Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0502-I/05
Trockenlegung eines mit Schimmelbildung belasteten Gebäudes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-I/05vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für die Trockenlegung eines ua. nach einem Wasserrohrbruch mit gesundheitsgefährdender Schimmelbildung belasteten Gebäudes stellen auch für einen zu 100% behinderten Berufungswerber keine außergewöhnliche Belastung dar, da diese keine in der Erkrankung des Berufungswerbers bedingten Aufwendungen, sondern losgelöst von der Erkrankung auf Grund der baulichen Mängel und Sanierung des Gebäudes angefallen sind (Sonderausgaben). Bei den gegenständlichen Aufwendungen handelt es sich auch nicht um vermögensmindernde Belastungen, sondern um eine Vermögensumschichtung in Form einer Wertsteigerung des Gebäudes (Gegenwerttheorie).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt,
vom 26. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde laut vorliegendem Behindertenpass
vom Landesinvalidenamt für Tirol ab 23. Mai 1995 zu hundert Prozent
als behindert eingestuft. In der am 19. April 2005 beim Finanzamt
elektronisch eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004
begehrte der Abgabepflichtige ua. die steuerliche Berücksichtigung von
Aufwendungen in Höhe von 64.941,74 € als
außergewöhnliche Belastung. Nachdem die Abgabenbehörde die
Erklärung mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 28. April 2005
ursprünglich antrags- und erklärungsgemäß veranlagte, hob
diese den Bescheid gemäß
§ 299 BAO wiederum auf und
erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, in
welchem die gegenständlichen Aufwendungen keine steuerliche
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, sondern
lediglich als Sonderausgaben fanden (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum
26. Juli 2005). Begründend führte die Abgabenbehörde im
Einkommensteuerbescheid 2004 hierzu ua. aus, die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von 5.808,91 € nicht übersteigen würden. Die
Ausgaben für Wohnraumsanierung würden Sonderausgaben im Sinne des
§ 18 EStG darstellen und könnten somit nicht als
außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
17. August 2005 führte der Berufungswerber unter Verweis auf eine
ärztliche Bestätigung des Arztes vom April 2004 aus, er leide an einer
schweren Rechtsherzdekompensation und Lungenerkrankung, deren Ursache in der
hohen Luftfeuchtigkeit und Schimmelbildung in seinem Schlafraum liege. Aus
diesem Grunde habe das häusliche Umfeld durch die strittigen Investitionen
geändert werden müssen. Die getätigten baulichen Investitionen
seien bei einem normalen gesundheitlichen Zustand nicht notwendig gewesen, dh.
dass die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung
ausschließlich zur Sanierung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers
erfolgt seien. Arztes führt in seiner ärztlichen Bestätigung vom
April 2004 aus, der Berufungswerber werde seit vielen Jahren wegen einer
schweren Rechtsherzdekompensation und schweren Lungenerkrankung an seiner
Abteilung Kardiologie laufend betreut. Das häusliche Umfeld (Schlafraum mit
hoher Luftfeuchtigkeit) sei für den Gesundheitszustand des Berufungswerbers
nachträglich und sollte aus medizinischer Sicht saniert werden. Eine
Verbesserung des Wohnmilieus werde sich für den Gesundheitszustand des
Berufungswerbers positiv auswirken.
Über Vorhalt des Finanzamtes reichte der
Berufungswerber in seinem Schreiben vom 27. September 2005 die geltend
gemachten Rechnungen nach und verwies neuerlich hierauf, dass es sich hierbei um
keine Neuanschaffungen, sondern ausschließlich um bauliche Maßnahmen
zur Trockenlegung des Mauerwerks handeln würde. Diese Arbeiten seien auf
Grund des schlechten gesundheitlichen Zustandes unbedingt erforderlich gewesen.
In einer Aufstellung über den geltend gemachten "Aufwand zur
Sanierung der wohnhygienischen Situation" ergänzte der
Berufungswerber, er habe laut amtsärztlichem Gutachten ein schweres
Herzleiden. Eine Sanierung der Wohnräume sei amtsärztlich indiziert
und bestehe hauptsächlich aus den Arbeiten für die Trockenlegung,
Isolierung und Wärmedämmung der Wohnräume. In der vorgelegten
amtsärztlichen Bestätigung vom 21. Oktober 2002 führte der
Amtsarzt aus, beim Berufungswerber bestehe ein schweres Herzleiden. Der
Schlafraum des Berufungswerbers sei durch hohe Luftfeuchtigkeit und
Schimmelbildung belastet, sodass eine Gesundheitsgefährdung gegeben sei.
Eine Sanierung der wohnhygienischen Situation sei amtsärztlicherseits
indiziert.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober
2005 begründete die Abgabenbehörde ua. damit,
außergewöhnliche Belastungen dürfen weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 noch Sonderausgaben
gemäß
§ 18 EStG 1988 sein, damit diese Ausgaben als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
anerkannt werden könnten. Da die in Rede stehenden Sanierungsaufwendungen
jedoch Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 darstellen
würden und somit auf Grund der Gesetzesbestimmung des § 34
Abs. 1 EStG eine Geltendmachung derartiger Kosten als
außergewöhnliche Belastung nicht zulässig sei, könne dem
Berufungsbegehren nicht entsprochen werden. Die Krankheitskosten (A, B, C, D)
seien bereits im Erstbescheid als außergewöhnliche Belastung
anerkannt worden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 beantragte der
Berufungswerber fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Ermittlung des Einkommens sind gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 Ausgaben zur Sanierung
von Wohnraum, und zwar Instandsetzungsaufwendungen einschließlich
Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn die Aufwendungen den
Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitwert seiner
Nutzung wesentlich verlängern, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Hierzu gehören ua. die
Aufwendungen für eine Mauertrockenlegung sowie eine Sanierung eines
Badezimmers in Form einer substanzbezogenen Verbesserung der
Badezimmerinstallationen (Doralt,
EStG10, Kommentar,
Tz. 198 zu § 18, 81).
Außergewöhnliche Belastungen hingen sind
gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2 leg.cit.) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 leg.cit.)
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen: 1.) Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2). 2.) Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3). 3.) Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Im vorliegenden Fall ist vorerst strittig, ob die
gegenständlichen Aufwendungen des Berufungswerbers im Gesamtbetrag von
64.360,76 € als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche
Belastungen steuerliche Berücksichtigung finden können. Aus den
vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass es sich bei den gegenständlichen
Baumaßnahmen va. um eine Sanierung und Kellertrockenlegung eines
Altbestandes aus dem Jahr 1985 (vgl. Rechnung der FirmaB vom 2. Dezember
2004 samt Beilagen), um eine Rohrbruchbehebung und Verlegungen und Erneuerungen
von Haupt-, Abfluss- und (Haupt-)Wasserkanalleitungen (vgl. Rechnungen der Fa.
FirmaF. vom 1. Oktober und 13. Dezember 2004), um eine Sanierung von
Tramdecken und eines Bodens (vgl. Rechnung vom FirmaG vom 21. Oktober
2004), um Reparaturarbeiten im Badezimmer (vgl. Rechnung der FirmaI vom
13. November 2004) samt Anschaffung von Fliesen (vgl. Rechnung vom FirmaH.
vom 15. November 2004), um Malerarbeiten (vgl. Rechnung von FirmaE vom
22. Oktober 2004), um eine Kondensationstrocknung (vgl. Rechnung der FirmaC
vom 15. Dezember 2004), um eine thermographische Fehlersuche (vgl. Rechnung
der FirmaD vom 19. November 2004) sowie um Bauschuttbeseitigung und
-deponierung (vgl. Rechnungen der FirmaA vom 30. Oktober und
30. November 2004) handelt.
Auf Grund des sich aus obigen Rechnungen ergebenden
Sachverhaltes steht für den Referenten außer Zweifel, dass die
strittigen Aufwendungen ausschließlich im Rahmen der Sanierung eines den
Wohnzwecken dienenden Gebäudes, insbesondere der Trockenlegung von
Mauerwerk ua. in Folge von Wasserrohrbrüchen bzw. von Sanierungen eines
Badezimmers, aufgelaufen sind. Die strittigen Aufwendungen sind somit als
Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG 1988 zu qualifizieren, da
sie anlässlich einer Sanierung von Wohnraum anfielen. Ausgaben für
Wohnraumsanierung führen auch dann nicht zu außergewöhnlichen
Belastungen, wenn diese auf Grund des gesetzlich verankerten Höchstbetrages
keine Berücksichtigung als Sonderausgaben finden können.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 letzter Satz EStG bleiben
nämlich bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher
Belastungen Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Sonderausgaben gehören, außer Betracht. Es ist auch nicht
möglich, in jenen Fällen, in denen der Abzug von Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben durch das Gesetz beschränkt ist (zum
Beispiel § 4 Abs. 5 EStG, § 16 Abs. 1 Z 9
EStG, § 18 Abs. 1 Z 5 EStG), die vom Abzug ausgeschlossenen
Ausgabenteile, die sich bei den einzelnen Einkunftsarten oder bei der
Einkommensermittlung nicht voll als Abzugsposten auswirken konnten, als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie ihre
Eigenschaft als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht
verlieren (VwGH 10.4.1981, 13/3437/80; VwGH 19.2.1992, 87/14/0116). Dies gilt im
Übrigen auch für die Berechnung des Selbstbehaltes nach § 34
Abs. 4 EStG (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128). Zu solchen Ausgabenteilen
gehören insbesondere auch Sonderausgaben im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 2 bis 5 EStG, soweit sie den dem Steuerpflichtigen nach
seinem Familienstand zustehenden Höchstbetrag bzw. bei den
Kirchenbeiträgen den zulässigen Höchstbetrag übersteigen
(VwGH 10.4.1981, 13/3437/80; VwGH 10.11.1987, 85/14/0128).
Der Berufungswerber sieht jedoch obige Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen an, da diese krankheitsbedingt
angefallen seien und hierdurch eine hohe Luftfeuchtigkeit sowie Schimmelbildung
in seinem Schlafraum, welche Ursache für seine Krankheit
(Behinderungsausmaß 100 %) gewesen wären, behoben worden
wären. Den streitgegenständlichen Aufwendungen kann jedoch auch auf
Grund nachfolgender Überlegungen keine steuerliche Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung zukommen. Als
außergewöhnliche Belastungen kommen nämlich lediglich
Belastungen des Steuerpflichtigen in Betracht; damit sind
Vermögensumschichtungen regelmäßig nicht geeignet, eine
außergewöhnliche Belastung zu begründen. Verwaltungspraxis und
Rechtsprechung stehen seit jeher auf dem Standpunkt, dass unter Aufwendungen im
Sinne des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben, als nur
solche zu verstehen sind, die mit einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind (VwGH 18.2.1986,
85/14/0132; VwGH 24.11.1993, 93/15/0171; VwGH 22.10.1996, 92/14/0172). Ihnen
stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung,
sondern nur zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die
deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (VwGH
19.2.1969, 205/68; VwGH 11.1.1980, 513/79). Eine außergewöhnliche
Belastung ist daher im Allgemeinen dann nicht anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen Gegenwert oder nicht nur
vorübergehende Vorteile erlangt. Soweit die Aufwendungen einen Gegenwert
schaffen, sind sie keine "Belastung" (Gegenwerttheorie; VwGH 11.1.1980, 513/79;
VwGH 24.11.1993, 93/15/0171).
Ein Gegenwert liegt nach dem Verwaltungsgerichtshof bei
Anschaffung von ihrer Natur nach langlebigen Wirtschaftsgütern und
grundsätzlich immer dann vor, wenn Ausgaben nicht mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verbunden sind. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Gegenwert in einem
eigenständigen Wirtschaftsgut besteht; zu Vermögensumschichtungen
führen auch solche Aufwendungen, die für ein schon bestehendes
Wirtschaftsgut des Steuerpflichtigen aufgewendet werden und objektiv geeignet
sind, den Wert desselben zu erhöhen (VwGH 18.2.1986, 85/14/0132).
Allerdings darf es sich dabei nicht um eine bloße kurzfristige
Wertsteigerung des bestehenden Wirtschaftsgutes handeln; der Wertsteigerung muss
vielmehr längerfristiger Charakter dergestalt zukommen, dass sie auch noch
für einen allfälligen Erwerber desselben Wirtschaftsgutes von
Bedeutung ist (VwGH 18.2.1986, 85/14/0132). Die zur Schaffung des Gegenwertes
führenden Umstände sind jedenfalls unbeachtlich (VwGH 28.5.1980,
1104/78; VwGH 17.11.1981, 1161/80), sodass bei Anschaffung langlebiger
Wirtschaftsgüter mit allgemeinem Verkehrswert ein der Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung entgegenstehender Gegenwert auch dann
angenommen wird, wenn die Anschaffung aufgrund einer Krankheit erfolgt (VwGH
5.12.1973, 817/73). Eine Vermögensumschichtung wird hingegen verneint, wenn
Gegenstände beschafft werden müssen, die wegen ihrer Beschaffenheit
keinen oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert besitzen, wie zum
Beispiel Prothesen, Hörhilfen, Rollstühle. Muss realistischerweise
davon ausgegangen werden, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die
Errichtung oder Ausgestaltung eines Gebäudes (einer Wohnung) bei einer
unterstellten Verwertung dieses Gebäudes (dieser Wohnung) nicht abgegolten
werden, dann kann von der Schaffung eines Gegenwertes
(Vermögensumschichtung) nicht ausgegangen werden (VfGH 13.3.2003, B 785/0;
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 3 zu
§ 34 Abs. 1 EStG, 4f; Doralt,
EStG4, Kommentar,
Tz. 20 zu § 34, 12f).
Nach Ansicht des Referenten sind die gegenständlichen
baulichen Maßnahmen nicht geeignet, die begehrte
außergewöhnliche Belastung zu begründen. Wie oben dargestellt
bedarf es für eine Gewährung der außergewöhnlichen
Belastung vermögensmindernder Ausgaben, welche im vorliegenden Fall jedoch
nicht gegeben sind. Mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen war
nämlich kein endgültiger Verbrauch, Verschleiß oder sonstiger
Wertverzehr verknüpft, sondern führten diese vielmehr zu einem
Gegenwert in Form eines sanierten und von baulichen Mängeln behobenen
Wohngebäudes. Da für den Referenten offenkundig ist, dass ein Erwerber
- bei einer unterstellten Verwertung dieses Gebäudes - bereit
wäre, eine Abgeltung für die Gebäudesanierung in Form eines
höheren Kaufpreises (gegenüber dem für ein - bei keiner
Sanierung - "feuchtes" Gebäude mit hoher Luftfeuchtigkeit und
Schimmelbildung) zu leisten, erbrachten die gegenständlichen
Baumaßnahmen eine Wertsteigerung des Gebäudes. Diese stellen damit
werterhöhende Maßnahmen (gegenüber dem ursprünglichen
Gebäude) dar. Ein trocken gelegtes Gebäude bzw. trocken gelegte
Gebäudeteile liegen nach Auffassung des Referenten nicht nur im Interesse
und im Gesundheitswohl eines (am Herzen und an der Lunge) erkrankten, sondern
auch in dem eines gesunden Bewohners. Die obigen Arbeitsleistungen, insbesondere
auch die Trockenlegung der Gebäudemauern sowie die Behebung des
Wasserrohrbruches, stellen damit keine ausschließlich
behinderungsbedingten und nur in der Erkrankung des Berufungswerbers
begründeten Aufwendungen für die Errichtung oder Ausgestaltung eines
Gebäudes dar, sondern wären auch losgelöst von der Erkrankung des
Berufungswerbers auf Grund der baulichen Mängel (vgl. hierzu insbesondere
den Wasserrohrbruch) angefallen.
Im bekämpften Bescheid wurden von der
Abgabenbehörde sowohl die strittigen Kosten als Sonderausgaben als auch die
unstrittigen (tatsächlichen) Krankheitskosten des Berufungswerbers
betreffend die A, B, C und D im Gesamtbetrag von 580,98 € als
außergewöhnliche Belastung anerkannt. Der bekämpfte Bescheid
erging sohin zu Recht, weshalb daher spruchgemäß zu entscheiden
war.
Innsbruck,
am 10. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0502-I/05
- Stammnummer
- 25758
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF