Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0199-I/06
Ermittlung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage bei einem aufschiebend bedingten Wohnungsgebrauchsrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-I/06vom 04.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat die Übernehmerin eines Grundstückes als vereinbarte Gegenleistung neben einem Wohnungsgebrauchsrecht für die Übergeberin auch noch einem Dritten ein aufschiebend bedingtes Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, dann war dieses bei der Ermittlung der GrESt- Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, da die aufschiebende Bedingung ( hier: Ableben der Übergeberin) bislang noch nicht eingetreten ist. Erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung wird der Kapitalwert dieses Wohnungsgebrauchsrechtes zur (weiteren) Gegenleistung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.M.S., Adresse, vertreten durch
Notar.X, vom 7. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 16. Februar 2006 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Ausgehend von einer Gegenleistung von 43.224,38 €
wird gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer in Höhe von
864,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit einem von den beiden Vertragsparteien unterfertigten
Übergabsvertrag vom 26. Jänner 2006 übertrug E.Sch.
(Übergeberin) der Enkelin E.M.S. (Übernehmerin) ihre
82/2448-Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft samt damit verbundenem
Wohnungseigentum an der Top W 14 und die Enkelin übernahm diese
Liegenschaftsanteile in ihr Eigentum. Unter Punkt IV "Gegenleistungen"
räumte E.M.S. unter Z 1 der E.Sch. das lebenslange und unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht an den vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteilen
samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Top W 14 ein und letztere nahm diese
Rechtseinräumung ausdrücklich an. Die Vertragsparteien vereinbarten
darin weiters, dass ungeachtet des prinzipiell lebenslänglich
eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes dieses jedenfalls erlischt, wenn das
Wohnungsgebrauchsrecht von der Berechtigten nicht mehr ausgeübt werden
kann, wobei über diese Frage vom jeweils zuständigen Sprengelarzt
für beide Vertragsparteien bindend abgesprochen wird. Des weiteren
räumte E.M.S. unter Z 3 dem G.Sch.
"nach Ableben der
Übergeberseite bzw. nach Löschung des Wohnungsgebrauchsrechtes im
Sinne der Bestimmung des Punktes IV 1." das lebenslange und
unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an den vertragsgegenständlichen
Miteigentumsanteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Top W 14 ein und
letzterer nahm diese Rechtseinräumung ausdrücklich an.
Unter Punkt XIII Z 4 "Aufsandungserklärung" gaben die
Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auch über ihr
einseitiges Ansuchen nachstehende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden
können:
"4.
Aufgrund dieses Vertrages und nach Vorliegen der Strebeurkunde der
E.Sch. : Einverleibung
der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes gem. Punkt IV.3) dieses Vertrages
zugunsten von G.Sch.,
geb. 1952. "
Das Finanzamt ermittelte den Barwert des dem G.Sch. (geb.
1952) eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes als lebenslange Einzelrente
ausgehend von dem angegebenen monatlichen Wert von 500 € mit 84.493,66
€ und setzte von dieser Gegenleistung gegenüber der E.M.S. (im
Folgenden: Bw.) mit Bescheid vom 16. Februar 2006 für den Rechtsvorgang
"Übergabsvertrag vom 26. Jänner 2006 mit E.Sch." die Grunderwerbsteuer
mit 1.689,87 € (= 2 % von 84.493,66 €) fest. Zur Begründung
dieses Ansatzes wird angeführt, das Wohnrecht sei gemäß
§
16 Abs. 1 BewG vom Alter des jüngeren Berechtigten zu kapitalisieren.
Die gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobene Berufung
bekämpft die auf das Lebensalter des jüngeren Berechtigten abstellende
Ermittlung der Gegenleistung zum einen mit dem Argument, ein Vertrag mit G.Sch.
sei nicht zustande gekommen, da dieser den Übergabsvertrag nicht
mitunterfertigt habe. Zum anderen sei der Rechtserwerb des G.Sch. deshalb
aufschiebend bedingt, da das ihm eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht erst
für den Fall des Ablebens der E.Sch. zum Tragen komme, er somit deren
Ableben überhaupt erleben müsse. Gegenleistungen, die unter einer
aufschiebenden Bedingung erworben würden, seien bewertungsrechtlich erst zu
berücksichtigen, wenn die Bedingung eingetreten sei. Der Barwert des der
E.Sch. eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes, bewertet mit 500 €
monatlich, betrage 42.724,38 € und von dieser Gegenleistung wäre die
Grunderwerbsteuer vorzuschreiben gewesen. Der bekämpfte
Grunderwerbsteuerbescheid sei daher aufzuheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt mit dem Hinweis, die Übernehmerin habe sich gegenüber der
Übergeberin verpflichtet ein Wohnrecht zugunsten des G.Sch.
einzuräumen. Daher bedürfe es nicht der Unterschrift des Berechtigten.
Eine aufschiebende Bedingung sei im Vertrag nicht festgehalten.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wird als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung
nochmals wiederholt, dass der Rechtserwerb des G.Sch. einerseits dadurch
aufschiebend bedingt sei, dass er den gegenständlichen Übergabsvertrag
mitunterfertige, da es sich derzeit lediglich um eine Rechtseinräumung
zugunsten Dritter handle, welche zweifelsfrei nicht angenommen werden
müsse. Andererseits sei die Rechtseinräumung dadurch aufschiebend
bedingt, dass das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht erst für den Fall
des Ablebens der E.Sch. zum Tragen komme, was sein Überleben der E.Sch.
voraussetze.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 erster Satz GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes
gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt.
Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist
die Summe dessen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält. Steht die Leistung des
Erwerbers in einem unmittelbaren tatsächlichen und wirtschaftlichen oder
"inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als
Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Ist der Erwerber eines
Grundstückes eine aufschiebende bedingte Verpflichtung eingegangen, die
nach allgemeinen Kriterien als Gegenleistung zu betrachten ist, so wird diese
Verpflichtung mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur Gegenleistung
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 10a
zu § 5 GrEStG und die dort referierte hg. Rechtsprechung). Gemäß
§ 4 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) werden nämlich Wirtschaftsgüter,
deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst
berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Bedingung ist die einem
Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch
die der Eintritt (aufschiebende Bedingung) oder die Aufhebung (auflösende
Bedingung) einer Rechtswirkung von einem zukünftigen ungewissen Umstand
abhängig gemacht wird. Dabei ist es möglich, dass sowohl ungewiss ist,
ob das Ereignis eintritt, als auch wann es eintritt.
An Sachverhalt lag dem Gegenstandsfall zugrunde, dass die
Bw. unter Punkt IV als Gegenleistung für die Übertragung des
Miteigentumsanteiles an einer Liegenschaft samt damit verbundenem
Wohnungseigentum zum einen unter Z 1 der Übergeberin E.Sch. geb. 1924 und
zum anderen unter Z 3 "nach Ableben der Übergeberseite bzw. nach
Löschung des Wohnungsgebrauchsrechtes" dem G.Sch. geb 28.4.1952 an der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft das lebenslange und unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht einräumte.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG idF BGBl. I Nr.
71/2003 ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen sowie dauernde Lasten, die vom Ableben einer oder mehrer Personen
abhängen, aus der Summe der von den Erlebenswahrscheinlichkeiten
abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen
wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich
der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen
(versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1 anzuwenden. Diese versicherungsmathematischen Berechnung stellt
somit darauf ab, ob die Rente oder wiederkehrende Nutzung und Leistung vom
Ableben einer (= "lebenslange Einzelrente") oder mehrerer Personen (=
"Verbindungsrente") abhängt. Außer Streit blieb, dass es sich bei den
vereinbarten Wohnungsgebrauchsrechten nicht um eine Verbindungsrente, sondern um
eine Einzelrente handelte.
Während dem Grunde nach unbestritten blieb, dass im
Gegenstandsfall der Barwert eines Wohnungsgebrauchsrechtes die Gegenleistung
für die Grundstücksübertragung bildet, bestreitet die Bw. die
Richtigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen Bewertung des Barwertes des
Wohnungsgebrauchsrechtes abstellend auf das Lebensalter des "jüngeren
Berechtigten" im Wesentlichen mit dem Argument, das unter Punkt IV Z 3 des
Übergabsvertrages dem G.Sch. vertragsmäßig eingeräumte
Wohnungsgebrauchsrecht sei aufschiebend bedingt vereinbart, weshalb mangels
bislang erfolgten Bedingungseintrittes diese in Frage stehende Bewertung und
damit die im bekämpften Bescheid angesetzte Gegenleistung nicht rechtens
ist. Gegenleistung sei vielmehr der Barwert des unter Punkt IV Z 1 der
Übergeberin E.Sch. eingeräumten lebenslangen
Wohnungsgebrauchsrechtes.
§ 4 BewG bestimmt betreffend eines aufschiebend
bedingten Erwerbes:
"Wirtschaftsgüter,
deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden
erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist."
Ist der Erwerber eines Grundstückes eine aufschiebend
bedingte Verpflichtung eingegangen, die nach allgemeinen Kriterien als
Gegenleistung zu betrachten ist, so wird diese Verpflichtung mit Eintritt der
aufschiebenden Bedingung zur Gegenleistung (BFH vom 22.11.1995, II R 26/92, DStR
1996, 269; VwGH 30. 9. 2004, 2004/16/0087 und Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 10a zu § 5 GrEStG 1987).
Dass das Wohnungsgebrauchsrecht des G.Sch. unter einer
aufschiebenden Bedingung steht, bedarf keiner näheren Begründung, weil
nach dem unstrittigen Vertragstext E.M.S. dem G.Sch. das lebenslange und
unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht am Vertragsgegenstand "nach Ableben der
Übergeberseite bzw. nach Löschung des Wohnungsgebrauchsrechtes im
Sinne der Bestimmung des Punkte IV 1. einräumt". Diese
Rechtseinräumung war daher davon abhängig, ob dieser
Wohngebrauchsberechtigte die E.Sch. überleben wird oder nicht bzw. ob er im
Fall einer Löschung deren Wohnungsgebrauchsrechtes noch am Leben ist oder
nicht. Das aber ist ein unbestimmtes Ereignis und damit eine Suspensivbedingung
gemäß
§ 696 ABGB. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den
Erkenntnissen vom 1. Dezember 1966, 648/66, VwSlg 3538 F/1966 und vom 18. Juli
2002, 2002/16/0125 gerade zur Grunderwerbsteuer ausgesprochen, dass aufschiebend
bedingte Rechte auch bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
nicht zu berücksichtigen sind (vgl. überdies Rössler/Troll,
Bewertungs- und Vermögensteuergesetz16, § 14 dBewG, Rz 17 und die dort
wiedergegebene Rechtsprechung).
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
daher davon auszugehen, dass zwar gemäß obiger Begriffsbestimmung die
in Frage stehende Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an G.Sch. nach
den allgemeinen Kriterien als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen ist,
stand doch diese Rechtseinräumung zweifelsfrei in kausalem Zusammenhang mit
dem Grundstückserwerb durch die Übernehmerin und war von ihr als
Gegenleistung für das erhaltene Grundstück zu leisten. Allerdings war
diese Rechtseinräumung abhängig davon, dass G.Sch. den Todestag der
E.Sch. bzw. die Löschung deren Wohnungsgebrauchsrechtes selbst
überhaupt erlebt. Darin liegt ein zukünftiges unbestimmtes Ereignis
und damit eine Suspensivbedingung, die bislang unbestrittenermaßen noch
nicht eingetreten ist. Das dem G.Sch. eingeräumte Wohnungsgebrauchsrechtes
ist folglich bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung
deshalb nicht zu berücksichtigen, wird doch dieser Teil der unter Punkt IV
des Übergabsvertrages festgelegten Gegenleistung jedenfalls erst mit
Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur Gegenleistung. Das Finanzamt hat daher
zu Unrecht den Barwert des auf das Lebensalter des G.Sch. ermittelten
Wohnungsgebrauchsrechtes im bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid als
Gegenleistung herangezogen. Insoweit kommt dem Berufungsvorbringen Berechtigung
zu. Das Finanzamt ist zwar bei seiner Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen
Gegenleistung - dies zeigt die Berechnung als "lebenslange Einzelrente"- dem
Grunde nach durchaus richtig davon ausgegangen, dass die E.Sch. und der G.Sch.
bezüglich des Wohnungsgebrauchsrechtes nicht nebeneinander, sondern
nacheinander berechtigt waren, hat aber in der Folge an Rechtslage verkannt,
dass bei der vorzunehmenden Bewertung der unter Punkt IV "Gegenleistung"
vereinbarten beiden Wohnungsgebrauchsrechte allein auf das Lebensalter der am
Bewertungsstichtag bereits Berechtigten E.Sch. abzustellen war, während das
aufschiebend bedingte Folgerecht, solange die Bedingung nicht eingetreten ist,
nach der Bestimmung des § 4 BewG bei der Ermittlung der Gegenleistung
unberücksichtigt zu bleiben hatte. Erst mit dem Bedingungseintritt wird das
von der Übernehmerin unbestritten in kausalem Zusammenhang mit ihrem
Grundstückserwerb dem G.Sch. eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht zur
(weiteren) Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
demzufolge im Ergebnis dem Berufungsvorbringen darin zu folgen, dass nicht das
bezogen auf G.Sch., sondern das bezogen auf E.Sch. eingeräumte
Wohnungsgebrauchsrecht bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer-
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen war. Ausgehend von den
diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen, die da sind lebenslange Einzelrente,
Frau, geb. 1924, Wert 500 € pro Monat, 12 x jährlich, vorschüssig
(hierin gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abweichend von der vorgelegten
Berechnung der Bw.) beträgt der Kapitalwert des der E.Sch.
eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes 43.224,38 €. Der Berufung war
somit teilweise stattzugeben und gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die 2%ige-
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung in Höhe von 43.224,38 € mit
864,49 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 4. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-I/06
- Stammnummer
- 25691
- Gültig
- 04.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF