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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0247-G/06

Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-G/06vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 27. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 6. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vom 6. Juli 2005 sind unter der St.Nr. X als Änderungsbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO auf Grund der unter der St.Nr. Y getroffenen bescheidmäßigen Feststellungen laut Bescheiden betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vom 29. Juni 2005 ergangen. Das Begehren der Berufungswerberin (Bw.) richtet sich gegen die in den o.a. Bescheiden gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen, nämlich die an die Bw. in diesem Zusammenhang vorgenommenen Gewinnzurechnungen (vgl. Berufung vom 27. Juli 2005 und Vorlageantrag vom 26. April 2006). Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Somit besteht etwa auch eine Bindung im Einkommensteuerverfahren an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (vgl. Ritz, BAO3, § 192 Tz 3). Im § 295 BAO wird die Anpassung abgeleiteter Bescheide bei nachträglicher Abänderung bzw. nachträglicher Erlassung von Grundlagenbescheiden geregelt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage sind die angefochtenen Bescheide ergangen. Aus der o.a. Bindungswirkung ergibt sich aber, dass abgeleitete Bescheide nicht hinsichtlich der Richtigkeit derjenigen Bescheidelemente, an die sie gebunden sind, angefochten werden können (vgl. Ritz, BAO3, § 295 Tz 1). § 252 BAO enthält diese Aussage ausdrücklich: Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet das nun aber, dass von der Bw. Einwendungen gegen die in den unter der St.Nr. Y ergangenen Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vom 29. Juni 2005 getroffenen Feststellungen (= Gewinnzurechnungen an die Bw.) mit Erfolg nur in diesem Feststellungsverfahren vorgebracht werden können. Werden Sie dennoch - wie hier - im Rechtsmittel gegen die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999 und 2000, St.Nr. X, vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO3, § 252 Tz 3). Dass die o.a. Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO der Bw. gegenüber wirksam geworden sind (diese Bescheide sind an die Bw. und W zu Handen der bescheidmäßig als Vertreterin gemäß § 81 Abs. 2 BAO bestellten Bw. ergangen), steht für den unabhängigen Finanzsenat außer Zweifel - und wird im Übrigen auch von Seiten der Bw. nicht bestritten. Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 12. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

GrundlagenbescheidFeststellungsbescheidabgeleiteter BescheidEinkommensteuerbescheidBindungswirkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0247-G/06
Stammnummer
25680
Gültig
12.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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