Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0211-W/06
Mindestkörperschaftsteuer und abweichendes Wirtschaftsjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-W/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vertreten durch Stb.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend
Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) betreibt in der Rechtsform
einer GmbH u.a. das Gewerbe der Metalltechnik und hat ihren Stichtag für
den Jahresabschluss am letzten Tag im Februar des jeweiligen Jahres
(Bilanzstichtag).
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Mai 2005
errichtet, wobei in Anrechnung auf die Stammeinlage die Einbringung des nicht
protokollierten Einzelunternehmens des nunmehrigen geschäftsführenden
Alleingesellschafters unter Inanspruchnahme der
umgründungsssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel III des
Umgründungssteuergesetzes mit dem Einbringungsstichtag 28. Februar 2005
erfolgte.
Das Finanzamt erließ am 25. Oktober 2005 einen
Vorauszahlungsbescheid mit dem die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer
für 2005 mit € 819,00 festgesetzt wurden. Begründend wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988 die
Mindeststeuer bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die
unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr €
273 betrage. Nach Ablauf der vier Kalendervierteljahre richte sich die Höhe
der Mindeststeuer nach § 24 Abs. 4 Z 1 oder 2 KStG.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 17.
November 2005 Berufung und führte begründend aus, der Bescheid sei
aktenwidrig und rechtswidrig. Zur Rechtswidrigkeit werde darauf verwiesen, dass
in § 7 KStG die Einkunftsermittlung normiert und in dessen Absatz 5
geregelt werde, dass Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen Vorschriften
zur Buchführung verpflichtet seien (GmbH), ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr haben dürften; in diesem Fall sei der Gewinn
bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu
berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr ende. § 2 Abs. 6 und 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988 seien anzuwenden.
Mit Stichtag 28. Februar 2005 sei das Einzelunternehmen
unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes in die
errichtete Bw. eingebracht worden und laut Satzung ende das erste
Wirtschaftsjahr am 28. Februar 2006.
Es ende daher im Kalenderjahr 2005 kein die Bw.
betreffendes Wirtschaftsjahr und sei daher die Vorschreibung einer
Körperschaftsteuer für 2005 gesetzwidrig.
Aktenwidrig sei der Bescheid deswegen, weil alle diese
Voraussetzungen amtsbekannt seien, da sämtliche Unterlagen vorgelegt worden
seien. Die Bw. stelle daher neuerlich den Antrag die
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2005 mit Null festzusetzen.
In der am 16. Dezember 2005 gemäß
§ 276 BAO
ergangenen Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung teilweise
stattgegeben.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass sich
bei Körperschaften des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KStG 1988 der Beginn der
Steuerpflicht nach den §§ 2 und 3 KStG 1988 richte.
Die Gesellschaft sei mit 2. Mai 2005 vertraglich
gegründet und im Firmenbuch am 15. Juni 2006 eingetragen worden.
Habe eine Kapitalgesellschaft ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr, beziehe sich die Mindestkörperschaftsteuer
unabhängig davon auf das Kalenderjahr bzw. das Kalendervierteljahr. Ergebe
es sich bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft, dass im
Gründungsjahr selbst kein Wirtschaftsjahr ende, bestehe wegen der
grundsätzlichen Anknüpfung an die unbeschränkte Steuerpflicht
trotzdem Mindestkörperschaftsteuerpflicht. In diesem Fall werde das
Vergleichseinkommen mit Null angesetzt.
Im Gründungsjahr betrage die
Mindestkörperschaftsteuer für das Kalendervierteljahr Euro 273,00. Im
gegenständlichen Fall liege daher Mindestkörperschaftsteuerpflicht
für 2 Kalendervierteljahre in Höhe von Euro 546,00 vor.
Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2006
Berufung (Anm.: Vorlageantrag) gegen die Berufungsvorentscheidung vom 16.
Dezember 2005 und führte begründend wie folgt aus:
Das Finanzamt irre in seiner Begründung, die sich auf
§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KStG 1988 sowie die dort erwähnten §§ 2
und 3 KStG 1988 beziehe.
Im Gründungsjahr, in dem das abweichende
Wirtschaftsjahr nicht ende, entstehe keine Körperschaftsteuerpflicht.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 sei der Körperschaftsteuer das
Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen habe. Gemäß
§ 7 Abs. 5
KStG 1988 dürften Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet seien, ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall sei der Gewinn bei der
Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen,
in dem das Wirtschaftsjahr ende. § 2 Abs. 6 und 7 des
Einkommensteuergesetzes sei anzuwenden.
Es sei daher für die Ermittlung der
Körperschaftsteuer nicht das Kalenderjahr der Gründung, sondern das
Kalenderjahr in dem das Wirtschaftsjahr ende für die Festsetzung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen entscheidend. Im Kalenderjahr 2005 ende
kein Wirtschaftsjahr und es komme daher konsequenterweise zu keiner
Steuererklärung, deren Veranlagung Voraussetzung für die Verrechnung
einer Körperschaftsteuervorauszahlung wäre.
Es sei daher die Festsetzung einer
Körperschaftsteuervorauszahlung 2005 gesetzwidrig und stelle die Bw. daher
den Antrag, sie ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die
bescheidmäßige Festsetzung von Mindestkörperschaftsteuer bei
einem abweichenden Wirtschaftsjahr nur für den Zeitraum im Kalenderjahr, in
dem das Wirtschaftsjahr endet, zulässig ist (Ansicht der Bw.) oder ob auch
im Kalenderjahr, in dem kein Wirtschaftsjahr endet, die
Mindestkörperschaftsteuer festzusetzen ist (Ansicht des
Finanzamtes).
Der unabhängige
Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Mai 2005 durch
Einbringung des nicht protokollierten Einzelunternehmens des nunmehrigen
geschäftsführenden Alleingesellschafters unter Inanspruchnahme der
umgründungsteuerlichen Begünstigungen des Artikels III des
Umgründungssteuergesetzes mit dem Einbringungstichtag 28. Februar 2005
errichtet.
Punkt V. der "Erklärung über die Errichtung einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung" lautet - auszugsweise zitiert - wie
folgt:
"V. Stammkapital:
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt €
35.000,-- (Euro fünfunddreißigtausend).
Die Stammeinlage von € 35.000,-- wird von L., ... zur
Gänze übernommen. L. bringt in Anrechnung auf diese Stammeinlage
nunmehr den ganzen Betrieb seines bisher nicht protokollierten und seit mehr als
fünf Jahren bestehenden Einzelunternehmens "L." mit allen Rechten und
Pflichten als Gesamtsache unter Verzicht auf die Liquidation auf der Grundlage
der Einbringungsbilanz zum 28.2.2005 (achtundzwanzigsten Februar
zweitausendfünf), Beilage ./1, mit dem Stichtag dieser Bilanz in die zum
ausschließlichen Zweck der Fortführung dieses Betriebes zu
gründende Bw. unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen
Begünstigungen des Artikel III Umgründungssteuergesetz mit allen
Aktiven und Passiven ein. ..." (siehe Dauerbelege, K-Akt, S 7f).
Die Gesellschaft hat ein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr, welches jeweils am ersten März eines jeden Jahres beginnt
und am 28. Februar, beziehungsweise im Falle eines Schaltjahres am 29. Februar,
des darauffolgenden Jahres endet (siehe Gesellschaftsvertrag, S 5). Der
Stichtag für den Jahresabschluss ist daher der letzte Tag im Februar
(Bilanzstichtag).
Die Bw. wurde am 15. Juni 2005 ins Firmenbuch eingetragen
(siehe Firmenbuchauszug, K-Akt, Dauerbelege S 5f).
Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
§ 1 Abs. 2 KStG 1988 lautet - auszugsweise zitiert -
wie folgt:
"(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind
Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz
(§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften
gelten:
1. Juristische Personen des privaten Rechts. ..."
§ 4 Abs. 1 KStG lautet - auszugsweise zitiert - wie
folgt:
"(1) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
sind ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung,
Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach
außen in Erscheinung treten. ..."
§ 14 Abs. 2 UmgrStG laut wie folgt:
"(2) Die Einkünfte des Einbringenden sind hinsichtlich
des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der
Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt
wäre."
§ 18 Abs. 2 UmgrStG lautet - auszugsweise zitiert -
wie folgt:
"(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende
Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages,
soweit in Abs. 3 und in § 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
..."
§ 24 Abs. 4 Z 1 u. 3 KStG 1988 lauten - auszugsweise
zitiert - wie folgt:
"(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften gilt folgendes:
1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des
Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe
von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder
Stammkapitals ... zu entrichten. ...
3. Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer
für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die
unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 273
Euro."
Die Bw. ist eine Körperschaft im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 1 KStG 1988 und daher grundsätzlich ab jenem Zeitpunkt
steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage (Gesellschaftsvertrag) festgestellt
ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung tritt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Bw. aber durch
Einbringung unter Inanspruchnahme des Artikel III Umgründungssteuergesetz
mit dem Einbringungsstichtag 28. Februar 2005 errichtet.
Gemäß
§ 18 Abs. 2 UmgrStG in Verbindung mit
§ 14 Abs. 2 UmgrStG sind die Einkünfte der übernehmenden
Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages zu
ermitteln.
Dass der Bw. bereits auf diesen rückbezogenen Stichtag
Einkommen zuzurechnen ist, setzt den Eintritt in die unbeschränkte
Steuerpflicht logischerweise voraus (siehe
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer KStG 1988,
§ 24 Rz 51.1).
Da aber die Mindestkörperschaftsteuerpflicht auf den
Beginn der Steuerpflicht abstellt (siehe dazu abermals
Bauer/Quantschnigg/Schellmann, Werilly, Die Körperschaftsteuer KStG 1988,
§ 24 Rz 51), die Bw. in Zusammenhang mit Maßnahmen nach Artikel III
auf einen rückbezogenen Einbringungsstichtag steuerlich entstanden ist,
beginnt die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit dem auf den
rückbezogenen Stichtag folgenden Tag zu laufen und ist der dem
Einbringungstichtag 28. Februar 2005 folgende Tag der 1. März 2005.
Da gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 3 die Mindeststeuer
für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die
unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 273
Euro beträgt und zwischen dem 1. März 2005 und dem 31. Dezember 2005
drei volle Kalenderjahr liegen, war für 2005 eine Mindeststeuer in
Höhe von € 819,00 festzusetzen.
Der vom steuerlichen Vertreter der Bw. ins Treffen
geführte § 7 Abs. 5 KStG 1988 normiert, dass bestimmte
Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben
dürfen und in diesem Fall der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für
jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen ist, in dem das Wirtschaftsjahr
endet. Die zitierte Gesetzesstelle trifft aber keine Aussage über den
Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht und die Entrichtung der
Mindestkörperschaftsteuer und gehen daher diese Ausführungen ins
Leere.
Wenn die steuerliche Vertretung der Bw. ausführt, dass
im Gründungsjahr, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr nicht ende, keine
Körperschaftsteuerpflicht entstehe, ist ihr der klare Wortlaut des §
24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988 entgegenzuhalten, wonach die Mindeststeuer für die
ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in
die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle
Kalendervierteljahr 273 Euro beträgt.
Wenn die Bw. weiters ausführt, es ende kein
Wirtschaftjahr im Kalenderjahr 2005 und könne daher keine Vorauszahlung
festgesetzt werden, die mit einer Steuer aufgrund einer Veranlagung für das
Jahr 2005 verrechnet werden könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass auch
die für die Kalendervierteljahre 2005 festgesetzte Mindeststeuer bei der
Veranlagung im Kalenderjahr 2006 auf die Körperschaftsteuer angerechnet
werden kann.
"Die Mindeststeuer ist zeitlich unbegrenzt auf die
tatsächliche Körperschaftsteuer späterer Jahre wie eine
Vorauszahlung iS des § 45 EStG 1988 anzurechnen ... " (siehe
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer KStG 1988,
§ 24 Tz 58).
Die im abweichenden Wirtschaftsjahr angefallenen Gewinne
werden nach § 7 Abs. 5 KStG 1988 jenem Kalenderjahr zugerechnet, in dem das
Wirtschaftsjahr endet. Im gegenständlichen Fall werden die Gewinne des
Wirtschaftsjahres 1. März 2005 bis 28. Februar 2006 dem Jahr 2006
zugerechnet. Damit liegt bei der Bw. im Kalenderjahr 2005 ein Einkommen von Null
vor und ist bei einem Einkommen von Null die Mindestkörperschaftsteuer
vorzuschreiben.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw. ausführt, der
Bescheid sei deswegen aktenwidrig, weil alle die in der Berufung
angeführten Voraussetzungen amtsbekannt seien, da sämtliche Unterlagen
vorgelegt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Entscheidung unter
Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Unterlagen getroffen wurde und
daher die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.
Da der unabhängige Finanzsenat vom Bestehen der
unbeschränkten Steuerpflicht für drei volle Kalendervierteljahre im
Jahr 2005 ausgeht und sich daraus eine Mindestkörperschaftsteuer in
Höhe von € 819,00 errechnet, ist diesbezüglich eine Abweichung
zur mit Berufungsvorentscheidung festgesetzten Mindestkörperschaftsteuer
für zwei Kalendervierteljahre in Höhe von € 546,00
gegeben.
Wien, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 14 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 18 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-W/06
- Stammnummer
- 25784
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF