Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0321-G/03
Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetrieb (Seilbahnunternehmen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0321-G/03vom 08.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Zobl, Bauer
& Partner Wirtschaftsprüfung GmbH, 5020 Salzburg, Mildenburggasse
6, vom 12. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom
28. August 2002 betreffend Energieabgabenvergütung für den
Zeitraum 1/1998 bis 10/2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die ein Seilbahnunternehmen (=
Dienstleistungsbetrieb) betreibt, beantragte mit am 9. August 2002
beim Finanzamt Liezen eingelangten Anträgen die Vergütung von
Energieabgaben für die Zeiträume Jänner bis Oktober 1998,
November 1998 bis Oktober 1999, November 1999 bis Oktober 2000 und November 2000
bis Oktober 2001.
Mit Bescheid vom 28. August 2002 wies das
Finanzamt die Anträge "mangels Vorliegens
eines Produktionsbetriebes" als unbegründet ab.
Begründend führte das Finanzamt aus, der
Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom
13. Dezember 2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
8. November 2001, Rs C-143/99, ausgesprochen, dass das
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 (im Folgenden:
EnAbgVergG) nicht anzuwenden gewesen sei, weil die dort vorgesehenen Regelungen
der Europäischen Kommission nicht als Beihilfe notifiziert worden seien.
Nunmehr habe jedoch die Europäische Kommission (rückwirkend) diese
Regelungen für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis
31. Dezember 2001 als zulässige staatliche Beihilfe genehmigt.
Damit sei für diesen Zeitraum das Energieabgabenvergütungsgesetz
anzuwenden. Da § 2 Abs. 1 EnAbgVergG den
Vergütungsanspruch auf Produktionsbetriebe beschränke, seien die
Anträge der Bw., die kein Produktionsbetrieb sei, abzuweisen
gewesen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird
argumentiert, dass infolge der rückwirkenden Genehmigung des
Energieabgabenvergütungsgesetzes durch die Europäische Kommission die
Einschränkung des genehmigten (und damit erst rückwirkend gültig
gewordenen) Gesetzes auf Produktionsbetriebe verfassungswidrig sei.
Die Bw. erachtet sich daher durch Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums
verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 des
EnAbgVergG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl. Nr. 797/1996, haben nur jene
Unternehmen einen Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben, deren
Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen
Wirtschaftsgütern besteht ("Produktionsbetriebe").
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in seinem (abweisenden)
Erkenntnis vom 20. November 2006, Zlen. 2006/17/0157 und 0158, dem ein
- in allen entscheidungsrelevanten Umständen - mit dem vorliegenden
Berufungsfall vergleichbarer Fall zu Grunde gelegen ist, Nachstehendes zu Recht
erkannt:
"Mit Urteil vom 5 Oktober 2006, C-368/04,
entschied der EuGH über das in den Beschwerdefällen vom
Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, dass die
nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen
müssen und keine Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer
Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen
würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen
Auslegung des Gemeinschaftsrechtes durch den EuGH auszugehen und war der in
I. 1. ersichtliche Ausspruch ["Ein
Bescheid, der die Vergütung von Energieabgaben auf Grund des
§ 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der
Stammfassung dieser Gesetzesbestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz,
BGBl. Nr. 201/1996, bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 797/1996 Dienstleistungsunternehmen versagt, ist nicht
deshalb rechtswidrig, weil der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung (in
diesen beiden Fassungen) auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der
Europäischen Kommission vom 22. Mai 2002,
C (2002) 1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 10. Juli 2002, C 164, Seite 4, der
Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entgegen steht".] zu treffen.
Damit kann aber auch in den Beschwerdefällen den beschwerdeführenden
Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der
Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, nach dem Gemeinschaftsrecht,
das dem nationalen Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht
gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfenempfänger führen würde.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die
beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide in ihren
Rechten weder wegen der geltend gemachten noch einer vom Verwaltungsgerichtshof
aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind."
Gleiches gilt - wie bereits eingangs erwähnt -
auch für den vorliegenden Berufungsfall. Nach dieser Rechtsauffassung des
VwGH ist zwar die rückwirkende Genehmigung der beihilfengleichen
Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe durch die
Kommission nicht gemeinschaftskonform, gleichzeitig ist aber eine Ausweitung der
Begünstigung auf Dienstleistungsbetriebe - die Bw. betreibt ein
Seilbahnunternehmen - keinesfalls zulässig.
Somit konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen
werden.
Abschließend wird noch zu der von der Bw.
vorgebrachten Verfassungswidrigkeit bemerkt:
Nach dem im Art 18 Abs. 1 B-VG
postulierten Legalitätsprinzip, wonach die gesamte staatliche Verwaltung
nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf (welchem Grundsatz auch der
unabhängige Finanzsenat unterliegt), ist der unabhängige Finanzsenat
zur Anwendung dieser Gesetze (im vorliegenden Fall also des
§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der im Streitzeitraum
geltenden Fassung) verpflichtet.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 8.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0321-G/03
- Stammnummer
- 25720
- Gültig
- 08.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF