Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2336-W/06
Keine Zahlungserleichterung bei Gefährdung der Einbringlichkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2336-W/06vom 08.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Heinrich Balas,
Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Operngasse 18/12a, vom
7. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
14. Juni 2006 sowie vom 4. Juli 2006 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Berufung vom
1. Dezember 2005 gegen die von der Betriebsprüfung am 1. Juli
2005 erlassenen Abgabenbescheide beantragte der Berufungswerber (Bw.)
gemäß
§ 212a BAO die Aussetzung der Einhebung "des gesamten
Abgabenrückstandes". Dieser Antrag wurde mit Berufungsentscheidung vom
10. Mai 2006 mangels Darstellung des Aussetzungsbetrages
zurückgewiesen.
Mit Ansuchen
vom 22. Mai 2006 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Stundung des in
Höhe von € 1.347.231,82 aushaftenden Rückstandes bis zur
Erledigung der gegen die Abgabenbescheide erhobenen Berufung mit der
Begründung, dass auf Grund des EuGH-Urteils vom 12. Jänner 2006
sowie auf Grund der Tatsache, dass der Gleichheitsgrundsatz durch die
Ungleichbehandlung zwischen dem inländischen und dem ausländischen
Unternehmen verletzt worden wäre, mit einer für ihn positiven
Entscheidung zu rechnen wäre.
Mit Ansuchen
vom 1. Juni 2006 beantragte der Bw. erneut die Stundung des nunmehr in
Höhe von € 1.356.103,11 aushaftenden Rückstandes bis zur
Erledigung der gegen die Abgabenbescheide erhobenen Berufung mit derselben
Begründung.
Das
Finanzamt wies mit Bescheid vom 14. Juni 2006 das Ansuchen vom 22. Mai
2006 als unbegründet ab und führte aus, dass in einem Ansuchen um
Zahlungserleichterungen alle Umstände darzulegen wären, die die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die
Begründung des Ansuchens würde für eine stattgebende Erledigung
nicht ausreichen.
Mit Bescheid
vom 4. Juli 2006 wies das Finanzamt auch das Ansuchen vom 1. Juni 2006
als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß
§ 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung weder die
Wirksamkeitdes angefochtenen Bescheides gehemmt noch die Einhebung und
insbesondere zwangsweise Einbringung aufgehalten werde. Dazu würde der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
dienen, der jedoch abgewiesen (letztinstanzlich zurückgewiesen) worden
wäre. Ob aus sachlichen oder formellen Gründen wäre dabei
unbeachtlich. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes könnten Beratungsfehler nicht auf die Behörde
abgewälzt werden.
Der Stundung
könne daher keine Zustimmung erteilt werden. Einem dem Rückstand und
Sachverhalt entsprechenden Ratenangebot könne jedoch nähergetreten
werden.
In der gegen
beide Bescheide am 7. Juli 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Bw. vor, dass das Finanzamt offenbar der Ansicht wäre, dass die
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung aus welchen Gründen
auch immer in einem Beratungsfehler begründet wäre und dies die
Abweisung eines Stundungsansuchens rechtfertigen würde. Eine derartige
Argumentation finde allerdings im Gesetzestext keine Deckung. Dem Wortlaut des
§ 212 Abs. 1 BAO zufolge liege eine Ermessensentscheidung
vor, die die erhebliche Härte sowie die Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit durch den Aufschub voraussetzen würde.
Die
sofortige oder sofortige volle Einbringung wäre für den Bw. nicht nur
mit erheblicher Härte verbunden, sie wäre auch existenzbedrohlich.
Selbst wenn das zuständige Finanzamt die Bewilligung eines adäquaten
Ratenansuchens in Aussicht stelle, so wäre - in Anbetracht der bisherigen
Vorgehensweise im Umgang mit ihm - davon auszugehen, dass nur Raten bewilligt
werden würden, deren Bezahlung auf Grund ihrer Höhe selbst wieder mit
einer erheblichen Härte verbunden sein würde. Möglicherwiese
hätte dies die sofortige Zahlungsunfähigkeit zur Folge. Dies
hätte das Ergebnis, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein
Insolvenzverfahren eingeleitet werden müsste, obwohl auf Grund der
eingebrachten Berufung noch nicht eindeitig feststehen würde, ob die
Forderung des Finanzamtes zu Recht bestehe. Insbesondere wenn man die Judikatur
des EuGH zum Umsatzsteuerkarussell betrachten würde, könne erwartet
werden, dass die Berufung gegen die Abgabenbescheide, die zum gegenwärtigen
Rückstand geführt hätten, erfolgversprechend sein werde.
Wie das
Berufungsverfahren zeigen werde, wäre der Bw. stets der Ansicht gewesen,
dass er seinen steuerlichen Pflichten voll und ganz nachgekommen wäre und
weder Umstände kannte noch kennen hätte müssen, die ihn zu der
Annahme gebracht hätten, Teil einer Kette zu sein, in deren Gefolge ein
Umsatzsteuerbetrug vielleicht verwirklicht worden wäre. Die Feststellungen
der Betriebsprüfung würden sich voraussichtlich als haltlose Annahmen
herausstellen. So wäre der Bw. bezichtigt worden, seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungspflicht nicht nachgekommen zu sein, obwohl er alle Anstrengungen
unternommen hätte, um der Betriebsprüferin bei der Aufklärung des
wahren Sachverhaltes behilflich zu sein.
Des weiteren
wären ihm durch die angefochtenen Bescheide Pflichten und Obliegenheiten
zugemutet worden, die eigentlich im Aufgabenbereich der Finanzverwaltung liegen
würden. So wäre die Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass der
Bw. mehr oder weniger prüfen hätte müssen, ob seine
Geschäftspartner - obwohl sie aufrechte UID-Nummern vorweisen hätten
können - auch tatsächlich Unternehmer wären.
Durch die
sofortige oder sofortige volle Entrichtung des Rückstandes wäre das
wirtschaftliche Fortkommen des Bw. beeinträchtigt und auch der
Lebensunterhalt gefährdet. Auf der anderen Seite könne man davon
ausgehen, dass der Berufung stattgegeben und dann eine entsprechende
Rückforderung gegeben sein werde. Die Tatsache einer drohenden
Insolvenzgefahr durch die Geltendmachung des Abgabenanspruches stünde in
keiner Relation zum erzielten Ergebnis. Schließlich könne der Fiskus
bei einem eingeleiteten Konkursverfahren nicht den Abgabenanspruch zur
Gänze einfordern. Da die realistische Möglichkeit, im
Berufungsverfahren zu obsiegen, bestünde, hätte dies zur Folge, dass
nachträglich die Voraussetzungen für ein Konkursverfahren entfallen
würden. Nur wäre es dann aus wirtschaftlicher Sicht für den Bw.
zu spät, was nicht nur eine erhbeliche, sondern eine unzumutbare Härte
darstellen würde.
Die
Einbringlichkeit wäre durch den Aufschub nicht mehr oder weniger
gefährdet, als die Einbringlichkeit eines derartigen Betrages ohnehin
unmöglich wäre. Im Gegenteil werde durch den Aufschub die
Einbringlichkeit noch gefördert, da einerseits die Fälligstellung des
Abgabenrückstandes die sofortige Zahlungsunfähigkeit des Bw. zur Folge
hätte und ihm damit das Erzielen von Gewinnen unmöglich gemacht werde
und andererseits durch das Verböserungsverbot der Abgabenrückstand im
schlimmsten Fall nur gleich bleiben könne, wenn er nicht ohnehin weniger
werde.
Da die
materiellen Voraussetzungen für eine Stundung gegeben wären, liege es
im Ermessen der Behörde, dem Ansuchen stattzugeben, weshalb sich diese
Berufung auch gegen die Art, wie dieses Ermessen im Erstbescheid ausgeübt
worden wäre, richten würde. So könne der Norm des § 212
Abs. 1 BAO entnommen werden, dass der Abgabenbehörde bei
Vorliegen der materiellen Voraussetzungen Auswahlermessen hinsichtlich der
Rechtsfolge (Gewährung oder Nichtgewährung) zukomme. Allerdings
konkretisiere § 20 BAO, dass auch das Auswahlermessen nicht nach
Lust und Laune erfolgen dürfe, sondern gebe eindeutig den Auftrag,
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
treffen. Darüber hinaus gelte gemäß Art. 7 B-VG ein
generelles Willkürverbot und der Auftrag, Entscheidungen sachlich
gerechtfertigt zu begründen.
Wenn nun das
Finanzamt meine, ein Stundungsansuchen ablehenen zu müssen, weil ein
Aussetzungsantrag der "richtigere" Weg sei, und dieses bereits abgewiesen
wäre, so lasse sich darin keine sachliche Begründung finden. Vielmehr
liege darin ein unbilliger, unzweckmäßiger und willkürlicher Akt
verborgen. Insbesondere da eine Aussetzung ein anderes Rechtsinstitut als eine
Stundung wäre, was sich schon anhand der unterschiedlichen Zinsen erkennen
lasse.
Aus
Billigkeitsgründen ersuchte der Bw. weiters, von der Festsetzung von
Stundungszinsen Abstand zu nehmen sowie - um seine Absicht, nicht die
Einbringlichkeit gefährden zu wollen, zu dokumentieren - Ratenzahlungen mit
Symbolcharakter bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens in Höhe von
€ 100,00 monatlich vorzuschlagen. Da angemessene Raten (zB 36
Monatsraten zu je € 37.000,00) nicht realistisch leistbar wären,
könne nur diese symbolische Sicherheitsleistung angeboten werden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. August 2006 wies das Finanzamt die
Berufung ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass die
Abgabenbehörde gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO eine
Zahlungserleichterung gewähren könne, wenn die sofortige Entrichtung
mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Wie daraus ersichtlich
müssten beide Voraussetzungen gegeben sein, damit die Behörde zur
Ermessensentscheidung schreiten dürfe.
Da aber
angeführt worden wäre, dass durch eine wenn auch bloß teilweise
Geltendmachung des Abgabenanspruches Insolvenzgefahr drohen würde, werde
die Tatsache der Gefährdung der Einbringlichkeit erhärtet. Die
Sicherung der Einbringlichkeit werde auch nicht dadurch gefördert, dass
"Symbolzahlungen" von höchstens € 100,00 "angeboten" würden,
zumal auch noch auf die Vorschreibung von Stundungszinsen verzichtet werden
möge.
Das
Finanzamt wäre daher kraft Gesetzes nicht befugt, eine
Ermessensentscheidung zu treffen.
Mit
Schreiben vom 7. September 2006 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit
der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 19.4.1988,
88/14/0032).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
(vgl. VwGH 27.6.1984, 82/16/81, VwGH 12.6.1990, 90/14/100).
Es hat daher
der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0093). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen
einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass
die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Eine
erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre nur dann angenommen
werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten
ist (Stoll; BAO, S. 2248). Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber
Vorauszahlungen begründen noch keine erhebliche Härte, da einen
Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer
Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen (VwGH 4.6.1986,
84/13/0290), weshalb keine Unzumutbarkeit vorliegt.
Darüber
hinaus kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen
Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist (VwGH 8.2.1989,
88/13/0100).
Dies konnte
jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, da der Bw. selbst anführte, dass im
Falle der Geltendmachung des Abgabenanspruches, selbst bei angemessenen
Ratenzahlungen, Zahlungsunfähigkeit eintreten und die Insolvenzgefahr
drohen würde. Darüber hinaus zeigt auch das an die Finanzbehörde
gerichtete Ansinnen, auf die Vorschreibung von Stundungszinsen aus
Billigkeitsgründen zu verzichten, dass offenbar selbst die Stundungszinsen
nicht mehr entrichtet werden können.
Die selbst
angebotenen Raten waren angesichts des nunmehr in Höhe von
€ 1.245.440,32 aushaftenden Abgabenrückstandes inakzeptabel
niedrig, da eine Tilgung bei monatlichen Raten von € 100,00 erst nach
mehr als 1.000 (!) Jahren zu erwarten wäre. Es liegt wohl auf der Hand,
dass damit weder ein ernsthafter Zahlungswille noch die Einbringlichkeit
bekundet werden kann.
Da nach
ständiger Rechtsprechung § 212 Abs.1 BAO sowohl auf die
Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub als auch ohne
Zahlungsaufschub abstellt (VwGH 22.5.1990, 90/14/0033), ist ein Zahlungsaufschub
ausgeschlossen, da somit in der sofortigen Fälligkeit der Abgabenschuld die
Einbringlichkeit gefährdet erscheint.
Mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der
beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2336-W/06
- Stammnummer
- 25731
- Gültig
- 08.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF