Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0157-W/04
Sanierungsgewinn im Jahr 2000
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0157-W/04vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vertreten durch StV, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch M,
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der ein im Baugewerbe tätiges
Einzelunternehmen (Fassadenputz) betrieb und Einkünfte als
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Baufirma (MB) erzielte, beantragt
im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 von der
Besteuerung eines Sanierungsgewinnes in Höhe von S 11.753.001,33 unter
Bezug auf die EStR 2000, Rz 1008 Abstand zu nehmen bzw. die Einkommensteuer in
Höhe der bezahlten Quote festzusetzen (Berufung vom
20.3.2002).
Die Quote von 0,505637 % sei im Rahmen des Privatkonkurses
nach Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach Art eines
Zwangsausgleiches (unter Annahme des Zahlungsplanes) vereinbart worden und
führe zu einem Schuldnachlass in Höhe von S:
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Verbindlichkeiten
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11.812.730,87
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Quote 0,505637 %
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-59.729,54
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Schuldnachlass
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11.753.001,33
Mangels Unternehmensfortführung und fehlender
Bestimmtheit über die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden hat das
Finanzamt den aus dem Schuldnachlass resultierenden Ertrag in die Besteuerung
miteinbezogen.
Kennzeichnend im gegenständlichen Fall ist eine
massive Verflechtung zwischen dem Insolvenzverfahren des Bw. und verschiedenen
GmbH´s, welche in zeitlicher Hinsicht der Insolvenzverfahren, der
betroffenen Schulden (Verrechnungskonto der MG an den Bw.) und möglichen
Vermögensbildungen und Vermögenstransaktionen (Malversationen
betreffend Fremdleistungen im Rahmen der MG ) in Erscheinung
treten.
Mit Beschluss vom 7.7.2000 wurde über das
Vermögen des Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (und am
21.2.2001 wieder aufgehoben). Laut Firmenbuchauszug wurde am 7.7.2000 eine GGG
gegründet (Geschäftsführer der Sohn des Bw. der auch bei der Fa.
MG Gesellschafter war; weitere Gesellschafter die Ehegattin des Bw. und eine
Privatstiftung "A"), welche am 25.9.2001 mit der IMFB (gegründet 21.7.1999)
verschmolzen wurde (idente Gesellschafterstruktur wie bei der C). Am 17.9.1999
wurde über das Vermögen der MB der Konkurs eröffnet (Aufhebung
29.3.2001).
Die Adresse der Privatstiftung, Bstr ist ident mit einer
Geschäftsanschrift der IMFB. Vom 1.1.-31.03 2001 war der Bw. bei der IMFBau
in XXXX Wien beschäftigt. Ab dem 1.4.2001 werden für den Bw. AMS
Bezüge ausgewiesen. Ab 1.4.2002 scheinen im Abfragesystem des Bundes
Bezüge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
auf.
In den Bilanzen des Einzelunternehmens und der MB wurden
wechselseitig Verrechnungskonten (als sonstige Verbindlichkeit/Forderung) mit
folgenden Salden ausgewiesen (Beträge in Schilling):
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FAM
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WM
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TM
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1994
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2.290.699,52
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1.087.756,00
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1995
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8.840.326,87
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1.441.330,10
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11.100,00
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1996
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8.8536.210,87
|
509.078,54
|
11.100,00
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1997
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8.865.716,73
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1.186.652,91
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6.679,34
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1998
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8.419.121,20
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lt. Bilanz des
Einzelunternehmens
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1999
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9.625.697,20
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2000
|
0,00
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In der Bilanz des Jahres 1999 wurden Bankverbindlichkeiten
von rd. S 1.030.000,00 ausgewiesen.
Im Jahr 1999 wurde ein Aufwand ("Schadensfälle") in
Höhe von S 820.480,00 geltend gemacht, der gegenüber dem
Finanzamt mit Verbindlichkeiten gegenüber der FaMBG begründet wurde,
und zu einem Verlust von S 1.719.420,45 führte. Darüber hinaus
wurden auch in den Jahren 1996 ein Verlust von rd. S 408.000,00 und 1997
ein solcher in Höhe von S 275.000,00 erzielt.
Nach der Aktenlage sind dem Masseverwalter der MB keinerlei
Unterlagen seitens der Gemeinschuldnerin übergeben worden; sind
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer im Eigentum von WuIM stehenden Wohnung in
Kl im Jahr 1994 als Aufwand der Gesellschaft verbucht worden; geht die Nutzung
eines Leasing Porsche` bei einem Jahresverlust der Gesellschaft in
Millionenhöhe im Jahre 1997 hervor, und ist anhand einer
Betriebsprüfung (Zeitraum 1994-1997) die Nichtverzinsung der
Verrechnungskonten aufgegriffen worden. Die Betriebsprüfungsberichte den
Zeitraum 1987 bis 1988, 1991-1993, 1-6/1996 und 1994 bis 1997 führten in
Zusammenhang mit geltend gemachten Aufwendungen für dem Unternehmen
erbrachte Fremdleistungen von Subunternehmern rglm. zur Versagung von
Vorsteuerbeträgen mangels Leistungsaustausch, nicht existierender
Unternehmer, oder nicht existierender Rechnungsadressen, usw. (Nachforderung an
Umsatzsteuer rd. 9 Mio S für den Zeitraum 1994-1998). Zudem wurden in
Zusammenhang mit dem Konkursverfahren der MB für den August 1999
S 11.440.000,00 an Umsatzsteuer vorgeschrieben (Blatt 2 DB,
Köst-Akt).
Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung gibt der steuerliche
Vertreter des Bw. bekannt, dass der Anstieg des Verrechnungskontos im Jahre 1995
nicht aufgeklärt werden könne, die Wohnung in Ki auf Kredit gekauft
und im Zuge einer Zwangsversteigerung, deren Erlöse zur Kredittilgung
verwendet worden seien, verkauft. Der Insolvenzakt werde nach dessen Beschaffung
an den UFS weitergeleitet. Zu den im Vorhalt angeführten Firmen
bestünden seitens des Bw. weder Verflechtungen oder Zusammenhänge,
noch hätten Vermögensstransaktionen stattgefunden, weil der Bw. nicht
an diesen Unternehmen beteiligt sei.
Von Malversationen innerhalb der MB dürfe nicht
gesprochen werden, da die Abgabennachforderungen aufgrund eines
Betriebsprüfungsverfahrens auf die mangelhafte Vertretung durch den
Masseverwalter zurückzuführen sei und der Bw. in den betreffenden
Strafverfahren freigesprochen wurde.
Die niedrige Zahlungsquote sei auch auf
Schadenersatzansprüche in Zusammenhang mit begonnenen Bauvorhaben
zurückzuführen.
Vermögen sei nicht vorhanden, was in mehreren
eidesstattlichen Vermögensbekenntnissen erklärt worden
sei.
Die Mittelverwendung der auf dem Verrechnungskonto
ausgewiesenen Beträge hat der Bw. offen gelassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 206 lit b BAO kann die
Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand
nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur
Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit
Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein
wird.
Vorweg ist festzuhalten, dass dem Bw. aus der auf §
206 lit b BAO gestützten Anordnung des BMF keine vor dem
Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiven Rechte entstehen (vgl. VwGH
28.1.2003, Zl 2002/14/0139). Darüber hinaus findet die angesprochene
Anordnung mangels Unternehmensfortführung im gegenständlichen Fall
keinen Anwendungsbereich und wurde eine Maßnahme im Sinne des § 206
BAO von der befassten (und zu diesem Zeitpunkt auch zuständigen)
Oberbehörde abgelehnt. Die Sanierungsgewinne sind daher grundsätzlich
wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen.
Von einer mit Bestimmtheit gegebenen Uneinbringlichkeit der
Abgaben kann keine Rede sein, weil die genaue Höhe künftiger
Einkünfte, etwa von Pensionseinkünften, im Zeitpunkt der (erstmaligen)
Bescheiderlassung der die Abgaben festsetzenden Stelle nicht bekannt war
(zumindest lässt sich der Aktenlage das Vorliegen eines Pensionsbescheides
nicht entnehmen bzw. finden sich entsprechende Eintragungen im Abfragesystem des
Bundes erst für nach der Bescheiderlassung gelegene Zeiträume) und die
bisher vom Bw. bekannt gegebene Quote von rd. 0,5 % mit keiner nennenswerten
Vermögensbelastung verbunden ist, wohl aber mit einer enormen
Restschuldbefreiung.
Die Vorgänge in der MB, welche zu massiven
Abgabennachforderungen Anlass gaben, Firmengründungen im Familienbereich in
zeitlichem Zusammenhang mit der Insolvenz der MB unter Beteiligung einer
Privatstiftung mögen der Argumentation des steuerlichen Vertreters des Bw.
folgend, mangels einer strafrechtlichen Verurteilung des Bw. (die entsprechenden
Strafververfahren wurden eingestellt, u.a. weil ein Verschulden nicht erweislich
war) bzw. infolge der fehlenden Beteiligung an den genannten Konstrukten (die
auch in den Insolvenzverfahren thematisiert wurden) im Zusammenhalt mit
abgegebenen Vermögensbekenntnissen der Annahme weiteren Vermögens
entgegenstehen, dies ändert aber nichts an der komplexen Sachlage
(Involvierung mehrer, teilweise ebenfalls insolventer Gesellschaften), die eine
Gesamtbetrachtung erforderlich macht und der nur durch weitwendige Ermittlungen
möglich werdenden Nachvollziehbarkeit des Berufungsvorbringens, wobei vom
Bw. selbst nicht einmal Vermögensbekenntnisse vorgelegt werden
konnten.
Bei einer solchen Ausgangslage kann es nicht mehr im Sinn
des auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
und Sparsamkeit bedachten Gesetzesbestimmung gelegen sein in komplexe Bereiche
einzudringen, mit denen andere Stellen der Abgabenbehörde bereits im Zuge
der Befassung im Rahmen der diesbezüglichen Insolvenzverfahren Einblicke
gewonnen haben.
Soweit der Bw. eine positive Ermessensübung im Auge
hat, ist ihm zu entgegnen, dass die in den Vorjahren berücksichtigten
Verluste (Verlustabzüge), die geringfügige Quote und die unterbliebene
Aufklärung über die Mittelverwendung der auf dem Verrechnungskonto
ausgewiesenen Beträge einer solchen Ermessensübung entgegen
stehen.
Gegenüber den bisher in nicht unbeträchtlicher
Höhe steuerlich wirksam gewordenen Verlusten aus dem in Form eines
Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebes würde der sich aus dem
Schuldnachlass betrieblicher Verbindlichkeiten ergebende Gewinn steuerlich nicht
hinreichend erfasst und entstünde hierdurch (gegenüber anderen
Steuerpflichtigen) eine Doppelbegünstigung.
Die Verwendung der unter der Position "Sonstige
Verbindlichkeiten" ausgewiesenen Beträge (insgesamt S 9,6 Mio im Jahr
1999) hat der Bw. nicht dargetan. Demzufolge ist der Verbleib der
(betrieblichen) Mittel genauso offen, wie der Umstand, ob die seitens der GmbH
erfolgte Zuführung von Mitteln Entnahmen ermöglicht hat, die letztlich
zur Insolvenz des Bw. beigetragen haben. In den Bilanzen bzw.
Jahresabschlüssen u.a. betreffend die Jahre 1999 und 2000 war ein
Privatkonto nicht ersichtlich.
Fakt ist, dass die MB hohe Abgabenschulden im
Insolvenzverfahren aufgewiesen hat, die mit Tilgung der gegenüber dem Bw.
bestehenden Forderung beglichen hätten werden können.
Insoweit sollte der Steuerausfall nicht beim Bw. durch
Steuerfreistellungen von Einkommensteilen "belohnt" werden, zumal Vorgänge
das Verrechnungskonto betreffend vom Bw. nicht aufgeklärt wurden und die
geringfügige Quote von ca. 0,5 % weder für sich allein (wegen der
mangelnden Vermögensbelastung) noch in Zusammenhalt mit der Erfüllung
der Quote verbundenen Restschuldbefreiung, die auch für den Bw. als
GmbH-Gesellschafter nicht von Nachteil ist, weil jede höhere Quote nicht
Gesellschaftseignern, sondern im Wesentlichen dem Abgabengläubigern zugute
gekommen wäre, insoweit eine Unzumutbarkeit der Besteuerung des aus dem
Schuldnachlass resultierenden Gewinnes nicht dartun können.
In diesem Zusammenhang ist weiters zu beachten, dass eine
im Rahmen des den Bw. betreffenden Insolvenzverfahren erfolgte Schuldbefreiung
(die Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH betreffend) nach Durchsicht des
Insolvenzaktes nicht nachvollzogen werden kann, zumal eine solche Forderung
seitens der MB nicht einmal angemeldet wurde (lediglich in einem vom Bw.
vorgelegten Gläubigerverzeichnis wird ein Betrag von S 195.678,08
angeführt).
Der Umstand, dass im Zuge des Privatkonkurses nach Art
eines Zwangsausgleiches sich in der Person des Bw. Schuldner und
Gläubigerposition (als Vertreter der GmbH) vereinigten (und die Schulden
überwiegend gegenüber der GmbH bestanden haben) und angesichts der
Höhe der Abgabenschulden der GmbH eine niedrige Quote jedenfalls nur zum
Vorteil des Bw. gereichen konnte (sohin der in einem solchen Fall
üblicherweise anzunehmende Interessensgegensatz nicht vorlag) und
einerseits im Zuge der Insolvenz der MB eine Firmengründung mit gleichem
Unternehmensgegenstand und identer Adresse im Familienbereich erfolgt ist und
andererseits Unterlagen der MB ab Mai 99 fehlen bzw. ab Beginn 2000
Leermeldungen betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen vom Masseverwalter abgegeben
wurden und damit mangels Aufgabebilanz keine Rückschlüsse auf das
Schicksal des Gesellschaftsvermögens, darunter auch auf die Forderung an
den Bw., gezogen werden können, lassen eine mit der Besteuerung des
Schuldnachlasses verbundene Unbilligkeit nicht erkennen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen
können aus Schuldnachlässen resultierende Gewinne, denen steuerlich
anerkannte Verluste, Verlustabzüge oder Entnahmen vorangehen (und keine
Unternehmensfortführung angestrebt wird) nicht von der Besteuerung
ausgenommen werden.
Dem Interesse an der Erhebung der Abgaben ist auch aus
Gründen der Prävention der Vorrang einzuräumen.
Wien, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0157-W/04
- Stammnummer
- 25775
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF