Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0247-G/06
Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-G/06vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 27. Juli 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 6. Juli 2005
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999
und 2000 vom 6. Juli 2005 sind unter der St.Nr. X als
Änderungsbescheide gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO auf Grund
der unter der St.Nr. Y getroffenen bescheidmäßigen
Feststellungen laut Bescheiden betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vom 29. Juni 2005 ergangen.
Das Begehren der Berufungswerberin (Bw.) richtet sich gegen
die in den o.a. Bescheiden gemäß
§ 188 BAO getroffenen
Feststellungen, nämlich die an die Bw. in diesem Zusammenhang vorgenommenen
Gewinnzurechnungen (vgl. Berufung vom 27. Juli 2005 und Vorlageantrag vom
26. April 2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Somit besteht etwa auch eine Bindung im
Einkommensteuerverfahren an die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO (vgl. Ritz,
BAO3, § 192
Tz 3).
Im § 295 BAO wird die Anpassung abgeleiteter Bescheide
bei nachträglicher Abänderung bzw. nachträglicher Erlassung von
Grundlagenbescheiden geregelt.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage sind die angefochtenen
Bescheide ergangen.
Aus der o.a. Bindungswirkung ergibt sich aber, dass
abgeleitete Bescheide nicht hinsichtlich der Richtigkeit derjenigen
Bescheidelemente, an die sie gebunden sind, angefochten werden können (vgl.
Ritz, BAO3,
§ 295 Tz 1).
§ 252 BAO enthält diese Aussage
ausdrücklich:
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid,
dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das nun aber, dass
von der Bw. Einwendungen gegen die in den unter der St.Nr. Y ergangenen
Feststellungsbescheiden gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998,
1999 und 2000 vom 29. Juni 2005 getroffenen Feststellungen
(= Gewinnzurechnungen an die Bw.) mit Erfolg nur in diesem
Feststellungsverfahren vorgebracht werden können.
Werden Sie dennoch - wie hier - im Rechtsmittel gegen die
abgeleiteten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999 und 2000,
St.Nr. X, vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz,
BAO3, § 252
Tz 3).
Dass die o.a. Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO der Bw. gegenüber wirksam geworden sind (diese
Bescheide sind an die Bw. und W zu Handen der bescheidmäßig als
Vertreterin gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO bestellten Bw. ergangen),
steht für den unabhängigen Finanzsenat außer Zweifel - und
wird im Übrigen auch von Seiten der Bw. nicht bestritten.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 12.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-G/06
- Stammnummer
- 25680
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF