Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0776-L/05
Fortbildungskosten eines Berufsmusikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0776-L/05vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom 17. Februar
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch Gertrude Schöftner, vom 20. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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176.500,00 S
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Einkommensteuer
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1.636,42 €
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abzüglich anrechenbarer Lohnsteuer
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-2.210,88 €
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Gutschrift
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574,49 €
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Der Betrag ergibt in ATS: 7.905,00
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind auch den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenem
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Jahr 1999 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit als Militärmusiker
(Trompete).
Mit korrigierter Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung wurden Werbungskosten in Höhe von 24.249,00 S
geltend gemacht. Diese setzen sich aus Studiumskosten für das
Bruckner Konservatorium sowie mit diesem zusammenhängenden Fahrtkosten
zusammen. Eingereicht wurde eine Bestätigung der Anton Bruckner
Privatuniversität, die wie folgt lautet: Der Berufungswerber
wäre in den Studienjahren 1995/1996 bis 2002/2003 als ordentlich
Studierender am Bruckner-Konservatorium inskribiert
gewesen. 1995/1996 bis
2000/2001 Studienrichtung: Instrumental(Gesangs-)Pädagogik
Jazz und Populärmusik Hauptfach Trompete Studiendauer: 8
Semester Studienabschluss:
-- 2000/2001 bis
2002/2003 Studienrichtung: Lehrgang
Blasorchesterleitung Studiendauer: 6 Semester Studienabschluss:
Lehrgangsdiplom am
13. Mai 2003 2000/2001 bis
2001/2002 Studienrichtung: Instrumental(Gesangs-)Pädagogik
Hauptfach Trompete Studiendauer: 4 Semester Studienabschluss:
Lehrbefähigungsprüfung am
13. Juni 2002 (Studienverkürzung um 4
Semester)
Mit Einkommensteuerbescheid vom
20. Jänner 2005 wurden diese Werbungskosten mit folgender
Begründung nicht anerkannt: Da es sich im gegenständlichen Fall
um Ausbildungskosten handle (keine berufsspezifische Fortbildung), hätten
die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht im Wesentlichen wie folgt: Die
Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der Werbungskosten in Höhe
von 24.249,00 S. Im Bescheid vom 20. Jänner 2005 sei
lediglich das Werbungskostenpauschale angesetzt worden. Bereits vor
Einführung der Regelung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (anzuwenden
ab dem Jahr 2000) wären bereits Fortbildungskosten als Werbungskosten
abzugsfähig gewesen. Fortbildungskosten wären dahingehend definiert,
als sie dem Vorwärtskommen im Beruf dienten. Davon hätte die Literatur
die nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten unterschieden, die der
Vorbereitung auf den Beruf dienen würden. Um Fortbildung handle es
sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessere, um seinen Beruf besser ausüben zu können.
Die Fortbildungskosten dienten dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf
dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden
(siehe dazu Doralt, EStG-Kommentar, 2. Auflage, 192, §
16, Tz 220). Quantschnigg/Schuch (Einkommensteuerhandbuch
EStG 1988, 1993, § 16, Tz 102) führe dazu unter Anderem
aus, dass es für die Annahme von Fortbildungskosten genüge, wenn die
Aufwendungen grundsätzlich für eine Verbesserung der Berufschancen
geeignet seien. Der Berufungswerber wäre im Jahr 1999 als
Militärmusiker (Trompeter) im Rahmen eines Dienstverhältnisses
beschäftigt gewesen. Als Fortbildungsmaßnahme hätte er das
Brucknerkonservatorium mit dem Fach Trompete absolviert. Sein Arbeitgeber
hätte die Fortbildung am Brucknerkonservatorium im Hinblick auf eine
flexible Arbeitsgestaltung unterstützt. Es liege in diesem Fall
daher jedenfalls die in der Literatur geforderte Fortbildung vor, da er durch
den Besuch des Brucknerkonservatoriums genau jene Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert hätte, die er für die Ausübung seines
Berufes benötige.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2005
wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender
Begründung: Laut der vorgelegten Bestätigung des Bruckner
Konservatoriums hätte der Berufungswerber in den Jahren 1995 bis 2002 die
Studienrichtungen "Trompete", "Blasorchesterleitung" mit den Abschlüssen
Lehrgangsdiplom und Lehrbefähigungsprüfung besucht. Da eine umfassende
Berufsausbildung vorliege, könnten die Kosten nicht als Werbungskosten
anerkannt werden, auch wenn die erworbenen Kenntnisse für die
Berufsausübung von Bedeutung sein könnten.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 wurde der Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt und zusätzlich wie folgt ausgeführt: Ein konkret
abschätzbarer Einfluss der Fortbildung auf die gegenwärtigen bzw.
zukünftigen Einkünfte müsse nicht gegeben sein (LStRl 1992, Rz
214). Aufwendungen, die der Vorbereitung auf den Beruf bzw. der Erlernung
eines anderen Berufes (Umschulungskosten) dienen würden, seien
Ausbildungskosten. Ob die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen
Berufes dienten oder der Verbesserung der Kenntnisse im bisherigen Beruf, sei
anhand des Leistungsprofiles des betreffenden Berufes zu beantworten. Durch die
Erlangung einer qualifizierten (besseren) Stellung (z.B. Geselle - Meister
im selben Handwerk) gehe die Berufsidentität nicht verloren. Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH könne die Unterscheidung
zwischen Ausbildung und Fortbildung jeweils nur in Bezug auf einen bestimmten
Steuerpflichtigen beantwortet werden; was für den einen Beruf erst
Anstrebenden Berufsausbildung sei, könnte für de bereits
Berufstätigen Berufsfortbildung darstellen. Er sei seit 1992 als
Militärmusiker (Trompeter) im Rahmen eines Dienstverhältnisses
beschäftigt. Im Zeitraum 1995/1996 bis 2000/2001 hätte er das
Bruckner-Konservatorium mit der Studienrichtung Instrumentalpädagogik
Hauptfach Trompete absolviert. Er hätte damit genau jene Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, die er für die Ausübung seines Berufes
benötigen würde. Bei dieser Sachlage (Beurteilung des konkreten
Falles) könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um
Ausbildungskosten handle und die erworbenen Kenntnisse wesentlich über
spezifisch fachliche Weiterbildung hinausgingen. Die Verbesserung seiner
Trompetenkenntnisse und die Erlangung der Lehrbefähigungsprüfung seien
genau die Kenntnisse, die er für den von ihm ausgeübten Beruf
benötigen würde. Da er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
seit 1995 auch die militärmusikalische Grundausbildung von
Präsenzdienern im Fach Trompete wahrnehmen würde, wäre für
ihn auch das Pädagogikum von wesentlicher beruflicher Relevanz
gewesen. Im Zusammenhang mit seinem Fall würde er auch auf die
Entscheidung des VwGH vom 10.5.1994, 93/14/0182, verweisen. In dem sehr
ähnlich gelagerten Fall seien im Hinblick auf die bereits ausgeübte
Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen die Berufsfortbildungskosten am
- keine Hochschule darstellenden - Bruckner-Konservatorium als
Werbungskosten anerkannt worden.
Am 25. August 2005 wurde obige Berufung dem UFS
zur Entscheidung vorgelegt.
Am 16. Oktober 2006 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: 1. Es
sei die im Jahr 1999 ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit
detailliert zu beschreiben. Eine Bestätigung darüber, in welcher Form
Bw. in der Ausbildung im Instrumentalbereich tätig gewesen wäre,
würde einzureichen sein. 2. Der Studienplan für das
gegenständliche Studium würde einzureichen sein. 3. Wie
hätte sich der Ausbildungsweg bis 1999 gestaltet? Welche Qualifikationen
würden für die Ausübung der nichtselbständigen
Tätigkeit notwendig sein? 4. Mit welchem Ziel innerhalb des
ausgeübten Berufsfeldes sei das Studium absolviert worden?
Die obigen Fragen wurden von Bw. nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 idF BGBl.Nr. 201/1996 sind Werbungskosten Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Diesen gegenüberstehend können Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die gesellschaftliche
oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Einschließlich des Berufungsjahrs 1999 waren nach
übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung lediglich Fortbildungskosten
abzugsfähig. Als solche sind jene Kosten anzusehen, die durch die
Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen. Fortbildungskosten sind wegen ihres
Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf
beruhenden Einnahmen als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988
abzugsfähig. Es handelt sich dann um solche, wenn der
Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben
zu können" (siehe VwGH vom 30.1.1990,
89/14/02279). Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden (VwGH vom 29.11.1994, 90/14/0215).
Im Gegensatz dazu sind Ausbildungskosten als Aufwendungen
zur Erlangung eines Berufes anzusehen und zählten daher im Berufungsjahr zu
den Kosten der Lebensführung iSd
§ 20 EStG 1988.
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.5.1994,
93/14/0182, ausgeführt hat, "kann die
Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung jeweils nur in Bezug auf
einen bestimmten Steuerpflichtigen beantwortet werden. Was für den einen
Beruf erst Anstrebenden Berufsausbildung ist, kann für den bereits
Berufstätigen Berufsfortbildung darstellen." Nun wurde ein
Hochschulstudium - etwa im Erkenntnis des VwGH vom 24.5.1993, 93/15/0065
- grundsätzlich nicht als Fortbildung angesehen, da das
"hierbei vermittelte Wissen eine umfassende
Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht nur der
spezifischen fachlichen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits
ausgeübten Berufes dient." Im gegenständlichen Fall
liegt jedoch den Kosten - wie auch im oben zitierten Erkenntnis vom
10.5.1994 - ein Studium am Bruckner Konservatorium zu Grunde. Dem Studium
der Instrumentalpädagogik, Hauptfach Trompete, kommt nicht der breite
Anwendungsbereich, der wie oben zitiert im Allgemeinen einem Hochschulstudium
unterstellt wird, zu. "Ein solches
Studium geht nicht wesentlich über spezifisch fachliche Weiterbildung
hinaus." Der Berufungswerber war im Berufungsjahr
Militärmusiker mit dem Instrument Trompete und Mitglied des
Blasorchesters. Der Senat sieht daher das absolvierte Studium geradezu
als prädestiniert dafür an, dass Bw. für die Tätigkeit als
Militärmusiker seine Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert. Die
berufliche Bedingtheit ist eindeutig
erkennbar. Eine umfassende
Auseinandersetzung mit dem Fach Trompete - wie sie das absolvierte Studium
vorsieht - stellt für einen Trompeter jedenfalls Fortbildung
dar. Dies unabhängig davon, ob dieser bereits im Bereich
Ausbildung - Pädagogik - tätig ist, oder ob es für
einen anderen Steuerpflichtigen eine Berufsausbildung darstellen
würde.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Linz, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0776-L/05
- Stammnummer
- 25745
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF