Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1919-W/06
Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1919-W/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk, vertreten durch Herrn
Prof. Maurer, vom 22. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
reichte am 8.5.2006 beim Finanzamt Wien 21/22 einen Antrag auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe für sich selbst ein.
Die Bw. sei 1980 geboren, seit
2004 verheiratet, befinde sich in Karenz, erhalte für den 2004 geborenen
Sohn Familienbeihilfe und sie sei erheblich behindert. Der Ehegatte sei
arbeitslos.
Gleichzeitig wurde ein Antrag
auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung gestellt, da die Bw. an Morbus Crohn leide. Der
Erhöhungsbeitrag möge ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen
Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststelle, gewährt
werden. Pflegegeld werde keines bezogen.
Das Bundessozialamt
bescheinigte dem Finanzamt am 7.6.2006 einen Grad der Behinderung von 60% ab
11.1.2003, da "damals" eine Ileocoecalresektion erfolgt sei. Eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor.
Mit Bescheid von 22.6.2006
wurde das "Ansuchen" der Bw. "betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den
der medizinische Sachverständige feststellt" abgewiesen.
Gemäß
§ 2
Abs. 1c FLAG 1967 bestehe für volljährige Kinder unter anderem
dann ein Familienbeihilfenanspruch, wenn diese wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Bei der Bw. sei ein Grad der
Behinderung von 60% festgestellt worden. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
liege laut Bundessozialamt aber nicht vor. Daher sei der Antrag mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen gewesen.
Mit beim Finanzamt am 5.7.2006
einlangtem Schreiben erhob die Bw. Berufung gegen den Bescheid betreffend
Abweisung erhöhter Familienbeihilfe vom 22.6.2006.
Die Bw. könne nachweisen,
dass ihre Krankheit seit "August bzw. Juli 1993" bestehe. Damals sei
beim Amtsarzt "ein Grad der Behinderung von 70 v.H. entschieden"
worden und sei "sehr wohl eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
vorhanden."
Die Bw. beantrage eine
neuerliche Untersuchung beim Bundessozialamt und die erhöhte
Familienbeihilfe rückwirkend für fünf Jahre.
Beigeschlossen war die Kopie
einer an das damalige Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien
gerichteten Bescheinigung eines Polizeiarztes der Bundespolizeidirektion Wien
vom 3.11.1999, wonach die Bw. seit Juli 1993 an Morbus Crohn leide und sowohl zu
70% erwerbsgemindert als auch voraussichtlich dauernd außerstande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Laut in Kopie ebenfalls
beigelegtem ärztlichem Befund des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien,
Universitätsklinik für Innere Medizin IV, vom 16.6.2006 stehe die Bw.
seit 2001 regelmäßig in Behandlung der Ambulanz der Klinik wegen
eines besonders theraphieresistenten Morbus Crohn, welcher die
Leistungsfähigkeit der Patientin deutlich reduziere.
Das Bundessozialamt erstattete
am 9.8.2006 auf Grund einer an diesem Tag erfolgten neuerlichen Untersuchung
folgendes Gutachten:
"...
Anamnese:
Morbus Crohn seit 1993,
Ileocoecalresektion 2003 brachte laut Antragstellerin keine Besserung, Imurek
wird nicht vertragen, hat vor 2 Wochen per sectio Spontandrillinge in der 34 SSW
entbunden, während der Schwangerschaft und der Geburt Verschlechterung des
Morbus Crohn, Durchfälle bis zu 8x täglich, Analfistel ebenso
verschlechtert, derzeit 50 mg Cortison.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz) Ferrogradumet, Aprednislon, Cal D
Vita.
Untersuchungsbefund:
170 cm, 50kg schwere Frau,
blande Sectio und Lap. narbe,etwas reduzierter EZ, RR 100/60, keine tastbaren
Resistenezen, Uterus noch vergrößert tastbar.
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
unauffällig.
Relevante vorgelegte
Befunde:
2006-06-16 AKH, INNERE
IV
M. Crohn, Z.n.
Eleocoecalresektion, chronisch aktiver Verlauf, perianale Fistel,
Drillingsschwangerschaft.
Diagnose(n)
Morbus Crohn
Richtsatzposition: 357 Gdb:
060% lCD: K50.0
Rahmensatzbegründung:
1 Stufe über unterem
Rahmensatz, da chronischer Verlauf bei relativer Therapieresistenz.
Gesamtgrad der Behinderung: 60
vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Im Vergleich zum VGA bleibt GdB
gleich, unter Cortisontherapie Besserung zu erwarten.
Eine Nachuntersuchung in 3
Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades d.Behinderung ist ab 2003 01-01
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte
ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10.8.2006 wies das Finanzamt Wien 21/22 unter Anschluss eines Ausdrucks des
Gutachtens des Bundessozialamtes die Berufung als unbegründet
ab.
Das Bundessozialamt habe auch
bei der zweiten Begutachtung nicht feststellen können, dass die Bw. wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich außer Stande
sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Schreiben vom 22.8.2006
beantragte die Bw. ersichtlich die Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Sie sei mit der Entscheidung des Bundessozialamtes nicht
einverstanden, da auch unter Cortisontherapie keine Besserung zu erwarten sei,
da auch hohe Cortisiondosierungen in den letzten 13 Jahren nichts am
Krankheitsverlauf verändert haben.
Sie beantrage eine neuerliche
Untersuchung durch das Bundessozialamt und die erhöhte Familienbeihilfe
rückwirkend für fünf Jahre.
Mit Bericht vom 24.8.2006 legte
das Finanzamt Wien 21/22 die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 3.10.2006
wurde das Finanzamt vom Unabhängigen Finanzsenat ersucht, innerhalb von
acht Wochen
1. Feststellungen darüber
zu treffen, ob sich die 1980 geborene Bw. im Jahr 2003 noch in Berufsausbildung
befunden hat, da das Bundessozialamt in seinen Gutachten von einer Behinderung
ab 1.1.2003 ausgeht;
2. das Bundessozialamt zu
ersuchen, sein Gutachten vom 9.8.2006 dahingehend zu ergänzen,
a. aus welchen Gründen es
eine Behinderung ab 1.1.2003 feststellt, obwohl die Bescheinigung des
Polizeiarztes vom 3.11.1999 eine Behinderung ab Juli 1993 festgestellt
hat;
b. aus welchen Gründen es
entgegen der Feststellung des Polizeiarztes vom 3.11.1999 feststellt, die Bw.
sei nicht voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, wobei auch eine Äußerung zum Vorbringen der Bw., hohe
Cortisondosierungen hätten am Krankheitsverlauf nichts geändert, sowie
zu dem Umstand, dass die Gutachterin einen chronischen Verlauf bei relativer
Therapieresistenz attestiert hat, erfolgen möge. Insbesondere möge
über die verba legalia hinausgehend begründet werden, worauf die
gutachtliche Einschätzung, die Bw. sei nicht voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
beruhe.
3. Der Bw. zu 1. und 2.
Parteiengehör zu gewähren und
4. unter Anschluss einer
Stellungnahme des Finanzamtes den Akt wieder vorzulegen, es sei denn, auf Grund
der Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens gelangt das Finanzamt zu der
Auffassung, der Berufung wäre nunmehr mit zweiter Berufungsvorentscheidung
Folge zu geben.
Das Finanzamt berichtete
hierauf mit Schreiben vom 30.10.2006:
"Unter Bezugnahme auf den
Ergänzungsauftrag vom 3. Oktober 2006 wird berichtet:
Punkt 1:
[Die Bw.] befand sich -
laut Schreiben vom 20.10.2006 - letztmals im Jahre 1999 in Berufsausbildung,
danach war sie arbeitsuchend gemeldet bzw. berufstätig. Im Jahre 2003 war
diese nach ihren Angaben beim AMS "arbeitsuchend gemeldet", laut
Versicherungsdatenauszug stand sie allerdings im Arbeitslosengeld- bzw.
Krankengeldbezug. Ab 12.9.03 erhielt [die Bw.] Notstandshilfe und ab 13.5.04
stand sie im Wochengeldbezug (siehe beiliegendes Schreiben der [Bw.] und
Versicherungsdatenauszug).
Punkt 2:
Die Anfrage betreffend den
Krankheitsverlauf bzw. die gutachterliche Einschätzung wird laut
telefonischer Rücksprache mit dem Bundessozialamt seitens des
Bundessozialamtes selbst beantwortet werden."
Laut Schreiben der Bw. an das
Finanzamt vom 20.10.2006 habe sie sich "bis ins Jahr 1999 in
Berufsausbildung" befunden, da sie eine näher bezeichnete
Handelsschule besucht habe. Im Jahr 2003 sei sie beim Arbeitsmarktservice als
arbeitssuchend gemeldet gewesen.
Das Bundessozialamt,
Landesstelle Wien, übermittelte dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Schreiben vom 9.11.2006 nachstehendes innerfachärztliches
Sachverständigengutachten:
"lnnerfachärztliches-
Sachverständigengutachten
Anamnese:
1993 Diagnosestellung eines
Morbus Crohn im Donauspital. In den Folgejahren Auftreten von Fisteln im
Perianalbereich, zT. auch periproctitische Abszesse, die chirurgisch saniert
werden müssen. 2003 laparaskopisch assistierte lleocoecalresektion v.a.
wegen einer neu aufgetretenen enteroenteralen Fistel.
Postoperativ anhaltende
Durchfälle und Weiterbestehen der perianalen Fisteln.
Während einer
Drillingsschwangerschaft mit Geburt im 7/06 Verschlechterung der
entzündlichen Darmerkrankung mit bis zu 8 Durchfällen täglich.
Auch Verschlechterung des Fistelleidens. Einleitung einer höherdosierten
Corticoid-Therapie.
Relevante vorgelegte
Befunde:
Univ. Klinik für
Chirurgie, AKH Wien vom 30.1.2003: Morbus Crohn mit
entero-enteraler
Fistel,
lleocoecalresektion
Diagnose:
Morbus Crohn, Zustand nach
lleocoecalresektion, chronisches Fistelleiden
357 70%
Oberer Rahmensatz, da
komplizierter Verlauf mit chronischer Fistelbildung.
Das Leiden wurde um 1 Stufe
höher als im erstinstanzlichen Gutachten eingestuft, da ein chronisches
Fistelleiden mit entsprechender subjektiver Beeinträchtigung vorliegt.
Entsprechend der Aktenlage ist die Behinderung ab 7/1993
anzunehmen.
Der Morbus Crohn mit der
Komplikation eines perianalen Fistelleidens ist eine schwerwiegende Erkrankung
mit entsprechender subjektiver Beeinträchtigung.
Aufgrund der Aktenlage und des
Untersuchungsbefundes vom 8/06 ist daraus allerdings keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit anzuleiten, Betroffene in einem ähnlichen
Krankheitsstadium sind in vielen Fällen durchaus berufstätig. Offenbar
besteht auch noch eine Therapiereserve, von weiteren medik. Therapieoptionen ist
noch eine Besserung bzw. Stabilisierung des Krankheitsbildes zu
erhoffen.
NU in 3 Jahren
erforderlich.
Rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung ab 7/93 möglich."
Mit Vorhalt vom 28.11.2006
übermittelte der Unabhängige Finanzsenat das Gutachten vom 25.10.2006
sowie einen Versicherungsdatenauszug ab 1.1.2001 in Kopie mit der Einladung,
hierzu bis 20.12.2006 Stellung zu nehmen, und führte näher
aus:
"Aus dem Gutachten des
Bundessozialamtes ergibt sich - wie bereits aus den bisher eingeholten
Gutachten vom 7.6.2006 und vom 9.8.2006 - dass Sie voraussichtlich nicht
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Ausführungen im
Gutachten vom 25.10.2006, wonach Betroffene in einem ähnlichen
Krankheitsstadium in vielen Fällen durchaus berufstätig sind, decken
sich zum einen mit den vom Unabhängigen Finanzsenat in anderen Verfahren zu
Morbus Crohn getroffenen Feststellungen und entsprechen zum anderen auch in
Ihrem konkreten Fall den Gegebenheiten, da sich aus Ihrem
Versicherungsdatenauszug ergibt, dass Sie in den letzten Jahren sehr wohl auch
als Angestellte (1.1.2001 - 10.6.2001, 13.6.2001 - 26.7.2001; 1
8.32002 - 19.6.2002, 25.6.2002 - 30.11 .2002) beschäftigt waren
und die Nichtbeschäftigung seither auch auf den Umstand
zurückzuführen sein dürfte, dass Sie 2004 Ihren Sohn und 2006
Drillinge geboren haben.
Wenngleich das Gutachten vom
25.10.2006 nunmehr eine Erwerbsminderung von 70% seit 1993 konstatiert,
hält es doch fest, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht
vorliegt. Diese wäre aber - wie Sie den Erläuterungen zu Ihrem
Antrag vom 3.5.2006 entnehmen können - unter anderem Voraussetzung für
die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe. Die erhebliche
Behinderung allein vermittelt noch nicht die Familienbeihilfe, sie müssten
auf Grund dieser Behinderung auch voraussichtlich dauernd außerstande
sein, sich den Unterhalt zu verschaffen. Dies ist jedoch auf Grund dreier
diesbezüglich übereinstimmender gutachtlicher Ausführungen nicht
der Fall."
Hierzu nahm die Bw. mit
Schreiben vom 18.12.2006 wie folgt Stellung:
"Zu Beginn einmal merkt
man schon, dass es anscheinend nur sehr wenige Menschen und Ärzte gibt, die
,wirklich' eine Ahnung von Morbus Crohn haben. Denn sonst
würden Sie nicht in Ihrem Schreiben Morbus Crohn Kranke vergleichen. Da
jeder, und zwar wirklich jeder MC anders verläuft, kann man da sicher
keinen Vergleich ziehen, vor allem, wenn man dann auch noch wissen würde,
dass es ...zig verschiedene Arten von MC gibt. Es gibt sicher MC-Patienten, die
arbeiten gehen können, weil es eben auch Menschen gibt, die schnell und gut
auf Therapien ansprechen und keinen komplizierten Verlauf haben. Deshalb finde
ich es für eine Frechheit, dass man Ärzte in ein Amt, wie das
Bundessozialamt setzt, und diese über Krankheiten entscheiden lässt,
von denen sie anscheinend keine Ahnung haben.
Den Beweis dafür, dass ich
auch vor meinen Kindern kaum arbeiten konnte, haben Sie ja sicher aus meinem
Versicherungsdatenauszug entnommen, wobei da einiges nicht richtig ist, aber
darum geht es jetzt nicht. Es fing schon in meiner Ausbildung an, dass ich sie
auf Grund meiner Krankheit nicht fertig machen konnte. Und ab dann hatte ich
genau ZWEI Jobs, bei denen ich nicht lange war und viel Zeit im Krankenstand
verbrachte. Aber vielleicht können mir die ganzen Leute sagen, die
über meinen Antrag entschieden haben, welcher Arbeitgeber jemanden
beschäftigt, der mehr Zeit auf der Toilette verbringt als auf seinem
Arbeitsplatz? Denn dann sitzt man oft gute 30 Minuten mit Bauchschmerzen und
wartet bis man wieder aufstehen kann, weil die Fisteln nach jedem Stuhlgang
brennen. Und das zwischen 5 und 10 mal täglich. Von längerem
Zurückhalten ist das sowieso keine Rede mehr. Zu dem nehme ich seit 1993
immer wieder neue Medikamente, darunter immer wieder hohe Coritisonmengen, und
nichts, nicht einmal die OP 2003 bewirkte Besserung. Und jetzt würde ich
gerne einen guten und richtigen Grund wissen, warum bei mir nicht eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Aber dann ist es natürlich auch ganz
einfach zu sagen, dass meine Kinder der Grund für meine
Arbeitsunfähigkeit sind, wobei anscheinend alle vergessen oder
übersehen, dass es vorher auch nicht anders war.
Ich kann diese Entscheidung
jetzt wahrscheinlich sowieso nicht mehr ändern, dennoch wäre es
wichtig und langsam Zeit, dass man in Zukunft nur noch Leute über solche
Sachen entscheiden lässt, die auch Ahnung davon haben. Traurig, dass das
bis heute nicht der Fall ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im November 1980 geborene
Bw. befand sich ihren, vom Finanzamt nicht widerlegten Angaben zufolge bis
"ins Jahr 1999" infolge Besuchs einer Handelsschule in
Berufsausbildung.
Seit Juli 1993 leidet die Bw.
an Morbus Crohn; der Grad der hieraus resultierenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit beträgt 70%. Der bei der Bw. diagnostizierte Morbus
Crohn mit der Komplikation eines perinalen Fistelleidens ist eine schwerwiegende
Erkrankung mit entsprechender subjektiver Beeinträchtigung.
Die Bw. war nach Beendigung
ihres Schulbesuchs als Angestellte in den Zeiträumen 1.1.2001 -
10.6.2001, 13.6.2001 - 26.7.2001; 1 8.2002 - 19.6.2002, 25.6.2002
- 30.11 .2002 bei insgesamt zwei Arbeitgebern beschäftigt. Eine
Ileocoecalresektion im Jahr 2003 brachte keine anhaltende Besserung; die Bw.
spricht auch nur schlecht auf Therapien an. Im Jahr 2004 gebar sie 2004 Ihren
Sohn und 2006 Drillinge.
Auch nach der Operation im Jahr
2003 kommt es zu anhaltenden Durchfällen und Weiterbestehen der perianalen
Fisteln. Die Bw. hat 5 bis 10 mal täglich schmerzende und länger
anhaltende Durchfälle. Die Bw. steht seit 2001 regelmäßig im AKH
Wien in Betreuung wegen eines besonders theraphieresistenten Morbus Crohn mit
chronischer Diarrhoe, welche ihre Leistungsfähigkeit deutlich
reduziert.
Die Bw. ist jedoch auf Grund
dieses Leidens voraussichtlich nicht dauern außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Die vorstehenden Feststellungen
stützen sich auf den Inhalt der vom Finanzamt vorgelegten Akten und decken
sich - abgesehen von der Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit
- mit den Angaben der Bw.
Zur Frage der dauernden
Erwerbsunfähigkeit ist auszuführen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten, haben grundsätzlich unter
denselben Voraussetzungen Anspruch Familienbeihilfe (§ 6 FLAG 1967),
wenn
sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist,
für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden (§ 6
Abs. 2 lit. d i. V. m. Abs.
5).
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Strittig ist im
gegenständlichen Verfahren, ob die Bw. wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Bundessozialamt hat in am
7.6.2006 in einer sehr knapp gehaltenen Bescheinigung und am 9.8.2006 in einem
ausführlichen Gutachten ausgeführt, die Bw. sei voraussichtlich nicht
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Diese Auffassung wurde im
Gutachten vom 25.10.2006 wiederholt.
Auch der ärztliche Befund
der Universitätsklinik für Innere Medizin IV des AKH Wien vom
16.6.2006 spricht zwar von einer deutlichen Reduktion der
Leistungsfähigkeit, nicht aber von einer gänzlichen
Berufsunfähigkeit.
Laut Bescheinigung des
Polizeiarztes vom 3.11.1999 soll die Bw. zwar im Zeitpunkt der damaligen
Befundung wegen Morbus Crohn - als 13jährige - voraussichtlich
dauernd außerstande gewesen sein, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, doch wird hierfür keine nähere Begründung
angeführt.
§ 8 Abs 6 FLAG
1967 enthält keine feste Beweisregel, sodass die Behörde
gemäß
§ 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (VwGH 23.11.2004, 2002/15/0134).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Zeugnis betreffend das
Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG Feststellungen über Art und
Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung
auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer
Weise zu enthalten (vgl. VwGH 30.6.1994, 92/15/0215, und VwGH 21.2.2001,
96/14/0139).
Diesen Kriterien wird das
letzte Gutachten des Bundessozialamtes - im Gegensatz zu den vorherigen
und der Bescheinigung des Polizeiarztes gerecht.
Beim Morbus Crohn (enteritis
regionalis Crohn) handelt es sich um eine sich schubweise verschlechternde
Darmerkrankung ohne günstige Heilungsprognose (vgl. OGH 13.3.1991, 3 Ob
609/90 unter Hinweis auf Pschyrembel, 254. Auflage, 312).
Es kann kein Zweifel daran
bestehen, dass die Bw. durch ihre schwere Erkrankung im Erwerbsleben deutlich
benachteiligt ist. Die Bw. ist sicherlich, auch ohne den Umstand, dass sie
mittlerweile für vier kleine Kinder sorgen muss, auf dem Arbeitsmarkt
schwer vermittelbar.
Andererseits darf nicht
übersehen werden, dass die Bw. tatsächlich erwerbstätig, und zwar
bei zwei Arbeitgebern war.
Nun verlangt § 2
Abs. 1 lit. c FLAG 1967, dass das anspruchsvermittelnde Kind
voraussichtlich dauern außerstande sein muss, für seinen Unterhalt
selbst zu sorgen.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats ist diese Bestimmung grundsätzlich gleich
wie § 133 Abs. 1 GSVG auszulegen, wonach als erwerbsunfähig
derjenige gilt, der infolge Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem
regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Der Oberste Gerichtshof hat als
Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen betreffend
Erwerbsunfähigkeit gemäß
§ 133 Abs. 1 GSVG bei einem an
Morbus Crohn leidenden Tischler, der wegen der damit verbundenen Durchfälle
gezwungen ist, während eines achtstündigen Arbeitstages etwa
fünfmal für fünf bis zehn Minuten die Toilette zur Darmentleerung
aufzusuchen und darüber hinaus die Darmentleerung nicht so steuern kann,
dass sie immer in den vorgesehenen Arbeitspausen notwendig wird, zu Recht
erkannt, dass es nach dieser Bestimmung auf die Unfähigkeit zu irgendeinem
Erwerb ankomme und nicht anzunehmen sei, dass der Patient der Kläger
infolge der festgestellten Leiden zur Ausübung einer
regelmäßigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr
imstande sei (OGH 23.10.1990, 10 ObS 277/90).
Auch in seinem Urteil vom
15.1.2002, 10 ObS 342/01v hat der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht
in Arbeits- und Sozialrechtssachen betreffend eine an plurivalenter
alimentärer und inhalativer Allergie, V.a. Atopie, Herpes
labialis,chronischer Darmentzündung (Morbus Crohn), chronischem Asthma mit
mäßiger obstruktiver Ventilationsstörung, niedrigem Blutdruck,
Neigung zu Herzjagen und chronischer Gastritis leidenden Arbeitnehmerin, die in
der Lage ist, leichte und halbzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten
auszuführen, nicht aber Arbeiten unter überwiegendem besonderen
Zeitdruck und an erhöht exponierten Stellen oder Arbeiten, die mit der
Exposition gegen bestimmte Allergene einhergehen und bei der insgesamt
mindestens neun Wochen Krankenstand im Jahr zu erwarten sind, als die
Erwerbsfähigkeit zwar herabsetzende, nicht aber ausschließende Leiden
beurteilt.
Wenn das Höchstgericht in
diesen Fällen vom Bestehen einer grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit
ausgegangen ist, vermag der Unabhängige Finanzsenat im gegenständlich
zu beurteilenden Fall nicht von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit
der Bw., dh Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen auszugehen.
Das für die Bw. in Betracht kommende Berufsspektrum ist zwar sicherlich
eingeschränkt, aber in bestimmtem Umfang doch vorhanden.
Die Bw. ist, so auch die
Sachverständigengutachten, eingeschränkt, aber doch erwerbsfähig.
Auch das AKH Wien konstatierte zwar eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit, aber keine gänzliche
Berufsunfähigkeit.
Da somit die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 nicht gegeben sind, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1919-W/06
- Stammnummer
- 25726
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF