt, sei der "K1" im
überwiegenden Ausmaß durch Auflage in den Baumärkten verteilt
worden. Vereinzelt seien sie durch Vertreter an die Kunden übergeben bzw.
an Interessenten übermittelt worden. Da somit die Verteilung durch den
Werbetreibenden (BB) bzw. durch seine Mitarbeiter erfolgt sei, unterliege dieser
Vorgang nicht der Werbeabgabe (siehe Wittmann, MR 2003, 135).
4. Zusammenfassung: Wie gezeigt worden sei, würden
folgende Argumente gegen die Vorschreibung der Werbeabgabe sowohl für die
Kataloge als auch für die Flugblätter sprechen, da keiner der im
§ 1 Abs. 2 WerbeAbgG aufgezählten Tatbestände
erfüllt werde: Aufgrund der zu den Anzeigenabgabegesetzen ergangenen
Judikatur, welche auch auf die Rechtslage vom WerbeAbgG anzuwenden ist, sei
festzuhalten, dass gegenständlich keine Werbeabgabepflicht bestehe, da BB
die Kataloge im ausschließlichen eigenen Interesse, zur eigenen
Umsatzsteigerung herausgegeben habe. Hierbei handle es sich um im BB-Sortiment
befindliche Produkte. Die Zielsetzung des WerbeAbgG liege in der kommerziellen
Werbung für Dritte; dies sei im gegenständlichen Fall nicht der Fall,
da BB keinesfalls Werbedienstleistungen für andere erbringe. Auch wenn die
Lieferanten keine "Werbekostenzuschüsse" geleistet hätten, hätte
BB die gleichen Werbemaßnahmen (Kataloge) gesetzt. Es sei dargelegt
worden, dass wirtschaftlich betrachtet keine entgeltliche Werbeleistung für
andere durchgeführt worden sei. Mit den Lieferanten sei vereinbart worden,
dass abhängig von der mit BB erzielte Umsätze diese Teile der
Werbekosten von BB übernehmen. Der wirtschaftliche Hintergrund der
Werbekostenzuschüsse liege somit in einer Rabattgewährung für die
erfolgten Lieferungen. Gegenständlich sei somit von Eigenwerbung
auszugehen, welche jedoch auch nach Ansicht des BMF unter Höchstgerichte
nicht der Werbeabgabe unterliege. Da es sich sowohl bei den Flugblättern
als auch teilweise bei den Katalogen ("Katalog2", "Katalog3") um Medien (nahezu)
ohne redaktionellen Teil handle, wären die diesbezüglichen
Verteilungsunternehmen Steuerschuldner und nicht BB. Da die Verteilung des
"Kataloges" überwiegend in den Baumärkten durch Auflage erfolgt sei,
würde dieser Katalog nicht der Werbeabgabe unterliegen.
In der Folge wurde die Großbetriebsprüfung um
Stellungnahme zur Berufung ersucht und führte diese aus:
Das geprüfte Unternehmen habe wie im
Berufungsschreiben ausgeführt seit etlichen Jahren (bis August 2001)
Baustoffkataloge wie "Katalog1", "Katalog2" und "Katalog3" und Flugblätter
herausgegeben.
Kataloge: Die Produktkataloge würden neben
einem geringen redaktionellen Teil Einschaltungen verschiedener Lieferanten
über deren Produkte und ihrer Anwendungen bzw. Verwendung und Bild und
Textform enthalten. Das Entgelt für die Einschaltung der Lieferanten in den
Katalogen werde nach Seiten bemessen. Die Kataloge würden in den Filialen
zur kostenlosen Entnahme bereitliegen und würden von den Verkäufern
und Außendienstmitarbeitern bei der Kundenbetreuung diesen überlassen
und teilweise an Interessenten bzw. Haushalte zugesandt. Als Werbeeinschaltung
gegen Entgelt würden nach Rechtsauffassung des BMF auch redaktionelle
Beiträge gelten, für deren Veröffentlichung ein Entgelt (z.B. in
Form von Druckkostenbeiträgen) geleistet werde (vgl. Punkt 3.2.2. des
Durchführungserlasses zur Werbeabgabe vom 15. Juni 2000,
AÖF 121/2000). Würden daher die Produkthersteller für die
Veröffentlichung von Abbildungen bzw. Beschreibungen ihres Produktes in
einem Katalog oder Werbeprospekt bzw. Flugblatt einer Handelsfirma
Werbekostenbeiträge leisten, würden diese der Werbeabgabe unterliegen.
Das von den Abgabepflichtigen behauptete ausschließliche Eigeninteresse an
der Herausgabe der Kataloge (Eigenwerbung) führe einerseits aufgrund des
weit gefassten Begriffs des
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG 2000 in der
geltenden Fassung zu keiner anderen Beurteilung der Entgelte der Lieferanten,
andererseits sei von der Abgabepflichtigen das behauptete ausschließliche
Eigeninteresse nicht glaubhaft dargelegt worden. Weiters spreche die Tatsache,
dass namhafte Beträge von den Lieferanten für die Einschaltung gezahlt
würden, dagegen. Außerdem würde durch diese
Produktpräsentation der Lieferanten (Produzenten) Gelegenheit geboten unter
ihrem Namen aufzutreten und die Eigenschaften an Verwendungsmöglichkeiten
ihrer Produkte detailliert zu präsentieren. Der Lieferant (Produzent)
könne somit gezielt Informationen über seine Produkte an die
Empfänger der Kataloge weitergeben, die über den Informationsstand
eines Händlers hinausgehen können. Dem Argument der Abgabepflichtigen
in der Berufung, dass der wirtschaftliche Hintergrund einen nachträglichen
Rabatt darstelle, könne die BP nicht folgen. Im Prüfungszeitraum seien
lt. Vereinbarungen von den Lieferanten Kosten für Werbeleistungen
übernommen worden und würden diese übernommenen Kosten ein
Entgelt für die Katalogeinschaltungen darstellen. Die Werbeeinschaltungen
würden laufend in gesonderten Rechnungen abgerechnet. Der Umstand, dass die
Herausgabe eines solchen Mediums in erster Linie im eigenen Werbeinteresse der
Handelsfirma erfolge, führe nach Ansicht der BP zu keinem anderen Ergebnis,
solange damit gleichzeitig auch erkennbare Werbeleistungen für Dritte
(hier: die Hersteller) erbracht würden, wofür diese ein Entgelt
aufwenden würden. Da im gegenständlichen Fall die Produktkataloge auch
einen allgemeinen redaktionellen Teil enthalten würden, der weder als
entgeltliche Werbeleistung noch als spezielle Eigenwerbung des Herausgebers zu
qualifizieren sei, unterliege der Vertrieb dieses Mediums, unabhängig davon
auf welche Art und Weise er erfolge, nicht der Werbeabgabe. Die steuerbare
Veröffentlichung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG 2000 in der
geltenden Fassung würde diesfalls bereits in der entgeltlichen Einschaltung
der Produktabbildungen bzw. Beschreibungen erfolgen. Die Firma B-AG (vormals
Bw-AG) habe somit als Verleger eines Druckwerkes (Baukataloge) durch die
Aufnahme der entgeltlichen Lieferanteneinschaltungen in ihren Katalogen eine
Werbeleistung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 des
Werbeabgabegesetzes 2000 erbracht.
Flugblätter: Das geprüfte Unternehmen habe
auch Flugblätter über ausgewählte Produkte verteilen lassen.
Für die Schaltung ihrer Produkte (versehen mit den Erzeugernamen) in den
vom geprüften Unternehmen verlegten Prospekten hätten Lieferanten
(Produzenten) Werbekostenbeiträge bezahlt. Nach Ansicht der BP handle es
sich hierbei um keine Eigenwerbung für die geschalteten Produkte, da kein
fremder Dritter bereit wäre, die Werbekosten eines anderen Unternehmers zu
tragen. Bestehe ein Medium (erkennbar) ausschließlich aus bezahlten
Anzeigen, die der Werbeabgabe unterliegen würden, sei die Einschaltung im
Medium als werbeabgabepflichtige Veröffentlichung im Sinne des
Werbeabgabegesetzes 2000 anzusehen. Die anschließende entgeltliche
Verteilung löse daher keinen weiteren Steuertatbestand aus (vgl. Punkt 4.
des internen Erlasses des BMF SWK 17/18/2003 S 471). Die Annahme
der BP, dass sie sich ausschließlich um bezahlte Einschaltungen handle,
sei seitens der Abgabepflichtigen nicht widersprochen worden. Da im
Berufungsschreiben keine neuen Tatsachen hervorgebracht würden, werde
vorgeschlagen, die Berufung dem UFS zur Entscheidung vorzulegen.
In der Folge wurde die Stellungnahme der
Betriebsprüfung der Bw. zur Gegenäußerung übermittelt.
Diese teilte mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 mit, dass sich eine
Gegenäußerung erübrige, da seitens der Betriebsprüfer keine
neuen Argumente vorgebracht würden und daher vollinhaltlich an der bisher
eingebrachten Berufung festgehalten werde.
In der Folge wurde die Berufung am
21. Oktober 2005 beim UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 forderte die
Referentin die Bw. auf, bekannt zu geben, ob unter Beachtung des
VwGH-Erkenntnisses vom 22. Februar 2006 die Berufung aufrechterhalten
werde. Falls die Berufung aufrechterhalten werde, wurde die Bw. ersucht, die
Gründe dafür bekannt zu geben und dazulegen, warum das Erkenntnis im
gegenständlichen Fall nicht anwendbar / zutreffend sei.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 führt die Bw.
dazu aus:
An der Berufung werde festgehalten, da
gegenständlicher Sachverhalt in einigen Bereichen von jenem der
VwGH-Entscheidung vom 22. Februar 2006 abweiche:
Ausgestaltung der Kataloge:
Der der VwGH-Entscheidung vom 22. Februar 2006
zugrunde liegenden Katalog hätte einen allgemeinen Teil im Umfang von ca.
60 Seiten (ohne Anführung konkreter Produkte) und einem Anzeigenteil
mit einem Umfang von ca. 220 Seiten (mit Produktbeschreibungen und Angabe
von "Richtpreisen") gehabt. Gegenständlicher Katalog hingegen weise
lediglich einen geringfügigen redaktionellen Teil auf und im
überwiegenden Ausmaß würden die Produktpalette von Quester und
Bautipps dargestellt, wobei keine Preisangaben gemacht würden. Auch
würden bei den vorangestellten Produkten keine (E-Mail) Adressen von
Lieferanten angegeben. Diesbezüglich sei nach wie vor unser unter Punkt
3.3. der Berufung genanntes Argument gegen die Werbeabgabepflicht aufrecht, da
bei Medien ohne redaktionellem Teil die Verteilung als Veröffentlichung
anzusehen sei und diese durch BB selbst erfolgt sei.
Keine entgeltliche Werbeleistung / wirtschaftliche
Betrachtungsweise / Eigenwerbung: Auch werde weiterhin an der unter Punkt 3.2.
der gegenständlichen Berufung genannten Argumentation
festgehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
WerbeAbgG 2000 unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen
Entgelt erbracht werden, der Werbeabgabe.
Nach Abs. 2 Z 1 leg. cit. gilt als
Werbeleistung ua die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in
Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
Gemäß
§ 3 Abs. 1
WerbeAbgG 2000 ist Abgabenschuldner derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt
für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1
hat.
1) Kataloge
Zunächst ist zu klären, ob Druckwerke im Sinne
des Mediengesetzes vorliegen. Laut übereinstimmenden Angaben im BP-Bericht
und in der Berufung verfügen die strittigen Kataloge nur über einen
geringen redaktionellen Teil ("Katalog1") bzw. über keinen redaktionellen
Teil ("Katalog3", "Katalog2"). Der VwGH führt zum Begriff "Druckwerk" aus,
dass das in einem Gutscheinheft enthaltene Mindestmaß an Information
für die Qualifikation als Druckwerk ausreicht (vgl. VwGH vom 8.12.2002,
2002/17/0199). Redaktionelle Beiträge sind demnach nicht notwendig. Auch
der VfGH führt in seinem Erkenntnis vom 28.9.2002, B 171/02, aus, dass der
im Werbeabgabegesetz verwendete Begriff "Veröffentlichung in Druckwerken"
so interpretiert werden muss, dass ein Druckwerk auch dann vorliegt, wenn es in
erster Linie Werbebotschaften vermitteln soll und die redaktionellen
Beiträge vollkommen in den Hintergrund treten.
Die streitgegenständlichen Kataloge stellen daher
jedenfalls Druckwerke im Sinne des Mediengesetzes dar.
In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob in diesem
Druckwerk Werbeeinschaltungen veröffentlicht wurden. Die Einschaltungen der
Firmen in den gegenständlichen Katalogen haben ein Erscheinungsbild, das
für Werbeeinschaltungen im Geschäftsleben üblich ist. Dass keine
(E-Mail)-Adressen von Lieferanten angegeben sind, schadet nach Ansicht der
Referentin nicht. Das Werbeinteresse der Lieferanten an der Werbeeinschaltung
liegt darin, dass gegenständliche Produkte bei BB gekauft werden und damit
ihr Umsatz mit BB erhöht wird, eine Angabe der eigenen Adresse ist
dafür nicht notwendig. Ebenso wenig ist nach Ansicht der Referentin eine
Preisangabe notwendig, für die Qualifikation als Werbeeinschaltung reicht
eine positive Darstellung des beworbenen Produktes aus. Das Werbeinteresse der
Lieferanten ist nach Ansicht der Referentin zudem durch Bezahlung von
Druckkostenbeiträgen ausreichend bewiesen.
Es liegen daher nach Ansicht der Referentin jedenfalls
Werbeeinschaltungen vor.
Gegen die Werbeabgabepflicht wurde eingewendet, dass bei
Medien ohne redaktionellen Teil die Verteilung als Veröffentlichung
anzusehen sei, die Verteilung durch den Werbetreibenden selbst erfolgt sei und
somit keine Werbeabgabe anfalle. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Da
die Kataloge Unbestrittenerweise einen geringen redaktionellen Teil aufweisen,
unterliegt der Vertrieb, unabhängig davon, auf welche Art und Weise er
erfolgt, nicht der Werbeabgabe. Die steuerbare Veröffentlichung im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z 1 Werbeabgabegesetz liegt bereits in der entgeltlichen
Einschaltungen der Produktdarstellungen der einzelnen Firmen. Für die
Kataloge ohne redaktionellen Teil wird ausgeführt, dass hier ebenfalls die
entgeltliche Einschaltung der Werbung bereits als abgabepflichtige
Veröffentlichung anzusehen ist. Die anschließende entgeltliche
Verteilung durch Verteilungsunternehmen löst nach Ansicht der Referentin
keinen weiteren Steuertatbestand aus, selbst die Annahme eines solchen
würde aber an der primären Steuerschuld der Bw. nichts
ändern.
Als weiteres Argument gegen eine Werbeabgabepflicht im
gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, die Werbung liege im
überwiegenden eigenen Interesse der Bw. und unterliege deshalb nicht der
Werbeabgabe. Diesbezüglich wurde auf die Erkenntnisse des VwGH vom
20. Juni 1986, Z 84/17/0114 und vom 21. Mai 2001,
Z 99/17/0294 verwiesen. Der Hinweis auf diese Erkenntnisse geht insofern
ins Leere, da diese Erkenntnisse zu den damals bestehenden Wiener bzw.
Kärntner Anzeigenabgabegesetzen ergangen sind, während nunmehr der
Sachverhalt im Geltungsbereich des WerbeAbgG zu beurteilen ist (vgl. dazu auch
VwGH 22. Februar 2006, 2005/17/0053).
Zudem ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass er das
Werbeinteresse der in den streitgegenständlichen Publikationen
aufscheinenden Unternehmen übersieht. So gesehen mag es zutreffen, dass die
Bw. als Herausgeberin in erster Linie Eigenwerbung bezweckt, jedoch haben die
angeführten Publikationen eine weitere allgemeine Werbefunktion, für
die die einzelnen angeführten Unternehmen, was man auch daran erkennen
kann, dass diese bereit sind, Druckkostenbeiträge zu bezahlen. Zur
Steuerfreiheit der Eigenwerbung führt der VwGH im Erkenntnis vom
22. Februar 2006, Z 2005/17/0053 aus: "Ausgehend von der durch
das Werbeabgabengesetz gegebenen Rechtslage erachtet der Verwaltungsgerichtshof
zwei Tatbestandselemente für die Qualifizierung einer Werbebotschaft als
"Eigenwerbung" maßgebend: Zunächst muss es sich - als erstes
Tatbestandselement - überhaupt um eine Werbeleistung im Sinne des § 1
Abs. 2 WerbeAbgG handeln, die jedoch - als zweites Tatbestandselement - nicht
entgeltlich erbracht werden darf. Letzteres ergibt sich schon aus § 1 Abs.
1 WerbeAbgG, wonach nur (im Inland) gegen Entgelt erbrachte Werbeleistungen der
Werbeabgabe unterliegen. Das Gesetz will somit nur Werbeleistungen, die im
Austausch gegen andere Leistungen erfolgen, der Werbeabgabe unterwerfen. Ein
derartiger Leistungsaustausch liegt aber gerade bei der "Eigenwerbung" nicht
vor."
Gemäß diesen Kriterien liegt im
gegenständlichen Fall keine steuerfreie Eigenwerbung vor. Dass die
gegenständlichen Kataloge über geringere redaktionelle Teile als der
im VwGH-Erkenntnis angeführte Katalog enthalten, führt nach Ansicht
der Referentin zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
Die Berufungswerberin wendet ein, es handle sich nicht um
eine Werbeleistung gegen Entgelt, sondern wirtschaftlich betrachtet um eine
Rabattgewährung der Lieferanten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Vertragsteile eindeutig keine Rabattgewährung wollten, sondern eine
Beteiligung an den Druckkosten. Gegen diese Darstellung spricht weiters, dass
die Werbeeinschaltungen laufend getrennt abgerechnet werden und sich das Entgelt
nach unwidersprochener Darstellung der BP nach Seiten bemisst. Eine Umdeutung in
einen Rabatt kann daher nach Ansicht der Referentin nicht vorgenommen
werden.
Wenn die Berufungswerberin einwendet, BB hätte auch
ohne diese Druckkostenbeiträge die Kataloge unverändert herausgegeben,
stellt sich die Frage, wieso dann die Lieferanten solche bezahlt haben. Es
erscheint der Referentin wirtschaftlich nicht sinnvoll, die Werbekosten einer
anderen Firma mitzufinanzieren, wenn man selbst keinen Vorteil daraus zieht.
Gerade unter der von der Bw. vorgebrachten wirtschaftlichen Betrachtungsweise
ist erkennbar, dass die Lieferanten die Druckkostenbeiträge für eine
positive Darstellung ihrer Produkte zur Erhöhung ihres Umsatzes bezahlt
haben. Und darin ist nach Ansicht der Referentin auch die steuerpflichtige
Werbeleistung der Bw. zu sehen.
Dass Druckkostenbeiträge in der Branche der
Berufungswerberin (Handel) üblich sind, vermag an der obigen rechtlichen
Beurteilung nichts zu ändern.
2) Flugblätter
Die Flugblätter enthalten unbestritten keinen
redaktionellen Teil. Da der VfGH (vgl. Erkenntnis vom 28.9.2002, Zl. B 171/02)
zur Ansicht gelangt ist, dass eine Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen
in Druckwerken auch dann gegeben ist, wenn ein Druckwerk seinem Zweck nach in
erster Linie Werbebotschaften vermitteln soll und redaktionelle Beiträge in
den Hintergrund gedrängt werden oder gar nicht mehr vorkommen, sind auch
die gegenständlichen Flugblätter Druckwerke im Sinne des
Mediengesetzes. In einem ausschließlich der Werbung dienenden Medium ist
bereits die entgeltliche Einschaltung der Anzeigen selbst als abgabepflichtige
Veröffentlichung anzusehen. Abgabenschuldner ist hier derjenige, der
dafür Druckkostenbeiträge in Rechnung stellt, somit die
Berufungswerberin. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 1)
Kataloge wird verwiesen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am 11.
Jänner 2007
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0924-L/05
- Stammnummer
- 25789
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF