Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0088-W/04
Ausgleichszulage ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0088-W/04vom 22.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch für das Jahr 2003 wurden Betriebseinnahmen erklärt, zu denen der Abgabenanspruch vor rund 15 Jahren entstanden ist (s. Autor M). Ein betriebswirtschaftlich geführtes Unternehmen liegt gegenständlich nicht vor, vielmehr schleppt der Pflichtige in der Lagerkartei so genannte Karteileichen mit. Der Pflichtige scheint die Fähigkeit verloren zu haben, wertvoll von wertlos zu unterscheiden, denn es ist in der Tat bemerkenswert, dass der Pflichtige auf der einen Seite ausgerechnet Scheingeschäfte mit Rechtserwerben behauptet, zu denen bereits das Straflandesgericht Wien von Utopiezahlen gesprochen hat, und auf der anderen Seite WC-Papierrollen als Verpackungsmaterial aufhebt. Auf beiden Seiten liegen extreme unrealistische Werte vor. Blatt 117 bis 119 des Rechtsmittelaktes RV/0347-W/04 zeigen einen bis zur Decke mit Kartons voll gestopften Lagerraum, den man den Raum nicht betreten kann, weil man bereits beim Türstock vor einer Kartonwand steht. Nach Ansicht des Bf handelt es sich um Verpackungsmaterial. Nicht nur der Nebentrakt, auch das Wohngebäude ist von der Vermüllung betroffen. Herunter gefallenes Papier wird liegen gelassen. Allein durch den Zustand, in dem sich sämtliche Räume befinden, ist es unmöglich, zur betrieblich Nutzung eines Raumes Feststellungen zu treffen, weil in jedem Raum die Vermüllung im Vordergrund steht.
Die erklärten Betriebsausgaben enthalten fast ausschließlich solche, die dem Scheibetrieb zuzuordnen sind. Zu 100 % als betrieblich veranlasst sind die Kosten des dt. Postkontos mit € 66,70 anzusehen. Die AfA des neu angeschafften Druckers wurde mit € 2.307,29 ermittelt. Der Pflichtige irrt, wenn er meint über die betriebliche Veranlassung von Wirtschaftsgütern keine Auskunft geben zu müsse, weil es langwierig ist. Vielmehr hätte er bereits bei Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Überlegungen über den Anteil der betrieblichen Nutzung anstellen müssen. Solche Überlegungen verlangt das Abgabenrecht aufgrund des Grundsatzes der uneingeschränkten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO. Mit diesem Vorbringen gibt der Pflichtige lediglich zu erkennen, dass er mit diesen Pflichten sehr sorglos umgeht. Auch kann ihm nicht beigepflichtet werden, dass ein Unternehmer keine Privatsphäre hätte. Zur Erfassung verbleibender Betriebsausgaben werden von den oben geschätzten Betriebseinnahmen ohne Fremdnutzung von rund € 13.000,- 6 %, sohin 780,- geschätzt. Die Betriebsausgaben werden daher mit € 3.153,- angesetzt.
6. Vermietungseinkünfte: Auf die rechtliche Beurteilung in Punkt 10b in der Berufungsentscheidung vom 23.3.2004, RV/4468-W/02, und Punkt 8 in der Berufungsentscheidung vom 16.12.2005, RV/0347-W/04, wird verwiesen. Die Miete wurde bis zur Veräußerung der Liegenschaft vom Finanzamt gepfändet und im Jahr 2003 mit zehn Beträgen zu je € 407,- gutgeschrieben. Beim Pflichtigen ist mit der Tilgung seines Abgabenrückstandes der Zufluss der Miete erfolgt.
Wegen der Veräußerung der Liegenschaft flossen dem Pflichtigen nur zehn Monatsmieten von netto je € 370,- und darüber hinaus die separat überwiesenen Betriebskosten von netto € 1.454,54 zu. Demgegenüber erklärt (Blatt 92) der Pflichtige mit Schriftsatz vom 9.11.2006 zwölf monatliche Mieteinnahmen und die separat überwiesenen Betriebskosten von netto € 1.454,54 und Gutschriften über € 513,50 und € 589,50. Zu diesen beiden Gutschriften sagte der Pflichtige am 3.11.2006 aus, dass diese Kosten zwei im August 2002 erfolgte Reparaturen im Badezimmer der Frau F betroffen habe, für die sie in Vorlage getreten sei. Es jedoch gestimmt, dass er als Hauseigentümer diese Kosten zu tragen habe, weshalb er im Jahr 2003 ihren Rückforderungsanspruch anerkannt habe. Er habe ihr daher Gutschriften (Blatt 88a) erteilt und die entsprechende Einnahmen erklärt.
In der Erklärungsbeilage (Blatt 104) erklärte der Pflichtige verausgabte Betriebskosten von € 2.921,01, abweichend davon erklärt er mit Schriftsatz vom 9.11.2006 Reparaturen und Betriebskosten von € 4.741,04. Die darin enthaltenen Reparaturkosten von € 513,50 (Fa. SC), € 30,28 (Kostenvoranschlag für Maler S) und € 589,50 werden ausgeschieden, weil sie keine mit Mieter verrechenbaren Betriebskosten sind. Die weiters darin enthaltenen € 1.816,80 für Hausbesorgerarbeit der "Autorin" EK werden ausgeschieden, weil sie infolge nicht ernsthafter Vertragsabsicht weder bei ihr als zu- noch beim Pflichtigen als abgeflossen anzusehen sind. Sie sind vielmehr dem "Aufrechnungskarussell" wie oben dargestellt zuzuordnen. Nach der Veräußerung der Liegenschaft war übrigens der Pflichtige nicht mehr befugt, die Hausbesorgerposition zu besetzen.
Dass die Liegenschaft im allgemein zugänglichen Bereich aufgeräumt wurde, kann ausgeschlossen werden, weil eine Akteneinsicht beim Magistrat der Stadt Wien ergab, dass auf der Liegenschaft ein Verstoß gegen die Reinhalteverordnung Anfang des Jahres 2004 festgestellt und auch wider dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz gehandelt wurde. Die Liegenschaft wird als derart verdreckt beschrieben, dass auch ein Befall von Ungeziefer jeder Art gegeben war. Aufforderungen der Männer der der MA 48, das Tor zu öffnen, wurden von der "ortsanwesenden weichlichen Person nicht Folge geleistet". Zwischenberichten zufolge hat sich im Laufe des Jahres 2004 der Zustand der Liegenschaft verschlimmert, zB indem auf den im Hof vorhandenen Misthaufen weiterhin Lebensmittelreste geworfen wurden. Im Hof und im Garten wurde ein sanitärer Übelstand festgestellt. Als der Pflichtige am 15.11.2004 vom Magistrat als Zeuge einvernommen wurde, war er nicht mehr Eigentümer und schob die Verantwortung auf die Hausverwaltung der neuen Eigentümerin. Am 4.7.2005 erhielt der Magistrat von "der Sekretärin des Herrn P die Auskunft, dass das Haus nicht mehr bewohnt sei". Mehreren Aktenvermerken zufolgen, versuchte der Magistrat die neue Liegenschaftseigentümerin zu erreichen. Mit Schriftsatz vom 2.12.2005 gibt die W&G Liegenschaftsverwertungs GmbH (vormals W&G Gastronomie GmbH) bekannt, dass sie außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft sei und in diesem Objekt bestehenden sanitären Probleme durch den ehemaligen Eigentümer - also dem Pflichtigen - verursacht wurden. Gleichzeitig ersucht sie um Genehmigung eines Halte- und Parkverbots, um in der Zeit vom 12.12.2005 bis 22.12.2005 eine Entrümpelungsaktion durchführen zu können. Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2003 niemand auf dieser Liegenschaft geputzt hat, denn seit Frau F im April 1991 dort einzog, wurde dort nicht geputzt, was sie im Berufungsverfahren RV/4468-W/02 zu Protokoll gab. Auch die an der Hausdurchsuchung im Jahr 1995 beteiligten Beamten beschrieben den Zustand bereits so wie es dem Entrümpelungsakt der zuständigen Magistratsabteilung zu entnehmen ist. Vielmehr wird ein Sachverhalt wie im die "Entschädigung für Zeitversäumnis einer Auskunftsperson" betreffenden Erkenntnis vom 25.4.2001, 2001/13/0052 angenommen, das eine vergleichbare Leistung zwischen dem Pflichtigen und EK betraf. Bereits damals erkannte der VwGH zu Recht, dass die Annahme einer nicht ernsthaft gewollten Vertragsabsicht als nicht rechtswidrig anzusehen war.
Die einerseits anzuerkennenden verrechenbaren Betriebskosten betrugen im Jahr 2003 daher € 1.790.96. Darin enthalten sind die typischen verrechenbaren Betriebskosten wie Hausversicherung und regelmäßige Abbuchungen für Grundbesitz, Hausbeleuchtung, Wasser und Abwasser sowie für Rattenfänger und Rauchfangkehrer.
Die Reparaturkosten über insgesamt € 1.103,- netto im Wege der Aufrechnung nicht als abgeflossen anzusehen, weil der Pflichtige im Aufrechnungsweg nicht die dafür notwendigen Einnahmen erzielen konnte, denn die hat Frau F als Drittschuldnerin dem Finanzamt überwiesen und konnte über ihre Mietschuld keine davon abweichende Verfügungsmacht ausüben. Zumindest die Reparaturkosten von € 513,50 wurden ihm von seiner Versicherungsanstalt refundiert. Die Refundierung erfolgte allerdings bereits am 3.12.2002 und wäre - da kein Abfluss dieser Kosten erfolgte - im Jahr 2002 als Einnahme zu erfassen gewesen.
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Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
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in Euro
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Zufluss durch Pfändung wegen Abgabenschulden für zehn Monate
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3.700,00
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erhaltene Betriebskosten von Frau F
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1.454,54
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freiwilliges Mietentgelt p. a. (Zinsentgang) für zehn Monate
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1.816,67
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Summe:
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6.971,21
Oben ermittelte Betriebskosten von € 1.790,96 sind soweit als Werbungskosten abzugsfähig, wie sie auf die vermietete Wohnung entfallen, daher im Ausmaß von 34 %. Die abzugsfähigen Betriebskosten betragen also € 609,-. Die AfA wird wie in den Vorjahren mit € 1.686,89 abgezogen. Auf die Vorjahresbescheide wird auch diesbezüglich verwiesen. Insgesamt betragen die Werbungskosten somit € 2.295,89 und die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit daher € 4.675,32.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 22. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 292 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 149 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0088-W/04
- Stammnummer
- 25741
- Gültig
- 22.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF