Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0684-S/06
Der Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0684-S/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Rechtsanwalt, vom
17. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
16. November 2006, StNr. xxx/yyyy, betreffend Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung für die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag
vom 1.6.2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegen den Sicherstellungsauftrag vom 1.6.2005, mit dem die
Sicherstellung des Abgabenanspruches an Erbschaftssteuer in voraussichtlicher
Höhe von Euro 663.141,16 angeordnet worden ist, hat der Berufungswerber (in
der Folge: Bw) am 29.8.2006, also innerhalb der bis 31.8.2005 verlängerten
Rechtsmittelfrist, Berufung eingebracht.
Gleichzeitig beantragte der Bw, der Berufung aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
Seitens der Abgabenbehörde II. Instanz wurde aufgrund
des Devolutionsantrages des Bw vom 10.11.2006 gemäß
§ 311 Abs. 3
BAO der Abgabenbehörde I. Instanz aufgetragen, bis zum 10. Febraur
2007 über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu
entscheiden.
Diesem Auftrag wurde mit Bescheid vom 16.11.2006
entsprochen und der angefochtene Bescheid erlassen, mit dem der Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Berufung vom 28.8.2005 gegen
den Sicherstellungauftrag vom 1.6.2005, StNr. xxx/yyyy, als unbegründet
abgewiesen wurde.
Mit Berufung vom 17.11.2006 brachte der Bw vor allem
verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 254 BAO vor.
Insbesonders rügt der Bw den Umstand, dass die Wiederaufnahme des
Erbschaftssteuerbescheides noch nicht verfügt worden sei.
Die Situation des Bw verstoße gegen das aus
rechtsstaatlichen Prinzipien ableitbare und daher verfassungsrechtlich relevante
Gebot eines bestimmten Mindestmaßes an faktischer Effizienz von
Rechtsschutzeinrichtungen.
Im gegenständlichen Verfahren sei § 212 a BAO
nicht anwendbar, daher bestünden gegen die Bestimmung des § 254 BAO
jene verfassungsrechtlichen Bedenken weiterhin, die zur damaligen Aufhebung des
§ 254 BAO und Einführung des § 212 a BAO geführt
hätten.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hätte daher in
verfassungskonformer Interpretation des § 254 BAO diesen nicht für
eine Ablehnung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung heranziehen
dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 254 BAO wird durch Einbringung
einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt,
insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht
aufgehalten.
Auf diese Bestimmung hat die Abgabenbehörde I. Instanz
die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für
die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag vom 1.6.2005 gestützt.
Zutreffend ist die Ansicht des Bw, dass im
gegenständlichen Fall § 212 a BAO nicht anwendbar ist.
Der Sicherstellungsauftrag bildet für Abgaben, deren
Schuld dem Grunde nach gemäß
§ 4 BAO entstanden ist, bis zum
Zeitpunkt des Eintrittes der Vollstreckbarkeit (§226 BAO) die Grundlage
(den Titel) für die Exekution zur Sicherstellung, er ist jedoch kein - zu
einer Nachforderung führender - Abgabenbescheid. Auch ist von der
Erledigung der Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag die Höhe einer
Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig (UFSW 30.6.2005,
RV/1756-W/05).
Eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist in
einem Sicherstellungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen, da mit der Erlassung
eines Sicherstellungsauftrages kein Abgabenanspruch begründet wird und
somit in einem Berufungsverfahren auch nicht die Herabsetzung der Abgabenschuld
erreicht werden kann (UFSW 23.9.2004, RV/1515-W/05).
Im Erkenntnis vom 11.12.1986, G 119/86, auf das sich der Bw
in seinem Berufungsvorbringen stützt, hegt der VfGH Bedenken, dass §
254 BAO mit dem der österreichischen Bundesverfassung innewohnenden
rechtsstaatlichen Prinzip nicht vereinbar ist. Wörtlich führte er in
dem im zitierten Erkenntnis wiedergegebenen Prüfungsbeschluss aus:
"Wie der Gerichtshof in
seiner Rechtsprechung betont hat (VfSlg. 8279/1978 mit Bezugnahme auf VfSlg.
2929/1955; s. auch VfSlg. 2455/1952), gipfelt der Sinn des rechtsstaatlichen
Prinzips darin, daß alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar
letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System
von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, daß nur
solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die
in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe
erlassen wurden. Der VfGH neigt zur Meinung, daß die hier unabdingbar
geforderten Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes
Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber
aufweisen müssen. Von dieser Annahme her scheint es nicht anzugehen, den
Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell
rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein
Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Widerspricht es aber anscheinend
dem Rechtsstaatsprinzip, unter Berufung auf eine behördliche Entscheidung
vor Eintritt ihrer Rechtskraft, also trotz Inanspruchnahme von
Rechtsschutzeinrichtungen, vollendete und irreversible Tatsachen ohne sachliche
Notwendigkeit zu schaffen, so müßte es zumindest möglich sein,
die Notwendigkeit der sofortigen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit selbst in einem
gehörigen Verfahren überprüfen zu lassen. Dem rechtsstaatlichen
Prinzip dürfte die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Wirksamkeit und
Vollziehbarkeit einer behördlichen Entscheidung vor Eintritt ihrer
Rechtskraft sohin dann widersprechen, wenn nicht zusätzlich zum
Hauptverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der behördlichen
Entscheidung geht, ein zweites Verfahren vorgesehen wird, in dem geprüft
wird, ob ohne besondere, im öffentlichen Interesse oder im Interesse
dritter Personen gelegene Notwendigkeit der sofortigen Vollstreckung der
behördlichen Entscheidung diese einen unwiederbringlichen Rechtsnachteil
für ihren Adressaten
bedeutet.
Der Gerichtshof nimmt
in diesem Zusammenhang auch an, daß der Gesetzgeber in besonderen
Fällen die sofortige Wirksamkeit und Vollziehbarkeit behördlicher
Entscheidungen im Hinblick auf Zweck und Inhalt der Regelung vorsehen
darf."
Und in der Begründung der Aufhebung des § 254 BAO
führte der VfGH aus:
"Der Gerichtshof bleibt
auch bei der im Einleitungsbeschluß an diese Umschreibung geknüpften
Annahme, daß die hier unabdingbar geforderten Rechtsschutzeinrichtungen
ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer
Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Zunächst
ist hiezu die Klarstellung geboten, daß von faktischer Effizienz deshalb
die Rede ist, weil unter Effizienz allein unter Umständen bloß das
letzten Endes bewirkte Erreichen einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhalts
durch das Ergreifen von Rechtsbehelfen verstanden werden könnte, nicht aber
auch die mitgemeinte Umsetzung einer solchen Entscheidung in den
Tatsachenbereich. "Schutz" als Teilaspekt des Ausdrucks "Rechtsschutz" ist auf
den Rechtsunterworfenen bezogen und meint nicht zuletzt die - rechtzeitige -
Wahrung und Gewährleistung einer faktischen Position, weshalb
Rechtsschutzeinrichtungen diesen Zweck notwendig in sich schließen. Der
VfGH hält im Hinblick auf diesen Inhalt des Begriffes
Rechtsschutzeinrichtung, mithin insbesondere des Begriffes Rechtsbehelf, auch an
der Ansicht fest, daß es nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell
einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen
Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig
erledigt ist. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang allerdings
nicht nur seine Position, sondern auch - Zweck und Inhalt der Regelung, ferner
die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse.
Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen,
wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der
Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen,
triftigen Gründen zulässig ist."
Gerade beim Sicherstellungsauftrag ist eine derartige
sachlich gebotene, aus triftigen Gründenzulässige Einschränkung der aufschiebenden Wirkung einer
Berufung systemimmanent.
Ein Sicherstellungsbescheid ist kein abschließender
Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine den Bereich der
Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient,
selbst vor Feststellung der genauen Höhe der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass die spätere Einbringung der Abgaben gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur der Sache einer solchen
Maßnahme, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise,
sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern
dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der
Verwirklichung des abgabenrechtlich bedeutsamen Tatbestandes entstanden ist und
gewichtige Anhaltspunkte für die Höhe der Abgabe sowie für die
Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben
sind.
Zudem ist der den Bw treffende Nachteil kein
endgültiger, da die Verwertung der aufgrund des Sicherstellungsauftrages
gepfändeten Vermögensgegenstände erst mit der Vollstreckbarkeit
der Abgaben zulässig ist. Die Vollstreckbarkeit der Abgaben kann jedoch
durch einen Antrag nach § 212 a BAO - einem Rechtsinstitut, das gerade den
verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH gegen die Bestimmung des
§ 254 BAO Rechnung getragen hat - hinausgeschoben werden. Der Nachteil
für den Bw besteht lediglich darin, dass dem Abgabengläubiger ein
Pfandrecht eingeräumt wird.
Ein Sicherstellungsauftrag darf nur in ganz engen
gesetzlichen Grenzen erlassen werden. Es steht dem Bw zudem frei, durch den
Erlag des im Bescheid genannten Betrages zu erwirken, dass Maßnahmen zur
Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene
Maßnahmen aufgehoben werden.
Beim Sicherstellungsauftrag handelt es sich nur um ein
Sicherungsverfahren das zeitlich mit der Vollstreckbarkeit endet, also um einen
eingegrenzten aber sachlich im öffentlichen Interesse erforderlichen
Eingriff in die Rechte des Bw. Dieser Eingriff setzt eine Gefährdung oder
wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus und ist
nur dann gerechtfertigt, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem
Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert
erscheint.
In der Diktion ähnlich ist § 232 BAO den
§§ 212 und 212 a BAO, Bestimmungen die die Auswirkungen des § 254
BAO zum Schutze des Abgabenpflichtigen hintanhalten sollen. Während der
gänzliche oder teilweise Aufschub der Zahlung (§ 212 Abs. 1 BAO) nur
dann bewilligt werden darf, wenn durch den Aufschub "die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet wird", darf gemäß
§ 212 a Abs.
2 lit. c BAO die Aussetzung der Einhebung nicht bewilligt werden, wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
gerichtet ist.
Damit hat aber der Gesetzgeber den engen Rahmen dessen, was
nach Ansicht des VfGH, wonach Einschränkungen der faktischen Effizienz
eines Rechtsbehelfes nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen
zulässig sind, im § 232 BAO nicht überschritten. Vielmehr hat der
Gesetzgeber im § 232 BAO selbst jene Rechtsschutzbestimmungen
berücksichtigt, die einen Ausgleich zum Schutze des Bw vorsehen und
gewährleisten.
Denn es darf der Sicherstellungsauftrag nur erlassen
werden, wenn ähnliche Umstände vorliegen, die im
Abgabenrechtsmittelverfahren die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung
(Aussetzung der Einhebung oder der Stundung bzw. Teilzahlung)
ausschließen. Es wird daher durch § 232 BAO dem Abgabepflichtigen das
Rechtsschutzrisiko nicht einseitig und vorbehaltlos aufgelastet.
Der Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender
Sachbescheid sondern eine Sofortmaßnahme. Ein Exekutionstitel für das
Sicherungsverfahren, um dem Abgabengläubiger ein Pfandrecht zu
verschaffen.
Wie der VfGH im zitierten Erkenntnis ausführt, sind im
Zusammenhang mit Rechsschutzeinrichtungen allerdings nicht nur seine (des Bw)
Position, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen
Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse zu
berücksichtigen.
Zweck des Sicherstellungsauftrages ist eine
Sofortmaßnahme zur Sicherung und keine abschließende
Sachentscheidung. Es wäre daher absurd - ja gerade sinnwidrig, die
Zweckerreichung durch die aufschiebende Wirkung, die einem Rechtsmittel gegen
den Sicherstellungsauftrag zukommen sollte, zu vereiteln.
Die von der Abgabenbehörde I. Instanz im
angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, dass der Berufung gegen einen
Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 254 BAO keine aufschiebende
Wirkung zukomme, wird auch in der Fachliteratur geteilt (Ritz,
Bundesabgabenordnung³, § 232 RZ 11; Stoll, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, § 232, 2403).
Da weder die behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt, noch die
vom Bw eingeforderte verfassungskonforme Interpretation geboten ist, noch die
verfassungsrechtlichen Bedenken zum § 254 BAO zutreffen, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
10. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0684-S/06
- Stammnummer
- 25760
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF