Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1330-W/06
Antrag auf Herabsetzung eines Säumniszuschlages im Zuge der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1330-W/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
13. Jänner 2006, StNr. betreffend die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Lt. Vermerk auf dem Notariatsakt vom 11. November 2004, GZ.
des Notars betr. die Errichtung der S.GmbH(Bw.) wurde die anlässlich der
Errichtung der Gesellschaft anfallende Gesellschaftsteuer für den ersten
Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Notar zur ERfNr. selbst berechnet und
in der Folge wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
(FAG) diese Selbstberechnung am 12. Jänner 2005 durch eine elektronische
Anmeldung mit einem selbst berechneten Betrag von € 0,00 bekannt
gegeben.
Die Bw. wurde am 26. März 2005 ins Firmenbuch
eingetragen und am 25. Oktober 2005 in Folge beendeter Liquidation
gelöscht.
Auf Grund einer Mitteilung des Notars vom 3. Mai 2000
setzte das FAG für den oa. Vorgang gegenüber der Bw. unter der StNr.
mit Gesellschaftsteuerbescheid vom 2. November 2005 gemäß
§ 201
BAO eine Gesellschaftsteuer in Höhe von € 72.576,90 fest.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 setzte das FAG unter
derselben Steuernummer gegenüber der Bw. wegen Nichtentrichtung der
Gesellschaftsteuer einen ersten Säumniszuschlag von € 1.451,54
fest.
Aus der Form der im Akt einliegenden Zweitschrift des
Säumniszuschlagsbescheides ist zu schließen, dass es sich um einen
automationsunterstützt erstellten Bescheid handelt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte zu Handen des
Vertreters der aufgelösten Gesellschaft gemäß
§ 80 Abs. 3
BAO. Als bescheiderlassende Behörde ist das FAG bezeichnet. Der
Bescheid ist mit 13. Jänner 2006 datiert, ohne Angabe und ohne
Unterschrift eines Genehmigenden und bezieht sich auf die
"Gesellschaftsteuer 2005 in Höhe von Euro
72.576,90". In der Begründung wurde ausgeführt, dass die
Festsetzung erforderlich war, weil die Bw. die angeführte
Abgabenschuldigkeit nicht bis 9. Dezember 2005 entrichtet habe.
Unter Bezugnahme auf die Berufung gegen den
Gesellschaftsteuerbescheid brachte die Bw. auch eine Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 13.
Jänner 2006 ein und beantragte dessen ersatzlose Behebung.
In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Bw. in Zweifel ziehe, dass es sich bei dem als
"Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages"
bezeichneten Schriftstück um einen Bescheid handle. Das Schriftstück
enthalte weder die Anführung eines verantwortlichen Sachbearbeiters noch
eine Unterschrift. Es sei ernstlich zu bezweifeln, dass eine zuständige
natürliche Person die Vorschreibung eines Säumniszuschlages approbiert
habe, da sich der Approbant rechtsirrig über das aktenwidrige Vorbringen
hinweggesetzt haben müsste, dass an eine gelöschte GmbH eine
Zustellung erfolgte. Damit sei aber auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit der
Vorschreibung erwiesen.
Zu dem in der Folge ergangen Aussetzungsbescheid
gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO des FAG, in dessen Begründung
ausgeführt ist, dass im gegenständlichen Berufungsverfahren die
Absprechung des Bescheidcharakters (vollautomatisierter
Säumniszuschlagsbescheid) strittig sei, und dass wegen der gleichen
Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2005/14/0014 ein
Verfahren anhängig sei, beantragte die Bw. mit der Begründung, es gehe
hier nicht nur um die Frage des vollautomatisierten
Säumniszuschlagbescheides, sondern darum, ob bei Bescheidzustellung an eine
voll beendete GmbH überhaupt eine Säumnis vorliegen könne, die
Fortsetzung des Verfahrens.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2006 wies das FAG
die Berufung sinngemäß mit der Begründung ab, dass die
Zustellung des Gesellschaftsteuerbescheides vom 2. November 2005, auf
Grund dessen die Gesellschaftsteuer am 9. Dezember 2005 fällig geworden
sei, ordnungsgemäß erfolgt sei und da ein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung verspätet eingebracht worden sei, der Säumniszuschlag zu
Recht bestehe.
Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag
ein.
Ein in der Berufungsschrift gestellter Antrag auf
mündliche Verhandlung wurde anlässlich des am 3. November 2006 im
Berufungsverfahren zu RV/1308-W/06 stattgefundenen
Erörterungsgespräches zurückgenommen.
Der Gesellschaftsteuerbescheid wurde samt
Berufungsvorentscheidung vom unabhängigen Finanzsenat mit Bescheid vom 14.
November 2006, RV/1308-W/06, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
(2) Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
................
(4)
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre
Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
...............................
(8)
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag
des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
............................
......................"
Zum Einwand, dass es sich bei der Bw. um keine rechtlich
existente Person handle und somit auch keine wirksame Zustellung hätte
erfolgen können, wird auf die Begründung im Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 14. November 2006, RV/1308-W/06
verwiesen, wonach der Bw. Rechts- und Parteifähigkeit zukommt.
Zur Behauptung, es sei ernstlich zu bezweifeln, dass eine
zuständige natürliche Person die Vorschreibung des
Säumniszuschlages approbiert habe, ist zu sagen, dass aus der vorliegenden
Aktenlage (lt. FAG: "vollautomatisierter
Säumniszuschlagsbescheid") zwar zu schließen ist, dass es sich
hier um eine mittels technischer Vorrichtung (Datenverarbeitungssystem)
erlassene und auf automatisierter Entscheidung gründenende Erledigung
handelt, diese aber auf Grund der Fiktion des letzten Halbsatzes des § 96
BAO, wonach Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung
bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gelten, dem zur Erlassung des
Säumniszuschlagsbescheides zuständigen FAG als auf der Ausfertigung
bezeichneten Abgabenbehörde zuzurechnen ist. Solche Bescheide
bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Im
Übrigen weist die gegenständliche Erledigung alle weiteren in den
§§ 93 und 96 BAO genannten erforderlichen Merkmale auf.
Im HInblick darauf, dass der angefochtene Bescheid aus den
folgenden Gründen antragsgemäß aufzuheben war, wurde von einer
Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Berufung nach
§ 281 Abs. 1 BAO zu dem beim Verwaltungsgerichtshof unter der
Zl. 2005/14/0014 anhängigen Verfahren Abstand genommen.
Mit dem Hinweis auf die Berufung gegen den
Gesellschaftsteuerbescheid und dem Antrag, den angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheid zu beheben, stellte die Bw. auch einen Antrag auf
Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides nach § 217 Abs. 8
BAO.
Ein solcher Antrag kann auch in der Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages gestellt
werden. Gesetzliche Inhaltserfordernisse bestehen nicht. Aus dem Antrag
muss lediglich ersichtlich sein, weshalb eine Nichtfestsetzung oder Herabsetzung
von Säumniszuschlägen bzw. die Aufhebung von
Säumniszuschlagsbescheiden beantragt wird (Ritz, BAO-Kommentar, RZ 65 und
68 zu § 217 BAO; Ritz, SWK 2001, S 337, Herabsetzung und Nichtfestsetzung
von Säumniszuschlägen).
Mit der Aufhebung des Gesellschaftsteuerbescheides durch
den unabhängigen Finanzsenat gemäß 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz wurde
die dem angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid zu Grunde liegende
Stammabgabe im Sinne des § 217 Abs. 8 BAO zur Gänze herabgesetzt
(siehe Ritz, BAO-Kommentar, RZ 52 zu § 217 BAO).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 127 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1330-W/06
- Stammnummer
- 25774
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF