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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0167-G/03

Pauschale Verrechnung von Leistungen im Konzern

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-G/03vom 29.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

19. Insurances, 36 Seiten in englisch, französisch und deutsch Eine tabellarische Übersicht über bei der C GmbH bestehende Betriebsversicherungen. Ein Situationsbericht einer österreichischen Niederlassung einer internationalen Versicherungsgesellschaft namens M Austria GmbH. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die M GmbH von der C Frankreich beauftragt wurde, oder die die M GmbH betreffenden Aufwendungen von der C Frankreich getragen wurden. Es ist der Anteil der C Frankreich an diesem Auftrag aus den Unterlagen nicht ersichtlich, daher kann auch kein Wert dieser Unterstützung angegeben werden. 20. Conditions Bancaires, 13 Seiten Englisch und französisch. Schriftverkehr zwischen den beiden C Gesellschaften. Betrifft anscheinend die Neuorganisation der Finanzgebarung zwischen den beiden Gesellschaften. (Bankverbindungen und Zahlungsverkehr) Der Schriftverkehr erschöpft sich in Planung, ein Resultat ist nicht ersichtlich. Eine Bewertung des französischen Anteiles dieser Tätigkeit lassen die Unterlagen nicht zu. 21. C GmbH C/MP - Doris 391 Antitrust, 264 Seiten Deutsch, englisch und französisch Hier scheint die C Frankreich beim kartellrechtlichen Verfahren gegen die C GmbH, die C GmbH unterstützt zu haben. Inwieweit die beauftragten Rechtsanwälte bzw. ähnlichen Aufwendungen von der C Frankreich getragen wurden, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Es ist somit nicht möglich, der Unterstützungsleistung der C SA einen Wert beizumessen, Ordner 4; Unterlagen 22-26 (110569-0007); 22. Mr. B, 84 Seiten deutsch, englisch und französisch Gegenstand ist die Abberufung des oa. Geschäftsführers, Ing. B . Die C SA scheint zum Teil als Auftraggeber bzw. Initiator dieser causa auf. Die Unterstützung seitens der C SA ist nach den Unterlagen ziffernmäßig nicht zu bewerten. 23. Ing. Harb, 46 Seiten deutsch, englisch und französisch Siehe 22. Mr. B 24. KB , 6 Seiten in englisch, deutsch Es handelt sich um einen geplanten Unternehmenskauf. Ein Bericht an die C Frankreich ist enthalten. Eine Unterstützungsleistung durch die C SA ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich 25. W , 24 Seiten in deutsch, englisch. Ein Protokoll über eine Besprechung bei der Stb Dr. K in Graz, bei der auch 3 Herren aus Frankreich anwesend waren. Gegenstand der Besprechung war die Festlegung der Kaufstrategie. Über diesen Besuch hinausgehende Unterstützung, bzw. die Bewertung der Anwesenheit bei der Besprechung kann den Unterlagen nicht entnommen werden 26. Brevets, 57 Seiten nur in französisch Weder der Sinn, noch der Inhalt der Schriftstücke erschließt sich den Nachschauorganen Gestion material generale, 7 Seiten In französisch und englisch Weder der Sinn, noch der Inhalt der Schriftstücke erschließt sich den Nachschauorganen Gestion administrative generale, 73 Seiten In englisch, französisch Es soll die Unterstützung im Bereich Steuerrecht und Rechnungswesen dokumentiert werden Weder ist den Unterlagen jedoch zu entnehmen welche Unterstützungsleistung durch die C SA erbracht wurde, noch kann dieser Unterstützungsleistung mangels geeigneter (Zeit)Aufzeichnungen ein Wert beigemessen werden. Den Nachschauorganen stellt sich die Frage inwieweit die gegenständlichen Aufwendungen nicht im Interesse der C SA getragen wurden. Mit Schreiben vom August 2006 replizierte die Berufungswerberin auf das Ergebnis der Nachschau und verwies hinsichtlich des bisherigen Verfahrensverlaufs auf die Aktenlage, insbesondere Berufungsschriftsatz vom 11.03.2003, Äußerung vom 11.12.2003 und ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 17.02.2006. Vorweg hält die Berufungswerberin fest, dass ihre bisherigen Vorbringen im gegenständlichen Berufungsverfahren weiterhin in vollem Umfang aufrecht bleiben und beantragt daher unverändert, die Bescheide des Finanzamts Graz-Umgebung vom 11.12.2002 über die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1998, 1999 sowie 2000 aufzuheben und die Körperschaftsteuer auf Basis des um die strittigen Konzernaufwendungen reduzierten steuerlichen Einkommens festzusetzen. Die Anerkennung der 1,8 % des Umsatzes als abzugsfähige Betriebsausgaben ist für die Berufungswerberin weiterhin unstrittig Die steuerliche Abzugsfähigkeit von 1,8 % des Umsatzes als Entgelt für Leistungen im Bereich der Forschung und Entwicklung steht in diesem Berufungsverfahren grundsätzlich außer Streit. Die Berufungswerberin verweist hierbei auf ihre Schriftsätze vom 11.03.2003 sowie 11.12.2003. Die GBp hat bereits in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 18.7.2002 sowie in ihrem Bericht gem. § 150 BAO vom 26.8.2002 die entsprechend dem Technical Assistance Vertrag entrichteten Aufwendungen (Abschnitt G des Vertrages) in Höhe von 1,8 % als fremdübliche Lizenzgebühren anerkannt. Die Entgelte für die Nutzung überlassener Marken und Markenrechte (vgl. hierzu Punkt 3.2 der Replik) sind nach dem Technical Assistance Vertrag nicht mit dem Pauschalsatz von 1,8 % abgegolten, sondern fallen unter die "sonstigen" Leistungen (und werden daher mit 1,5% des Umsatzes verrechnet). Die steuerliche Abzugsfähigkeit der auf den Bereich der Forschung und Entwicklung entfallenden Leistungsentgelte (1,8 % des Umsatzes) steht daher grundsätzlich außer Streit. Gegenstand der Berufung ist daher nach der GBp (vgl. Tz. 16 des Berichts vom 26.08.2002) vielmehr der die glaubhaft gemachten 1,8% der "konsolidierten Einnahmen" übersteigende Teil der Konzernaufwendungen, somit ausschließlich der verbleibende Teil (1,5 % des Umsatzes) der unter dem Technical Assistance Vertrag angefallenen Servicegebühren. Dementsprechend ist es für die Berufungswerberin nicht nachvollziehbar, dass die GBp in ihrem Aktenvermerk nunmehr erstmals auch jene erbrachten Leistungen anspricht, die jedenfalls zum (bisher) unstrittigen Kernbereich der Leistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (Abschnitt G des Technical Assistance Vertrages "Research Development Laboratories") zählen wie beispielsweise Testberichte vom französischen Labor (Punkt 6. des Aktenvermerks); Analyse von Emulsionen österreichischen Mitbewerber (Punkt 8.); Tests Labo -Emulsions (Punkt 11.); chemische Analysen über die Entwicklung von Asphalt (Punkt 14.). Sollte dies so zu verstehen sein, dass nun auch die mit dem Pauschalsatz von 1,8% abgegoltenen und bislang außer Streit stehenden Leistungen zum Gegenstand der Berufung gemacht werden, bittet die Berufungswerberin um ausdrückliche Verständigung hiervon und möchte hierzu auch gehört werden. Die tatsächliche Erbringung der strittigen Leistungen steht nunmehr außer Streit Bisher hatte die GBp die Nichtabzugsfähigkeit der verbleibenden unter dem Technical Assistance Vertrag angefallenen Servicegebühren (1,5% des Umsatzes) vor allem mit der als nicht erwiesen bzw. als glaubhaft gemacht angesehenen tatsächlichen Erbringung der diesen Aufwendungen zugrunde liegenden Dienstleistungen begründet. Die Berufungswerberin hatte in ihrem Berufungsschriftsatz vom 11.03.2003 sowie auch in ihrer Äußerung vom 11.12.2003 mangelhafte Beweiswürdigung der von der C GmbH vorgelegten Dokumente geltend gemacht, weshalb zur Beseitigung dieses Verfahrensmangels ein Nachschautermin am 3. und 4.5.2006 bei der C GmbH anberaumt wurde, an dem die GBp nochmals Einsicht in die relevanten Dokumente nehmen konnte. Die GBp zieht in ihrem Aktenvermerk über die Nachschau die tatsächliche Erbringung der strittigen Leistungen der C SA nun nicht mehr in Zweifel, da die Berufungswerberin offensichtlich auch den Nachweis der tatsächlichen Erbringung der bislang strittigen sonstigen Leistungen anhand der vorgelegten Dokumentation erbringen konnte. Die GBp hat die betriebliche Veranlassung der strittigen Konzernaufwendungen in ihrem Aktenvermerk (mit Ausnahme der Leistungen im Zusammenhang mit der Emulsionsfabrik Gratkorn - dazu später unter Punkt 5.) grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, weshalb die Berufungswerberin davon ausgeht, dass die GBp von der betrieblichen Veranlassung der verbleibenden Konzernaufwendungen ausgeht. Dies dürfte nun auch insbesondere im Hinblick auf die bislang von der GBp bezweifelte betriebliche Veranlassung der Aufwendungen im Hinblick auf die Nutzung der Patente des C Konzerns sowie den Gebrauch der Marke "C" (mit 1,5% des Umsatzes verrechnet; vgl. Punkt 1.2 der Replik) zutreffen. Während die GBp in Punkt 4.8 ihrer Stellungnahme vom 23.04.2003 die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit Patenten des C Konzerns sowie der Marke "C" noch mangels betrieblicher Veranlassung verneint, wurde die betriebliche Veranlassung in Punkt 7. des Aktenvermerks der GBp (Patentverfahren zur Herstellung von elastomeren Bitumina) nun nicht mehr in Zweifel gezogen. Andernfalls hätte sich die GBp nämlich mit der wertmäßigen Beurteilung der Nutzung des Patents der C SA durch die C GmbH (mangels betrieblicher Veranlassung) überhaupt nicht auseinandersetzen müssen. Offensichtlich hat die GBp nun richtigerweise erkannt, dass es sich bei der Nutzung von Patenten eines Konzernunternehmens sowie der Verwendung von Marken nicht nur um nicht näher quantifizierbare Vorteile aus der bloßen Konzernzugehörigkeit handelt, sondern darin entsprechend den OECD Verrechnungspreislinien Kapitel VI (Special Constelerations for Intangible Property) sehr wohl betrieblich veranlasste Konzernaufwendungen zu sehen sind, die, sofern deren Höhe einem Fremdvergleich standhält, als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen sind. Wenn die GBp - wie in Punkt 15. ihres Aktenvermerks (Development Marches Slowenien) die Frage aufwirft, inwieweit diese Besprechungen anlässlich dieses Projektes im Interesse des geprüften Unternehmens lagen, ist auf Punkt 4.2 des Berufungsschreibens vom 11.03.2003 zu verweisen, in dem bereits die Art der erbrachten Leistungen näher dargestellt wurde. Im übrigen ist daran zu erinnern, dass die Berufungswerberin ihre Produkte auch nach Slowenien verkauft. Schon deshalb ist die Marktentwicklung in Slowenien für das Geschäft der Berufungswerberin von Bedeutung. Auch im Hinblick auf die in Punkt 26. des Aktenvermerks der GBp angeführten Unterstützungsleistungen der C SA ist auf Punkt 4.4 des Berufungsschriftsatzes vom 11.03.2003 sowie Punkt 3.3 der Äußerung der Berufungswerberin vom 11.12.2003 zu verweisen, in denen das vorrangige Interesse der Berufungswerberin an der jeweiligen Leistungserbringung bereits dargelegt wurde. Die GBp beanstandete in ihrem Aktenvermerk über die Nachschau am 3. und 4.5.2006 durchgehend, dass ihr eine wertmäßige Beurteilung der erbrachten Leistungen aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich sei. Die Berufungswerberin verweist für die Frage der wertmäßigen Beurteilung der erbrachten Leistungen der C SA auf Punkt 4. (zur Methode der Berechnung der Leistungsentgelte) ihrer Äußerung vom 11.12.2003, worin die Berufungswerberin u.a. die Zulässigkeit der pauschalen Berechnung anhand einer kostenorientierten Methode im Sinne der OECD Verrechnungspreislinien (bei Nachprüfbarkeit für die Finanzverwaltung) eingehend erläutert hat. Eine solche Nachprüfbarkeit ist im vorliegenden Fall nicht zuletzt aufgrund der von der Berufungswerberin bereits vorgelegten Aufstellung der Werte der einzelnen Leistungen (Bewertungsliste) gegeben, die nun auch diesem Schriftsatz als Beilage ./1 angeschlossen ist, gegeben. Von einer unklaren Dokumentation der Leistungsvereinbarung kann somit keine Rede sein. Im übrigen betont die Berufungswerberin ausdrücklich, dass sie - wie bereits bisher im Verfahren wiederholt unternommen - jederzeit in der Lage ist. über Art Inhalt und Werthaltigkeit der konkret von der C SA an die Berufungswerberin erbrachten Leistungen genaue Auskunft zu geben. So liegt dieser Replik als Beilage ./2 eine von führenden Mitarbeitern der C Gruppe (Research & Development Director ELB und Equipment Director PL ) verfasste detaillierte Beschreibung der wesentlichen Leistungspakete bei, in der insbesondere die Bedeutung und Werthaltigkeit dieser Leistungen für die Berufungswerberin nochmals klar dargelegt wird. Sollte die Behörde dennoch auf ihrem Standpunkt beharren, dass eine wertmäßige Beurteilung der Leistungen aufgrund der von der Berufungswerberin vorgelegten Dokumentation nicht möglich sei, so hat die Behörde den Wert der erbrachten Leistungen der C SA auf Basis der vorgelegten Unterlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen. Der Umstand, dass die Grundlagen für den Betriebsausgabenabzug (aus welchen Gründen auch immer) nicht ermittelt (berechnet) werden können, berechtigt die Behörde nicht dazu, die steuerliche Anerkennung der Betriebsausgaben zu versagen. Im vorliegenden Fall wäre daher - sollte der Behörde eine wertmäßige Beurteilung nicht möglich erscheinen - hinsichtlich der zu schätzenden Betriebsausgaben der Berufungswerberin eine Teilschätzung (Ergänzungsschätzung) vorzunehmen. Dabei hat die Behörde alle Umstände zu berücksichtigen, die bei der Schätzung von Bedeutung sind. Die Befugnis zur Schätzung beruht hierbei allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Ritz, BAO § 184 Rz. 2 u. 6; Schuch in Lang, Die neuen Verrechnungspreisrichtlinien der OECD, 108). Der gänzlichen Versagung der Anerkennung der Entgelte für die "sonstigen" Leistungen (1,5% des Umsatzes) der C SA als abzugsfähige Betriebsausgaben durch die Behörde in den Körperschaftsteuer-Bescheiden 1998, 1999 sowie 2000 der Berufungswerberin hätte nämlich eine Schätzung der erbrachten Leistungen mit € 0,00 entsprochen. Eine solche Schätzung ist - wie dargelegt - von § 184 BAO nicht gedeckt: Eine Schätzung der erbrachten "sonstigen" Leistungen mit 0 wäre daher aufgrund der Ergebnisse der Nachschau (Erbringung der "sonstigen" Leistungen" und deren betriebliche Veranlassung unstrittig) jedenfalls nicht sachgerecht und würde somit dem Ziel einer Schätzung, nämlich der wahren Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH 22.4.1998, 95/13/0191; 10.9.1998, 96/15/0183; 28.5.2002, 99/14/0021), zuwiderlaufen. Eine Schätzung der abzugsfähigen Betriebsausgaben im Hinblick auf die "sonstigen" Leistungen mit € 0 wäre im übrigen für die beiden wichtigsten Unternehmungen - dem Umbau der Emulsionsanlage Gratkorn (vgl. hierzu auch Punkt 5.) sowie dem Projekt "Dionysenkanal" von vornherein verfehlt: schon aufgrund der Stellungnahme der GBp zur Berufung der C GmbH vom 23.04.2003 ist die Unterstützung im Zuge dieser beiden Projekte bereits anerkannt. Bei diesen Unternehmungen handelt es sich um Unterstützungsleistungen der C SA, die entsprechend dem Technical Assistance Vertrag dem Bereich Equipment and Plant (Ausstattung und Fabriken; Abschnitt H des Vertrages) zugeordnet sind und daher als "sonstige" Leistungen mit einem Pauschalsatz von 1,5% abgegolten werden. Bei einer allfälligen Schätzung ist im übrigen zusätzlich auch der Mehrwert des Vertrages zu berücksichtigen, der sich aus dem "On Call Element", somit der jederzeitigen Leistungsbereitschaft der Konzernmuttergesellschaft ergibt. Dies ermöglicht der Berufungswerberin nämlich - ohne ihre eigenen Ressourcen heranziehen oder systematische Nachforschungen auf dem Markt anstellen zu müssen - Fachwissen oder die Begleitung durch Experten aller möglichen Disziplinen der C SA per Telefonanruf, Fax oder E-mail beziehen zu können. Für den Fall, dass die Berufungsbehörde - entgegen der Ansicht der Berufungswerberin - die Auffassung vertritt, dass eine wertmäßige Beurteilung der steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben nur durch ein Schätzungsverfahren möglich ist, würde die Berufungswerberin jedenfalls von ihrem Recht, bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu werden, Gebrauch machen wollen (VwGH 17.2.1994, 93/16/0160; 20.6.1995, 92/13/0037; 28.5.1998, 96/15/0260). Der Berufungswerberin wären daher vor Bescheiderlassung ua auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Die GBp stellte in ihrem Aktenvermerk (unter Punkt "Bemerkungen") fest, dass es sich bei den beigebrachten französischen Unterlagen um keine von der österreichischen C GmbH erstellten Unterlagen handeln kann. Die Berufungswerberin weist zunächst daraufhin, dass die Erstellung der Unterlagen durch die Muttergesellschaft für sich nicht zu bedeuten hat, dass diese Unterlagen nicht für die C GmbH erstellt wurden. In einem internationalen Konzern ist es durchaus üblich, dass solche Dokumentationen von einer Konzerngesellschaft (zB der Konzernspitze) für eine andere Konzerngesellschaft erstellt werden. Die Berufungswerberin weist weiters daraufhin, dass der GBp bereits in frühren Verfahrensstadien Unterlagen der französischen Muttergesellschaft zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden. Bei ordnungsgemäßer Prüfung derselben müsste dies daher der GBp bereits bekannt gewesen sein. Der Berufungswerberin ist nicht ersichtlich, worin in obiger Bemerkung der GBp ein allfälliger Vorwurf an sie liegen könnte, und geht daher davon aus, dass es sich dabei lediglich um eine wertneutrale Feststellung der GBp handelt. Der Umstand, dass die Berufungswerberin zum Zwecke der Vorlage einer möglichst vollständigen Dokumentation unter anderem auch Dokumente der französischen Muttergesellschaft zum Nachweis der erbrachten Leistungen herbeigeschafft hat, kann der Berufungswerberin im gegenständlichen Verfahren nämlich keinesfalls angelastet werden. Vielmehr bringt dies die redlichen Bemühungen der Berufungswerberin, ihrer Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 141 BAO nachzukommen, zum Ausdruck und sollte daher bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Zur Anmerkung der GBp, wonach eine Anerkennung der Leistungen unter dem "Technical Assistance" Vertrag im Sinne der Konzernverrechnung fraglich sein könnte, sollte die Emulsionsfabrik von der französischen Mutter "gekauft" worden sein, verweist die Berufungswerberin auf die Stellungnahme der GBp zur Berufung der C GmbH vom 23.04.2003, in der die Anerkennung der erbrachten Leistungen betreffend den Umbau der Emulsionsfabrik Gratkorn (sowie auch das Projekt Dionysenkanal) unter Punkt 4.9 (Ausstattung und Fabriken) durch die GBp bereits ausdrücklich außer Streit gestellt wurden. Die GBp schloss sich nämlich mit folgender Feststellung der im Berufungsschriftsatz der Berufungswerberin vom 11.03.2003 unter Punkt 4.9 dargelegten Auffassung an: "Die beiden angeführten Projekte wurden als wichtigste Unternehmungen, in denen sich die technische Unterstützung manifestiert, anerkannt." Die oben dargestellte Anmerkung der GBp in ihrem Aktenvermerk hierüber ist daher aktenwidrig. Darüber hinaus wurde der Umstand, dass die Emulsionsfabrik Gratkorn käuflich erworben wurde, seitens der Berufungswerberin bereits mehrfach offen gelegt. Dabei wird insbesondere auf Punkt 4.9 des Berufungsschriftsatzes vom 11.03.2003 (Angebot vom 18.08.1998 über den Kauf einer Emulsionseinheit zur Produktion samt detaillierter Produktbeschreibung und Fax vom 25.06.1999) und die der GBp bereits vor dem Nachschautermin am 3. und 4. Mai 2006 zur Einsicht vorgelegte Dokumentation verwiesen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung müsste der GBp dieser Umstand daher ohnedies bereits bekannt gewesen sein. In der am 20. November 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde über Vorhalt der Beilage ./1 durch den steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin angegeben, dass es sich dabei um eine Aufstellung der Konzernmutter handelt, die dokumentiert, in welchem Ausmaß leitende Angestellte der französischen Konzernleitung für die Bw. tätig waren. Es wurden dabei pauschale Tagessätze zur Anwendung gebracht und deshalb nicht als Verrechnungsbasis herangezogen, da es sich bei dieser Aufstellung nur um eine Hilfsaufzeichnung handelt. Weiters wurde festgehalten, dass die Vereinbarung zwischen der Konzernmutter und der Bw. keine konkreten Einzelleistungen zur Grundlage haben, was eben im Wesen der Pauschalierung gelegen ist. Nach Meinung der Bw. entspricht diese Vereinbarung aber sonst der OECD Verrechnungspreis - Richtlinie. Über die Berufung wurde erwogen: Eingangs wird darauf hingewiesen, dass gem. § 289 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde II. Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde I. Instanz zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Daher geht das Vorbringen der Berufungswerberin, die GBp habe die Erbringung einzelner Leistungen anerkannt und stünden damit außer Streit, ins Leere, wenn sie damit zum Ausdruck habe bringen wollen, dass der UFS nur die bisher nicht als Betriebsausgaben anerkannten Aufwendungen überprüfen dürfe. Im Bereich der Verrechnungspreise ist es weitgehend anerkannt, dass es den richtigen Verrechnungspreis nicht gibt. Da es auch keine exakte wissenschaftliche Methode zur Ermittlung eines Verrechnungspreises gibt, gilt es, eine Bandbreite zu bestimmen. Im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und Gütern wird die Preisfindung einfacher sein. Im Gegensatz dazu setzt die Verrechnung von Dienstleistungen eine abgrenzbare und messbare Kostenzuordnung voraus, sowie den Nachweis, dass der leistungsempfangenden Konzerngesellschaft tatsächlich Nutzen und Vorteile zugewendet worden sind, welche diese sonst von einem Dritten hätte beschaffen müssen. Wurde eine konzerninterne Dienstleistung erbracht, so ist zu prüfen, ob ein fremdvergleichskonformes Entgelt verrechnet wurde. Dabei sollte in erster Linie die Preisvergleichsmethode zur Anwendung kommen. Ist dies nicht möglich, sollte auf die Kostenaufschlagsmethode zurückgegriffen werden. Es ist dabei ebenso erforderlich, dass die Art der Tätigkeit, die entstandenen Aufwendungen und die übernommenen Risiken mit denen unabhängiger Unternehmen zu vergleichen sind. Der unabhängige Finanzsenat sieht in der pauschalen umsatzabhängigen Leistungsverrechnung zwischen der Berufungswerberin und der Konzernmutter einen Widerspruch zum Fremdvergleichsgrundsatz, denn sowohl der gewählte Prozentsatz von 1,5 für die Nutzung der Patente der C SA und Gebrauch der Marke "C" als auch der von 1,8 für Forschung und Entwicklung unterliegen der Willkür der Konzernmutter und der Berufungswerberin und wäre in der allgemeinen, undifferenzierenden Form zwischen Fremden nicht abgeschlossen worden. Während des gesamten Verfahrens konnte die Bw. keine Dokumentation vorlegen, die die Unterstützungsleistungen der C SA für ihre Geschäftsfelder belegen. Sämtliche zur Einsicht bereitgelegte Dokumente stammen allesamt von der französischen Firmenleitung und sollen die Unterstützungen der Konzernführung für die Bw. untermauern. Ein konkreter Nutzen aus den einzelnen Bereichen und Projekten für die Bw. wird damit aber nicht dokumentiert. Die einzige schriftliche Unterlage dazu stellt eine Hilfsaufzeichnung der Konzernzentrale dar, ein wirtschaftlicher Vorteil für die Bw. aus den Besuchen und Tätigkeiten der Mitarbeiter der Konzernleitung für einzelne Geschäfte ist daraus nicht ersichtlich. Ein wirtschaftlicher Vorteil oder Nutzen für die Bw. ist aus diesen Unterlagen nicht ableitbar. Dass die Nutzung von Patenten und die Verwendung von Marken im Konzernverbund betrieblich veranlasste Konzernaufwendungen darstellen können, verkennt auch der unabhängige Finanzsenat nicht. Als ausschlaggebendes Kriterium muss aber die Betriebsausgabenhöhe einem Fremdvergleich standhalten. Eine fixe umsatzabhängige Verrechnung wird unter Fremden deshalb nicht abgeschlossen werden, da es für keine Vertragspartei abschätzbar sein kann, in welchem Ausmaß für die einzelnen Geschäftsabschlüsse die Nutzung eines Patentes oder die Verwendung einer Marke, die dem eigenen Firmenwortlaut entspricht, ausschlaggebend ist. Ähnlich verhält es sich auch bei den "sonstigen Leistungen" laut dem technischen Unterstützungsvertrag. Auch wenn einzelne Projekte in der Unternehmenssphäre der Bw. gelegen sind, so ist auch das Interesse der Konzernleitung an einzelnen Geschäftsabschlüssen und Forschungs- und Analyseergebnissen nicht von der Hand zu weisen. Aus betragsmäßiger Sicht geht der unabhängige Finanzsenat aus verwaltungsökonomischer Sicht davon aus, dass die Bw. aus dem "Technical Assistance Vertrag" doch einen wirtschaftlichen Nutzen und Vorteil durch die Unterstützungsleistungen der Konzernleitung erfuhr, jedoch mangels Nachweisbarkeit und detaillierter Aufzeichnungen es weder für die Betriebsprüfung und offensichtlich auch nicht für die Bw. selbst möglich ist, für die einzelnen Bereiche des Vertrages den Aufwand zu quantifizieren, sodass die vom Finanzamt anerkannten Betriebsausgaben keine Änderung erfahren, ohne aber eine Gewichtung hinsichtlich der ursprünglich von der Bw. vorgenommenen Aufteilung in einen 1,5 %-igen und in einen 1,8 %-igen Anteil vorzunehmen, da eine pauschale umsatzabhängige Gestaltung von Leistungsverrechnung einem Fremdvergleich nicht standhält und eine Zuordnung des Aufwandes für einzelne Projekte und Geschäftsvorfälle nicht möglich ist. Graz, am 29. Dezember 2006

Normen und Schlagworte

OECDVerrechnungspreispauschale Vergütung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0167-G/03
Stammnummer
25699
Gültig
29.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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