Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3895-W/02
Abfertigung bei Betriebsschenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3895-W/02vom 08.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine Mutter ihrem Sohn ein Einzelunternehmen schenkt und noch zusätzlich eine Abfertigung zahlt, beruht eine solche Zahlung nicht auf einer, auch zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen vorgenommenen Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.K. , ehem. Friseurmeisterin,
vertreten durch Vavken & Partner Confidence GmbH,
Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Große Neugasse 16, vom
4. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
durch ADir. Eckhard Mold, vom 24. Mai 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 im Beisein der Schriftführerin FOI Andrea Newrkla nach
der am 7. November 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
21. Dezember 2001 teilte die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin
(Bw.) dem Finanzamt mit, dass diese mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 den
in ihrem Alleineigentum stehenden Betrieb eines Frisiersalons unentgeltlich an
ihren Sohn K.K. übertragen hat, welcher den Betrieb unverändert weiter
führen werde und übermittelte als Beilage den Schenkungsvertrag. In
diesem wird unter Pkt. 2 ausgeführt, dass Stichtag der Schenkung der
Ablauf des 31. Dezember 2001 ist, wobei auf Grundlage des zu diesem Tag
erstellten Jahresabschlusses alle Vermögenswerte und Schulden auf den
Geschenknehmer übergehen. Der Geschenknehmer verpflichtete sich in dem
Vertragswerk weiters, das zum 31. Dezember 2001 beschäftigte Personal
mit allen Rechten und Pflichten einschließlich allfälliger Urlaubs-
und Abfertigungsansprüche zu übernehmen, wobei die zum
Übergangsstichtag hinterlegten Wertpapiere ebenfalls unentgeltlich an den
Geschenknehmer übergeben würden.
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1998-2001 wurde seitens des
Prüfungsorgans der Betriebsprüfung festgestellt, dass der Sohn K.K.
bei der Übergabe der Firma zum 1.1.2002, eine Abfertigung erhalten hatte.
Am 25. April 2002
übermittelte die Bw. die
Einkommensteuererklärung2001 dem Finanzamt und erklärte u.a. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb
iHv. S 288.225,00.
Mit Datum vom 24. Mai 2002
erließ das Finanzamt einen
Bescheid, in dem die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedoch mit S 453.125,00 festgestellt
wurden, und führte diesbezüglich begründend aus, dass Zahlungen
an Familienangehörige nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig seien,
wenn diese einem Fremdvergleich standhalten würden. In Anlehnung an das
Erkenntnis des VwGH vom 31.5.1972 hätte daher der Aufwand "Abfertigung an
den Sohn" iHv. S 164.900,00 als Betriebsausgabe nicht anerkannt werden
können, da im Zuge der Übernahme des Betriebs durch einen
Familienangehörigen ein entsprechender Anspruch iSd. § 67 EStG
keine Begründung finde.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung brachte die Bw. vor,
dass die Ausführungen hinsichtlich des Fremdvergleichs nicht zutreffend
seien. Der Geschenknehmer sei bereits seit 1985 bei der Bw. als Friseur
beschäftigt. Sein Lohn sei stets - ebenso wie den anderen Mitarbeiterinnen
- in Höhe des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes abgerechnet und
ausbezahlt worden. Es sei richtig, dass die Bw. ihm den Frisiersalon mit Datum
1. Jänner 2002 unentgeltlich übertragen habe, wobei sich der
Geschenknehmer verpflichtet habe, neben allen Vermögenswerten und Schulden
auch das im Betrieb beschäftigte Personal mit allen Rechten und Pflichten
zu übernehmen. Eine Übernahme des Dienstverhältnisses mit dem
Geschenknehmer hätte allein schon aus rechtlichen Gründen nicht
erfolgen können, sodass die Bw. gezwungen gewesen sei, dieses durch
Kündigung zu beenden. Wenn in Zweifel gezogen werde, dass die
Kündigung durch den Dienstgeber und die Zahlung einer Abfertigung an den
Sohn bei Schenkung des Betriebes einen Fremdvergleich nicht standhalte, so
könnte dies durch nachfolgende Umstände widerlegt werden.
Durch das Auftreten einer
Vielzahl von Friseurketten habe sich der Konkurrenzkampf in der Branche
wesentlich erschwert, sodass die Weitergabe bestehender Friseurgeschäfte
nur sehr schwer möglich sei. Selbst für das Friseurgewerbe bereits
eingerichtete Lokale fänden kaum Nachfolger.
Zudem sei darauf hinzuweisen,
dass der Geschenknehmer - mangels namhafter Investitionen der Geschenkgeberin in
den letzten Jahren - gezwungen sei, umfangreiche Renovierungsmaßnahmen zu
setzen.
Wenn die Bw. daher
ausschließlich aus Gründen ihres Pensionsantrittes das von ihr
aufgebaute Unternehmen weitergeben wollte und aus den o.a. Gründen ein
einschlägiger Betriebsnachfolger kaum gefunden worden wäre, so sei ihr
nur der Weg offen geblieben, den Betrieb mit entsprechenden Kosten zu
liquidieren und die Abfertigungen in voller Höhe an alle Arbeitnehmer
auszubezahlen.
Wenn man nunmehr von dem als
Wert der Schenkung angeführten Betrag von € 20.611,00 ausgehe und
die zum 31. Dezember 2000 (wohl gemeint 2001) bestehenden
Abfertigungsansprüche der beschäftigten Arbeitnehmer in voller
Höhe als Schuld mit € 23.099,00 in Abzug bringe, sei klar
erkennbar, dass unter Berücksichtigung der Ersparnis der Zahlung der
Abfertigungen, der Liquidationskosten durch die Geschenkgeberin selbst und der
Zahlung einer Abfertigung an den Betriebsnachfolger die Geschenkgeberin einen
geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes -
selbst bei Zahlung der Abfertigung an den Betriebsnachfolger - hatte.
Dem Ansatz eines
allfälligen good will als werterhöhenden Faktor der Schenkung sei
insoweit zu widersprechen, als der Geschenknehmer durch die jahrzehntelange
Mitarbeit bei der Geschenkgeberin alle Kunden gekannt hätte und ihnen auch
gut bekannt gewesen sei. Er daher selbst nicht nur den good will mitgeschaffen,
sondern hätte den Kundenstamm bei Eröffnung eines Frisiersalons in der
Nähe des bisherigen Standortes ohne Schwierigkeiten allein schon durch
Kundengespräche bei der Erbringung von Leistungen an den neuen Standort
verlagert werden können.
Folglich träfen die
Feststellungen in der Bescheidbegründung nicht zu, dass im Zuge der
Übernahme des Betriebes durch einen Familienangehörigen ein
entsprechender Anspruch iSd. § 67 EStG keine Begründung
fände und somit die Zahlung einer Abfertigung für das Ausscheiden des
Arbeitnehmers, welcher in der Folge den Betrieb unentgeltlich übernommen
habe, einem Fremdvergleich nicht stand halte. "Ein Friseurgeschäft, bei
welchem neben umfangreichen Instandsetzungsarbeiten auch alle
Arbeitnehmeransprüche übertragen würden, an einen bisherigen
Mitarbeiter ohne Zahlung einer gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen
Abfertigung an diesen wäre kaum von einem Familienfremden übernommen
worden. Diese hohen finanziellen Lasten wären im Falle der Liquidation von
der bisherigen Betriebsinhaberin zu berichtigen gewesen, wobei jedoch in diesem
Falle auch an den Sohn die volle Abfertigung hätte gezahlt werden
müssen."
Am 14. Juni 2002
erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte
begründend aus, dass ein Arbeitgeber einem mit ihm nicht verwandten
Arbeitnehmer seinen Betrieb unentgeltlich überlasse und außerdem noch
eine Abfertigung bezahle, erscheine als ausgeschlossen. Nach der
diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur vermöge daran auch
der Umstand, dass der Sohn als Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch auf die
Abfertigung gehabt habe nichts ändern, weil angesichts der unentgeltlichen
Betriebsübergabe eine einvernehmliche Lösung des
Dienstverhältnisses unter Verzicht auf die Abfertigung fremdüblich
gewesen wäre.
Ebenso führe ein
allfälliges Investitionserfordernis zu keiner anderen Beurteilung in Bezug
auf die Fremdüblichkeit der Abfertigungszahlung. Der im Berufungsschreiben
aufgezeigten Möglichkeit einer Liquidation des Betriebes und der Bezahlung
der vollen Abfertigung an alle Arbeitnehmer mag Bedeutung im Rahmen der
wirtschaftlichen Abwägungen über die letztlich unentgeltlich
vorgenommene Betriebsübertragung zugekommen sein, ändere aber
gleichfalls nichts an der Fremdunüblichkeit der dann auch noch
vorgenommenen Abfertigungszahlung.
Den gegen diese
Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Vorlageantragbegründete die Bw. dahingehend, dass sie bei Liquidation des
Betriebes entweder aus ihrem Privatvermögen namhafte Einlagen hätte
tätigen müssen oder in eventu ein Insolvenzverfahren unabdingbar
gewesen wäre. Nur durch die gewählte Vorgangsweise wäre auch bei
unentgeltlicher Übertragung des Betriebes an einen familienfremden Dritten
und der Bezahlung der Abfertigung an den Erwerber und Übernahme der
Abfertigungsverpflichtungen der weiterbeschäftigten Mitarbeiter durch den
Erwerber eine mit den geringsten Kosten für sie verbundene Beendigung ihrer
betrieblichen Tätigkeit möglich gewesen, also unter Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsprinzipes. Die unentgeltliche Übertragung von
Unternehmen bzw. der Erwerb zu einem Kaufpreis von S 1,00 und der
Übernahme aller Schulden stelle eine im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr auch zwischen fremden Personen übliche Vorgangsweise
dar und sei daher fremdüblich. Das für den Betriebsnachfolger
notwendige Investitionserfordernis sei in der Begründung der
Berufungsentscheidung ebenfalls nicht gewürdigt worden, "da vom
Betriebsnachfolger vorzunehmende notwendige Investitionen zwecks Erhaltung der
Ertragskraft des Betriebes nicht nur einerseits ein entsprechendes
Liquiditätserfordernis für den Betriebsnachfolger darstellt, sondern
auch durch zukünftige höhere jährliche Abschreibungen die
Ertragslage des Unternehmens geschwächt wird". Der Umstand, dass der
Betriebsnachfolger jedenfalls namhafte Investitionen vorzunehmen haben werde,
ergäbe sich schon allein daraus, dass dem Buchwert des übertragenen
Vermögens von S 81.276,00 Anschaffungswerte von S 1,536.432,55
gegenüberstünden, der Buchwert also nur 5,29% der Anschaffungskosten
betrage, was generell auf eine Überalterung des Anlagevermögens
hinweise. 36 Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit
Anschaffungswerten von S 1,116.114,22 würden einen Buchwert von
S 36,00 aufweisen, während nur 7 Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens mit Anschaffungswerten von S 420.318,33 mit Werten von
S 81.240,00 zu Buche stünden. Auch die Aufgliederung des zum
31. Dezember 2001 vorhandenen Anlagevermögens nach Zugangsjahr,
Anschaffungsjahr und Buchwerten zeige die völlige Überalterung des
Anlagevermögens. Hinsichtlich des Erkenntnisses des VwGH, Zl. 10/1970
vom 31. Mai 1972 werde festgehalten, dass dieses mit dem vorliegenden Fall
nicht vergleichbar sei, da dort eine Apotheke, die eine ungleich höhere
Ertragskraft besitze, vom Vater an die Tochter übergeben worden sei und die
Beträge der (freiwilligen) Abfertigung zum größten Teil mit
Gegenforderungen der Abfertigungsempfänger kompensiert worden seien und
sohin nicht zur Auszahlung gelangt seien, während die Abfertigung des Herrn
K.K. ihren Rechtsgrund im Kollektivvertrag habe, keine Gratifikation beinhalte
und zur Gänze bar ausbezahlt worden sei. Selbst wenn bei dem, dem
Erkenntnis des VwGH zugrunde liegenden Sachverhalt die übernehmende Tochter
an ihre weichende Schwester ein Kaufpreis von S 120.000,00 bezahlen musste,
so sei doch allein der Buchwert des Betriebes darüber liegend, ohne dass
der Kundenstock die Apothekergerechtigkeit, welche einen sehr hohen
wirtschaftlichen Wert darstelle, für die Wertfindung in Ansatz gebracht
worden wären. Aus welchen Erwägungen bei einer unentgeltlichen
Betriebsübergabe eine einvernehmliche Lösung des
Dienstverhältnisses unter Verzicht auf die Abfertigung nicht
fremdüblich gewesen wäre, wenn die Zukunftschancen des Betriebes durch
Übersättigung des Marktes und Übernahme der
Abfertigungsansprüche der weiterbeschäftigten Mitarbeiter und hohe
Investitionserfordernisse stark eingeschränkt seien, vermöge die
Bescheidbegründung nicht zu erläutern. Nur das familiäre
Naheverhältnis für die Versagung der Zahlung der Abfertigung an den
Betriebsübernehmer als Betriebsausgabe heranzuziehen, sei zu
wenig.
Auf die dargestellte
Konkurrenzsituation in der Branche und dem angebotenen Beweis durch Befragung
eines Vertreters der Innung der Wiener Friseure sei in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung ebenfalls nicht eingegangen worden, was einen
erheblichen Verfahrensmangel darstelle.
Wenn durch Zahlung einer
Abfertigung an den Betriebsübernehmer die Einlage darüber hinaus
gehender höherer Geldbeträge durch den bisherigen Betriebsinhaber oder
ein Insolvenzverfahren vermieden werde, dass durch die Kündigung aller
Arbeitnehmer einschließlich des Betriebsübernehmers und der Bezahlung
aller Abfertigungen zu befürchten gewesen sei, so stelle sich diese
Vorgangsweise wirtschaftlich betrachtet als sinnvoll heraus, wäre auch
unter Fremden üblich und halte daher einem Fremdvergleich
stand.
Es werde daher der Antrag
gestellt, die Stellungnahme eines kompetenten Vertreters der Innung der Wiener
Friseure über die wirtschaftliche Situation des Friseurgewerbes in Wien und
im Besonderen im lokalen Einzugsbereich der Bw. als Sachverständigen
einzuholen.
Am 27. August 2002 legte
die Abgabenbehörde 1. Instanz den Fall der Abgabenbehörde
2. Instanz vor.
In der am 7.11.2006
abgehaltenen mündlichen Verhandlung wiederholten die steuerlichen Vertreter
der Bw. (Dkfm. Dr Erdhart und Mag Vavken) die bisherigen Vorbringen und wiesen
nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die von der Bw. gewählten
Variante der Schenkung des Betriebes an den Sohn die einzig mögliche
(sinnvolle) Lösung für die Bw. gewesen sei. Es liege somit keine
Freiwilligkeit hinsichtlich der unentgeltlichen Betriebsübergabe vor. Auch
habe Hr. K.K. den Betrieb nur unter der Bedingung übernommen, dass er eine
Abfertigung erhalte. Diesem Vorbringen wurde seitens des Finanzamtes
widersprochen und diverse andere Möglichkeiten (vgl. Niederschrift)
aufgezeigt.
Die steuerlichen Vertreter
betonten ausdrücklich, dass es kaum möglich sei einen bestehenden
Friseurbetrieb zu veräußern. Dies hätte die Bw. bereits vor ca.
15 Jahren mit einem anderen Friseurgeschäft versucht, sei aber damit
gescheitert. Im berufungsgegenständlichen Fall sei aber kein derartiger
Versuch unternommen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. betrieb bis 31.12.2001
einen Friseurbetrieb, in dem ihr Sohn seit 1985 in einem - auch steuerlich
anerkannten - Dienstverhältnis stand, das per 31.12.2001 gekündigt
wurde. Mit Pensionsantritt schenkte die Bw. den Betrieb per 1.1.2002 ihrem Sohn
unter den o.a. angeführten Bedingungen. Mit Beendigung des
Dienstverhältnisses erhielt der Sohn der Bw. eine Abfertigung, die die Bw.
als Betriebsausgabe geltend machte und die von der Betriebsprüfung nicht
anerkannt wurde.
Berufungsgegenständlich
ist die Frage der Fremdüblichkeit der Auszahlung einer Abfertigung an einen
Arbeitnehmer, dem der Betrieb unentgeltlich übertragen wird und somit deren
Anerkennung als Betriebsausgabe.
Im Berufungsverfahren
argumentierte die Bw.,
dass
sich durch das Auftreten einer Vielzahl von Friseurgeschäften der
Konkurrenzkampf wesentlich verschärft habe und Lokale kaum Nachfolger
fänden.
dass
die Weitergabe aus Gründen ihres Pensionsantritts erfolgt sei und bei
Liquidierung des Betriebs sämtliche Abfertigungen zu bezahlen gewesen
wären. Die Abfertigungsansprüche seien insgesamt höher als Wert
der Schenkung, weshalb die unentgeltliche Weitergabe des Betriebs an den Sohn,
trotz Zahlung einer Abfertigung einen geldwerten Vorteil erbracht habe.
dass
ihr Sohn den good will selbst mitgeschaffen habe - weshalb dessen Wert,
ebenso wie jener des Kundenstocks nicht anzusetzen sei, da ihr Sohn im Falle
einer Neugründung letzteren hätte mitnehmen können.
dass
aufgrund der mangelnden Investitionen der Bw. umfangreiche
Renovierungsmaßnahmen seitens des Betriebsnachfolgers notwendig
wären.
Mit
diesem Vorbringen liefert die Bw. aber selbst die Begründung warum im
Berufungsfall keine Fremdüblichkeit vorliegt.
Die Argumentationen der Bw.,
dass ein Friseurbetrieb aufgrund der hohen Konkurrenz nur schwer zu
veräußern ist, sind durchaus glaubhaft. Aus diesem Grund
erübrigt sich auch - ungeachtet des Vorliegens eines nicht
ordnungsgemäßen Beweisantrages (es wurde um Einvernahme nicht
näher bezeichneter Personen ersucht) eine etwaige Befragung von
Zeugen.
Fremdüblichkeit bedeutet
in diesem Zusammenhang die Frage: hätte die Bw. auch einer beliebigen
Angestellten der sie den Friseurbetrieb geschenkt hätte zusätzlich
noch eine Abfertigung bezahlt.
Der Argumentation, dass das
Unternehmen überschuldet gewesen sei (aufgrund der
Arbeitnehmeransprüche), ein hoher Investitionsbedarf für den neuen
Eigentümer bestanden hätte und daher die Schenkung an den Sohn die
einzige Möglichkeit für die Bw. dargestellt habe den Betrieb
weiterzugeben und in Pension zu gehen vermag der UFS nicht zu folgen, sondern
erscheinen die seitens des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung
aufgezeigten und niederschriftlich festgehaltenen Möglichkeiten durchaus
real.
Weiters wurde in der
mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die Bw. erst gar keinen Versuch
unternommen habe den Betrieb anderweitig zu veräußern, sondern den
Familienbetrieb an ihren Sohn weitergeben wollte, der bereits vor der
Übergabe den Kunden gegenüber als "Chef" aufgetreten ist. Im
übrigen gab die Bw. an, dass keiner ihrer Arbeitnehmer die
berufsrechtlichen Voraussetzungen zur Weiterführung des Betriebes
erfüllt hätte.
Für die Frage der
Fremdüblichkeit der Auszahlung einer Abfertigung ist jedoch entscheidend,
dass die Bw. den Betrieb verschenkt hat und darüber hinaus dem
Geschenknehmer auch noch eine Abfertigung bezahlt hat.
Das in der mündlichen
Verhandlung vorgebrachte Argument, dass sich der Sohn nur unter der Bedingung
die Abfertigung ausbezahlt zu erhalten, bereit erklärt habe das Geschenk
anzunehmen, stellt einerseits eine nicht bewiesene Behauptung dar und ist
andererseits für die Frage der Fremdüblichkeit ohne Bedeutung.
Ebenso ist es nicht
entscheidungsrelevant, dass für den Erwerber des Betriebs, aufgrund der
Überalterung der Anlagegüter, ein hohes Investitionserfordernis
bestand.
Auch aus der Argumentation,
dass der Bw. nur durch die gewählte Vorgangsweise - da mit den geringsten
Kosten verbunden - die Beendigung ihrer betrieblichen Tätigkeit
möglich gewesen wäre, ist für die Bw. nichts zu gewinnen, da dies
keine Frage der Fremdüblichkeit, sondern eine Frage des
Wirtschaftlichkeitsprinzips und des Unternehmerrisikos ist.
Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofs (wie das Finanzamt bereits in der
Berufungsvorentscheidung dargelegt hat), erscheint es ausgeschlossen, dass ein
Arbeitgeber einem mit ihm nicht im nahen Angehörigenverhältnis
stehenden Arbeitnehmer seinen Betrieb unentgeltlich überlässt (auch
wenn dieser aufgrund von Abfertigungsansprüchen - die im übrigen
nicht schlagend werden müssen- überschuldet ist) und zusätzlich
noch eine Abfertigung bezahlt. Daran vermag auch der Umstand, dass der Sohn der
Abgabepflichtigen als Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch auf Bezahlung der
Abfertigung gehabt hätte, nichts zu ändern, weil in Ansehung der
unentgeltlichen Betriebsübergabe eine einvernehmliche Lösung des
Dienstverhältnisses unter Verzicht auf die Abfertigung üblich gewesen
wäre (vergl. VwGH vom 17.1.1989, 86/14/0008; vom 1.12.1992, 89/14/0176).
Abfertigungsbeträge, die nahen Angehörigen
zufließen, können nur insoweit als Entgelt (Entlohnung) für die
Dienstleistung angesehen werden, als sie unter gleichen Voraussetzungen auch
Fremden gezahlt worden wären (vergl. VwGH vom 8.11.1977, 1168/77). Wenn
eine Mutter ihrem Sohn das Einzelunternehmen schenkt und noch zusätzlich
eine Abfertigung zahlt, beruht eine solche Abfertigungszahlung nicht auf einer,
auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen vorgenommenen
Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.
(Weitere Entscheidungen:
24.6.1986, 86/14/0080; 31.5.1972 10/70; 20.11.1974, 537/73; 10.6.1975, 2225/74;
24.6.1986, 86/14/0080; 17.1.1989, 86/14/0008; 19.9.1989,
86/14/0157)
Wien, am 8.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3895-W/02
- Stammnummer
- 25716
- Gültig
- 08.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF