Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1399-W/06
Entstehung des Abgabenanspruches bei Sicherstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1399-W/06vom 04.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch die Wirtschaftstreuhandgesellschaft
Dkfm. Dr. Franz Burkert & Co., 1020 Wien,
Praterstraße 33, vom 23. Februar 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 1. Februar 2006 betreffend Sicherstellungsauftrag
gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom
1. Februar 2006 ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im
Betriebsprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen
an Einkommensteuer 1999 im Betrag von € 6.385.000,00 sowie
Einkommensteuer 2000 von € 182.000,00 die Sicherstellung in das
bewegliche und unbewegliche Vermögen des Berufungswerbers (Bw.) an, da laut
Betriebsprüfungsbericht betreffend die A-GmbH als Nachfolgerin der D-KG vom
19. Dezember 2005 die gegenüber der in Panama ansässigen
Offshore-Gesellschaft W-Inc..
bestehenden Verbindlichkeiten erfolgserhöhend auszubuchen gewesen
wären, während die neue Verbindlichkeit jedoch mangels Titelurkunde
sowie auf Grund anderer Ungereimtheiten (Datum, Unterschrift des Presidente,
Höhe der Verbindlichkeit, mangelnde Mitwirkung) nicht hätte anerkannt
werden können.
Eine Erschwerung der
Einbringlichkeit der Abgaben wäre zu befürchten, weil von den (gemeint
wohl: vom) Abgabepflichtigen Handlungen gesetzt worden wären, welche den
begründeten Verdacht einer Vermögensverschleppung rechtfertigen
würden. So wären die Betriebsgrundstücke im Grundbuch mit einer
Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung
versehen worden. Da die Möglichkeit einer Abgabeneinbringung ohne eine
Besicherung vor Eintritt der Vollstreckbarkeit unrealistisch erscheine, erweise
sich die Ausstellung eines Sicherstellungsauftrages als zweckmäßig im
Sinne des § 20 BAO.
In dem am 3. Februar 2006
ausgefertigten Vermögensverzeichnis gab der Bw. an, über ein Gehalt
aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der A-GmbH sowie ein Girokonto
bei der X-Bank (die Höhe der Einlage wurde nicht bekanntgegeben) zu
verfügen. Lebensversicherungen und Grundstücke besitze er nicht, die
Fahrnisse wären dem Pfändungsprotokoll zu entnehmen. Weitere
Vermögensrechte besitze der Bw. nicht. Hingegen wäre er
unterhaltspflichtig für seine Ehegattin und vier Kinder.
Einer Aufforderung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 4. August 2006 zur Erstattung einer
Ergänzung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kam der Bw. nicht
nach.
In der dagegen am
23. Februar 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
9. November 2005 betreffend Betriebsprüfung bei der Gesellschaft
getroffenen Aussagen unlogisch, teilweise irreführend und teilweise
schlichtweg unrichtig wären.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass der bekämpfte Bescheid betreffend die bescheidausstellende
Behörde gemäß Stempelaufdruck wie folgt bezeichnet worden
wäre:
"Großbetriebsprüfung
Wien, 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 3
Im
Namen und im Auftrag des zuständigen Finanzamtes"
Gemäß
§ 96 BAO müssten alle schriftlichen Ausfertigungen der
Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum
und Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hätte.
Die Großbetriebsprüfung Wien wäre jedoch keine
Abgabenbehörde. Der Hinweis "Im
Namen und Auftrag des zuständigen Finanzamtes" lasse zwar
Vermutungen zu, um welches Finanzamt es sich handeln könnte. Jedoch sei
dies nach der Rechtsauffassung der Bw. keine ordungsgemäße
Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde.
Der Sicherstellungsauftrag vom
1. Februar 2006 wäre daher von keiner existierenden
Abgabenbehörde erlassen worden, weshalb er nicht als Bescheid zu bezeichnen
wäre.
Entgegen der Behauptung des
Finanzamtes hätte der Bw. auch keine Handlungen gesetzt, die den
begründeneten Verdacht einer Vermögensverschleppung rechtfertigen
würden. Der Bw. hätte mit Stifungszusatzurkunde vom September 2000
seine ihm gehörenden Anteile an der damals noch existenten D-KG in die I.
Privatstiftung eingebracht. Die vormalige D-KG wäre sodann in die A-GmbH
eingebracht worden. Die erwähnten Betriebsgrundstücke wären seit
der Einbringung des Betriebes der GmbH zuzurechnen.
Hätte die
Abgabenbehörde den Sachverhalt ordentlich ermittelt, so hätte sie
erkannt, dass die nunmehr behaupteten Handlungen hinsichtlich zu
befürchtender Vermögensverschleppungen in keiner Weise das
Vermögen des Bw. betreffen würden. Aber selbst wenn die im Grundbuch
eingetragenen Anmerkungen der Rangordnung für eine beabsichtigte
Veräußerung Grundstücke betreffen würden, die dem
Vermögen des Bw. mittelbar oder unmittelbar zuzurechnen wären,
ergäbe sich aus diesen Anmerkungen noch keinesfalls zwingend der Verdacht
einer Vermögensverschleppung.
Wie sich aus einer Vielzahl von
OGH- und VwGH-Entscheidungen ergeben würde, müssten der Annahme einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben
entsprechende Tatsachenfeststellungen und nicht bloße Vermutungen zugrunde
liegen. Wie bereits das Betriebsprüfungsverfahren wäre aber nunmehr
auch das Verfahren betreffend Sicherstellung ausschließlich auf
bloße Vermutungen aufgebaut.
Der Bw. hätte seit dieser
Einbringung keinerlei, und schon gar nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss der
Betriebsprüfung, irgendwelche Handlungen gesetzt, die dazu führen
könnten, dass eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben zu
befürchten wäre.
Sowohl gegen den Bescheid
betreffend Feststellung von Einkünften als auch gegen den Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wären Berufungen eingebracht
worden. Sobald die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 erlassen wären,
werde unter Hinweis auf die Berufung gegen den Feststellungsbescheid die
Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuernachforderungen beantragt, da sowohl
die Erfolgsaussichten gegeben wären als auch kein auf die Gefährdung
der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten vorliegen würde, da der Bw. seit
dem Jahr 2000 keine wie immer gearteten Handlungen gesetzt hätte, die zu
einer Verminderung seines Vermögens geführt hätten, er seit
seiner Geburt in Österreich aufrecht gemeldet wäre, seit Jahren
unverändert einer Erwerbstätigkeit (nämlich als
Geschäftsführer der A-GmbH ) nachgehen und in geordneten finanziellen
und familiären Verhältnissen leben würde.
Der die Betriebsprüfung
durchführende Prüfer nahm zur Berufung mit Schreiben vom
26. April 2006 Stellung, indem dieser zunächst den Sachverhalt, der
zur Festsetzung der Abgaben geführt hätte, ausführlich
darstellte:
Da die Geschäfte damals
von Herrn D.D. geführt und nach dessen Ableben von dem mittlerweile
ebenfalls verstorbenen Herrn E.D. weitergeführt worden wären und die
jetzigen Geschäftsführer erst im Laufe des Jahres 1998 ihre
Tätigkeit aufgenommen hätten, könne zu den vorhergehenden
Vorkommnissen keine genaue Angabe gemacht werden.
Die in Panama ansässige
Firma W-Inc. . habe in den Jahren 1989
bis 1992 als Hauptlieferant Rohkaffee an die D-KG geliefert. Auf Aufforderung
durch die Betriebsprüfung wären einige Rechnungskopien aus diesem
Zeitraum vorgelegt worden. Der Lieferumfang hätte in den damaligen
Umsätzen Deckung gefunden. Zwischen den beiden Firmen wären nicht
näher definierte gesellschaftliche Verknüpfungen angedacht gewesen,
die letztendlich aber nicht durchgeführt worden wären. Die aus der
Geschäftsbeziehung entstandenen Verbindlichkeiten wären daher
sukzessive bezahlt worden. Da diese Geschäfte von den verstorbenen Herren
D. geführt worden wären, sei nicht bekannt, inwieweit Kontakte bis zum
Jahr 1998 bestanden hätten und ob es Betreibungsmaßnahmen seitens der
W-Inc. . bis zu diesem Zeitpunkt gegeben
hätte.
Ebenso sei nicht bekannt, wie
die in den Vorjahren gebildeten Rückstellungen für Zinsen des
aushaftenden Kapitals errechnet worden wären, da der jeweilge Betrag von
Herrn D.D. der steuerlichen Vertretung mitgeteilt worden wäre. Der
Aufforderung der Betriebsprüfung zur Vorlage der Berechnungen hätte
mangels Unterlagen nicht gefolgt werden können.
Im Jahr 1998 hätte Herr
O.D. mehrmals telefonisch mit Herrn R.B., dem Präsidenten der W-Inc.
., konferiert und zur Klärung der
Verbindlichkeitstilgung ein persönliches Treffen vereinbart. Dieses Treffen
hätte am 20. oder 29. Dezember 1999 am Flughafen München
stattgefunden. Dabei habe man - mangels gemeinsamer Sprache - unter
Beiziehung eines Dolmetschs die Zinsverbindlichkeit von
29,5 Mio. US $ auf 22,5 Mio. US $ reduziert und
einen Tilgungsplan bis 2003 vereinbart. Dieses Schriftstück wäre der
Betriebsprüfung lediglich in Kopie übergeben, jedoch das Original
trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Auf Grund dieser Vereinbarung
wären die auf das Lieferantenkonto umgebuchten
Zinsrückstellungsbeträge mit 30. Juni 1999 ausgebucht und die
Verbindlichkeit laut Vereinbarung eingestellt worden.
Da als Letztempfänger der
Transaktionen verschiedene Schweizer Banken angegeben worden wären,
wäre seitens der Betriebsprüfung Aufklärung hinsichtlich der
Änderung der Bankverbindungen verlangt worden. trotz mehrmaliger
Aufforderung wäre weder das Original noch hinsichtlich der anderen
Änderungen Unterlagen, sondern lediglich eine Kopie des Schreibens an die
W-Inc. . vorgelegt worden. Auch
wäre nicht geklärt worden, auf welchem Weg die der
Betriebsprüfung nicht zugänglichen Unterlagen dem geprüften
Unternehmen zugekommen wären.
Da Überweisungen -
soweit sie das Kapital (die Verbindlichkeit aus Warenlieferung) betroffen
hätten - unter Angabe einer Rechnungsnummer erfolgt wären,
wäre auch diesbezüglich Aufklärung verlangt worden. Hiezu
wäre seitens des Unternehmens erklärt worden, dass die Zuordnung auf
Grund von nicht mehr auffindbaren Listen erfolgt wäre.
Bei der Überprüfung
des panamesischen Unternehmens hätte sich herausgestellt, dass es sich bei
der im Jahr 1987 als Limited Liability Company gegründeten W-Inc.
. um eine Offshore-Gesellschaft handeln
würde und diese keine eigenen Geschäftsräume unter der
angegebenen Adresse innehätte. Der im Firmenbuch eingetragene
Präsident, Herr R.B. , geboren am 15. Juli 1918, wäre als
Direktor bei insgesamt acht derartigen Offshore-Gesellschaften tätig
gewesen, die alle während ihres Bestandes in den Räumlichkeiten der
Rechtsanwaltskanzlei F&F die offizielle Geschäftsanschrift gehabt
hätten. Diese Kanzlei fungiere als resident agent der W-Inc.
.
Das Kapital der Gesellschaft
betrage 10.000,00 US $, die Anzahl der Anteile 100, wobei laut dem vom
geprüften Unternehmen vorgelegten Gesellschaftsvertrag je ein Anteil auf
Herrn B. (President) und Herrn S. (Secretary), die restlichen 98 Anteile auf den
agente residente entfallen würden.
Die in den Büchern
aushaftende Verbindlichkeit an die W-Inc.
. setze sich aus dem Kapital und den
Zinsen zusammen. In den Jahren 1993-1998 wären laut Auskunft des
steuerlichen Vertreters auf Anweisung des Herrn D.D. ohne weitere Unterlagen
Rückstellungen für Zinsen eingebucht worden. Auch gäbe es
ansonsten weder Berechnungsunterlagen für das aushaftende Kapital noch
für die Höhe der Zinsen. Vom geprüften Unternehmen wären
diese Rückstellungen dann als Verbindlichkeiten umgebucht worden.
Dafür wären aber wiederum keine Unterlagen vorgelegt worden, wie zB
die Einforderung von Zinsen durch die W-Inc.
.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung bestünden keine Bedenken bezüglich Einstellung
von Zinsrückstellungen im Rahmen des Vorsichtsprinzips, jedoch hätte
der Sachverhalt rund um die Umqualifizierung der Rückstellungen als
Verbindlichkeiten mangels Unterlagen nicht geklärt werden
können.
Im Jahr 1999 wären die
Zinsrückstellungen aufgelöst und neue Zinsverbindlichkeiten im Zuge
des angeblichen Treffens und der Vereinbarung vom 20. oder 29. Dezember
1999 in München mit dem Präsidenten der W-Inc.
. eingestellt worden. Laut Aussage von
Herrn O.D. habe er bei diesem Treffen mit Herrn R.B. das aushaftende Kapital,
die Zinsenbelastung in Höhe von 22.500 US $ und den Tilgungsplan
besprochen. Diese Vereinbarung wäre der Betriebsprüfung trotz
wiederholter Aufforderung lediglich in Kopie vorgelegt worden. Auch wäre
kein Nachweis für das Treffen erbracht worden, zumal der genaue Termin
nicht hätte bekannt gegeben werden können.
Auf Grund der Einschaltung von
Wirtschaftsdiensten liege der Betriebsprüfung eine Unterschrift des Herrn
B. vor, die keinerlei Ähnlichkeit mit der auf der Vereinbarung vom 20. oder
29. Dezember 1999 befindlichen aufweisen würde. Dazu wäre vom
Unternehmen keine Stellungsnahme abgegeben worden. Ebenso unerwidert wäre
die Feststellung geblieben, dass die vom Unternehmen vorgelegten
Unterschriftskopien nicht der spanischen Schreibweise entsprechen würden.
Dem Vorschlag, Herrn B. vorstellig zu machen, wäre ebenfalls nicht
entsprochen worden.
Nachdem die
Betriebsprüfung weiters festgestellt hätte, dass Transaktionsdaten
(Kontonummer und Bankverbindung) betreffend Zahlungen an die W-Inc.
. ident wären mit
Überweisungen, die zu Beginn der 90er Jahre an das nahestehende Unternehmen
S-Trading, getätigt worden
wären, wären auf Betreiben und im Beisein des steuerlichen Vertreters
Erhebungen bei der Hausbank (Y-Bank) durchgeführt worden. Infolge der
Zwischenschaltung der Bank Z. hätte jedoch nicht ermittelt werden
können, wo und wann die Geldbeträge letztlich angekommen
wären.
Die Betriebsprüfung komme
daher zu dem Schluss, dass die Titelurkunde nicht mit der W-Inc.
., vertreten durch Herrn R.B.
abgeschlossen worden wäre, weshalb die aufwandswirksame Einbuchung einer
Verbindlichkeit von 300.122,867,39 US $ zu versagen gewesen
wäre.
Anhand des Sachverhaltes gehe
nach Ansicht der Betriebsprüfung hervor, dass ausreichend
Tatsachenfeststellungen vorliegen würden und eine
Vermögensverschiebung ins Ausland bereits stattgefunden hätte. In
diesem Lichte erscheine eine Anmerkung einer Rangordnung für eine
beabsichtigte Veräußerung sehr wohl als wesentliche Erschwerung der
Einbringung, wenngleich diese Maßnahme nicht vom Bw. als Privatperson,
bzw. als ehemaliger Gesellschafter der D-KG ausgeführt worden wäre,
hätte dieser als Geschäftsführer der A-GmbH von diesem Vorgang
zumindest Kenntnis erlangen müssen. Weiters werde auf die bedingt durch die
Verluste der Rösterei angespannte wirtschaftliche Lage des geprüften
Unternehmens verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Alle
schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen
gemäß
§ 96 BAO die Bezeichnung der Behörde
enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die
Erledigung genehmigt hat.
Aus dem Vorbringen des Bw.,
dass der bekämpfte Bescheid betreffend die bescheidausstellende
Behörde gemäß Stempelaufdruck wie folgt bezeichnet worden
wäre:
"Großbetriebsprüfung
Wien, 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 3
Im
Namen und im Auftrag des zuständigen
Finanzamtes",
weshalb der
Sicherstellungsauftrag vom 1. Februar 2006 daher von keiner existierenden
Abgabenbehörde erlassen worden wäre, weil die
Großbetriebsprüfung Wien keine Abgabenbehörde wäre,
lässt sich nichts gewinnen, da nicht die Großbetriebsprüfung im
eigenen Namen den Bescheid erließ, sondern im Namen und Auftrag des
zuständigen Finanzamtes. Entgegen der Ansicht des Bw. lässt dieser
Hinweis nicht nur Vermutungen darüber zu, um welches Finanzamt es sich
handeln könnte, da neben der Unterschrift des dafür zuständigen
Organträgers des Finanzamtes sich der Stempelaufdruck
"Finanzamt Wien 1/23"
befindet.
Damit aber wurde die
bescheiderlassende Behörde ordnungsgemäß bezeichnet. Ein
rechtswirksamer Bescheid liegt somit vor.
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht,
bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den
Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu
begegnen.
Ein Sicherstellungsauftrag ist
kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der
Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich
ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld
für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist
(VwGH 7.2.1990, 89/13/0047), zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des
Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu
können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere
Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es
liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die
Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte
für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche
Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (VwGH 27.8.1998,
98/13/0062).
Die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Entstehung eines noch
nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder
wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben
voraus.
Zunächst war daher die
Entstehung des Abgabenanspruches zu untersuchen. Zwar ist die mit Bescheiden vom
27 Februar 2006 erfolgte Festsetzung der dem Sicherstellungsauftrag zu
Grunde liegenden Abgaben (Einkommensteuer 1999 in Höhe von
€ 6.356.463,89 sowie Einkommensteuer 2000 in Höhe von
€ 491.915,15) ein Indiz für die Entstehung des Abgabenanspruches,
obwohl dieser grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen
Tätigkeit entsteht, er demnach keine diesbezügliche Bescheiderlassung
voraussetzt (VwGH 19.2.1997, 95/13/0046).
Ebenso ist im
Berufungsverfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme
vom Grundsatz, wonach für Berufungsentscheidungen grundsätzlich die
Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu
prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die
diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren (VwGH 20.2.1997, 95/15/0057),
somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch
vorliegen.
Dennoch konnte nicht
unberücksichtigt bleiben, dass mittlerweile das Ausmaß der
Abgabenschuld feststeht, da mit Bescheiden vom 31. Oktober 2006 bzw.
18. Dezember 2006 die Einkommensteuern für 1999 und 2000 mit
€ 0,00 festgesetzt wurden. Da die dem Sicherstellungsauftrag
zugrundeliegenden Abgabennachforderungen demnach nicht mehr existieren, kann
daher von der Entstehung des Abgabenanspruches keine Rede mehr
sein.
Somit ist
die kumulative Voraussetzung des § 232 Abs. 1 BAO nicht als
erfüllt anzusehen.
Aus den dargelegten
Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 4.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1399-W/06
- Stammnummer
- 25675
- Gültig
- 04.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF