Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0567-W/05
Bewertung eines Wohnungsrechtes im Grunderwerbsteuerrecht - Begrenzung mit EW?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-W/05vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bildet ein Nutzungsrecht die Gegenleistung für einen Grundstückserwerb, so ist dieses mit den Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu bewerten. Der kapitalisierte Wert dieses Rechtes bildet die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, auch wenn dieser höher ist als der dreifache Einheitswert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau R.H., W., vertreten durch Herrn
D.Z., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 9. Dezember 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 16. Juli 2004 haben
Herr H.H. und Frau E.H. die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft
Einlagezahl 5 an ihre Tochter Frau R.H., der Berufungswerberin, übergeben.
Der Punkt "VIERTENS:" dieses Vertrages lautet
wie folgt:
"Die
Geschenkgeber behalten sich an der gesamten geschenkgegenständlichen
Liegenschaft, daher an allen Räumen des darauf befindlichen Hauses und an
der gesamten Grundfläche, das lebenslange und unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht vor, und die Geschenknehmerin nimmt diese Verpflichtung
hiemit an.
Dieses
Wohnungsgebrauchsrecht ist vollkommen unentgeltlich, allerdings haben die
Geschenkgeber während der Ausübung dieses Rechtes sämtliche, auf
die Liegenschaft entfallenden Steuern, Verbrauchsabgaben sowie die Kosten des
Eigenverbrauchs für Strom, Gas, Telefon, und so weiter, zu
tragen.
Den
Geschenkgebern steht das oben beschriebene Wohnungsgebrauchsrecht nur
höchstpersönlich zu. Sie sind jedoch berechtigt, zu ihrer
persönlichen Betreuung sowie Führung des Haushaltes Pflege- und/oder
Dienstpersonal aufzunehmen.
Das
Wohnungsgebrauchsrecht wird mit insgesamt monatlich € 200,-- (Euro
zweihundert) bewertet."
Im Punkt "NEUNTENS:" des Vertrages wurde von
den Vertragsteilen festgestellt, dass der Einheitswert der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft € 2.107,51
beträgt.
Der nach § 16 BewG kapitalisierte Wert dieses
lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes beträgt
€ 32.763,89. Die Hälfte davon sind € 16.381,94. Von
diesem Betrag wurde der Berufungswerberin vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien für diese Erwerbsvorgänge jeweils mit Bescheid
vom 9. Dezember 2004 die Grunderwerbsteuer mit jeweils
€ 327,64 vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der Wert des Nutzungsrechtes an einem Wirtschaftsgut
nicht größer sein könne, als der steuerliche Wert des genutzten
Wirtschaftsgutes selbst. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
wäre daher lediglich der dreifache Einheitswert der Liegenschaft und nicht
der tatsächlich kapitalisierte Wert der Gegenleistung
heranzuziehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen
der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die
den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes
begründen. Das Grunderwerbsteuergesetz will grundsätzlich alle
Vorgänge, mit denen ein Grundstücksverkehr verbunden ist, mit einer
Steuer belegen.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu erheben. Der Begriff der
Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff,
der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung
hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht
erschöpfend aufgezählt. Jede nur denkbare Leistung, die für den
Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage.
Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Zweck dieser Bestimmung ist es, der Grunderwerbsteuer den Vorteil zu
unterwerfen, den der Verkäufer aus dem Verkauf des Grundstückes, also
aus dem vertraglichen Vorbehalt der Nutzung erzielt. Gleiches gilt auch bei
einer Schenkung, bei der sich, so wie im gegenständlichen Fall, die
Geschenkgeber ein Wohnungsgebrauchsrecht vorbehalten. Bei diesem
Wohnungsgebrauchsrecht handelt es sich um eine solche Nutzung, die kraft
ausdrücklicher Abmachung der Vertragsteile den Geschenkgebern an der
geschenkten Liegenschaft über den Zeitpunkt hinaus zukommen soll, in
welchem sie kraft Gesetzes auf die Geschenknehmerin übergehen
würde.
Behalten sich die Geschenkgeber an dem Grundstück ein
Wohnungsgebrauchsrecht zurück, so gelten diese vorbehaltenen Rechte als
Gegenleistung. Die Grunderwerbsteuer ist vom Werte dieser Rechte zu
erheben.
Die Gegenleistung ist im Sinne des § 1 Abs. 1 BewG
nach den Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (§§ 2
bis 17) zu ermitteln. Nach § 17 Abs. 2 BewG sind Nutzungen oder Leistungen
(Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Der monatliche Wert des
Gebrauchsrechtes in der Höhe von € 200,-- wird im
Berufungsverfahren nicht bestritten. Im gegenständlichen Fall
übersteigt der kapitalisierte Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes den
dreifachen Einheitswert.
Die im Berufungsverfahren angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 27. 5. 1999, 96/16/0038 und 17. 5.
2001, 98/16/0311) betreffen Erbschafts- und Schenkungssteuerfälle, und zwar
solche Fälle, in denen ein Nutzungsrecht zugewendet wird oder das
Nutzungsrecht eine Abzugspost anlässlich einer Übertragung darstellt.
Diese Judikatur ist jedoch für die Grunderwerbsteuer nicht heranzuziehen,
da die Grunderwerbsteuer bei der Berechnung von anderen Wertansätzen
ausgeht als die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Während bei einer
Grundstücksübertragung im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes für
die Bemessung der dreifache Einheitswert maßgebend ist, ist für eine
Grundstücksübertragung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes für
die Berechnung grundsätzlich - die Ausnahmen sind im § 4 Abs. 2
GrEStG aufgezählt und betreffen nicht den gegenständlichen Fall
- die Gegenleistung heranzuziehen. Auf Grund der verschiedenen
Wertmaßstäbe bei den beiden Abgaben Erbschaftssteuer und
Grunderwerbsteuer liegen verschiedene Anknüpfungspunkte für die
Besteuerung vor und ist hier ein Vergleich nicht möglich.
Es würde dem Wesen der Grunderwerbsteuer
widersprechen, wenn die Höhe der Gegenleistung mit dem Einheitswert
begrenzt wird, da der Sinn des Grunderwerbsteuergesetzes darin besteht, den
gesamten Vorteil, den der Veräußerer eines Grundstückes
anlässlich einer Übertragung erzielt, der Grunderwerbsteuer zu
unterwerfen. Ebenso würde eine Beschränkung bei der Bewertung eines
Nutzungsrechtes der Höhe nach mit dem dreifachen Einheitswert nicht den
Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes entsprechen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-W/05
- Stammnummer
- 25730
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF