Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0032-Z1W/06
Erlassung eines Bescheides gemäß Art. 239 ZK ohne Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0032-Z1W/06vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Bescheid gemäß Art. 239 ZK ohne einen diesbezüglichen Antrag erlassen, ist die Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung gegen diesen Bescheid abgewiesen wird, gemäß §§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, 289 Abs. 2 BAO aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des JX, XY, vom 20. April 2006
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 6. Februar 2006,
GZ. 100/08431/2004-5, betreffend Zollschuld, entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§§ 85c Abs. 8
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. August 2005, GZ. 100/08431/2004-1,
schrieb das Zollamt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß Art.
203 Abs. 1 und Abs. 3 vierter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1
ZollR-DG Abgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) und gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Gesamtbetrag von
€ 6.545,41 vor; der Bf. habe mit Verbalnote vom 5. April 2005
bekanntgegeben, dass die mit 3 Jahren befristete Verwendungsverpflichtung
betreffend den am 11. Oktober 2004 beim Zollamt Wien in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführten PKW der Marke/Type Hyundai Terracan 2,9 CRDi
Executive, Kennzeichen XYZ, aufgrund des am 13. Februar 2005 in X erfolgten
Diebstahls des Fahrzeuges nicht möglich sei.
Dagegen richtet sich das Schreiben des Bf. vom 22. August
2005, das vom Bf. als Berufung bezeichnet wurde.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005, GZ. 100/08431/2004-3,
wies das Zollamt Wien "den "Antrag" des Bf. "auf Erlass" der mit og. Bescheid
vom 12. August 2005 vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK
iVm Art. 899 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und
§§ 2 Abs. 1, 83 ZollR-DG ab. Das og. Schreiben vom 22. August 2005 sei
"dem Inhalt gemäß als Antrag gemäß Art. 239 ZK iVm Art.
899 Abs. 2 ZK-DVO gewertet" worden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 25. November 2005, in
der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es handle sich um einen besonderen Fall. Der Zweck der
Verwendungsverpflichtung sei nicht die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2006, GZ.
100/08431/2004-5, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 20. April 2006.
Darin führte der Bf. ua. an, dass die Zollschuld überhaupt nicht
entstanden sei. Er habe dies in seinen bisherigen Eingaben an das Zollamt Wien
nicht erwähnt, weil er "kein Spezialist auf dem Gebiet des Zollrechts" sei
und erst nach Abweisung seines "Antrags auf Erlass der Zollschuld (das Schreiben
vom 22. August 2005 war eigentlich anders - als Erklärung des
Nichtentstehens der Zollschuld - gemeint) und der darauf folgenden
Berufung, die zollrechtlichen Vorschriften studiert" habe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für
die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen
Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen
der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht
entgegenstehen, sinngemäß.
Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen
(§ 289 Abs. 2 BAO).
Mit Telefax-Nachricht vom 16. August 2005 gab das Zollamt
Wien dem Bf. den og. Bescheid vom 12. August 2005 bekannt; die Zustellung des
Bescheides gemäß
§ 11 Abs. 2 Zustellgesetz erfolgte am 8.
September 2005.
Im og. Schreiben vom 22. August 2005 brachte der Bf. wie
folgt vor:
"Bezugnehmend auf die Übersendung eines Zahlscheines
über die Summe von 6.545,41 Euro (Tagesauszug Nr. XYZ1 des Abgabenkontos
XYZ2 vom 2005.08.09), der mit dem Zahlungstermin 2005.08.22 auf meinen Namen
ausgestellt wurde und auf den Bescheid des Zollamtes Wien vom 12.08.2005, Zahl
100/08431/2004-1, den ich freundlicherweise per Fax bekommen habe (das Original
habe ich vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten noch
nicht bekommen), darf ich eine Berufung gegen diesen Bescheid mit der folgenden
Begründung einbringen.
1. Es wurde zwar korrekt festgestellt, dass wegen
Diebstahls meines in dem Bescheid erwähnten Fahrzeuges ich nicht mehr in
der Lage bin, der Verwendungsverpflichtung von drei Jahren (bis zum 11.10.2007)
nachzukommen. Es war aber meine Absicht, die Aufhebung der Sperre wegen
geplanter Abberufung nach X1 (sie erfolgt am 10. September 2005) zu
beantragen.
2. Leider wurde trotz meiner sorgfältigen Planung mein
Wagen während eines Besuches in X1 gestohlen, direkt vor meiner
Haustür (ich wohne in X1 in einem mehrstöckigen Gebäude mit
mehreren Wohnungen). Ich habe immer dort geparkt und habe bisher keine Probleme
gehabt,. Ich habe den Wagen auch gut zugesperrt.
3. Nach der Feststellung des Diebstahls habe ich alles
unternommen, um die Auffindung des Wagens (und damit die Einhaltung der
Verwendungsverpflichtung) zu ermöglichen. Ich habe den Diebstahl sowohl X-
wie auch österreichischen Behörden gemeldet (Kopien als Anlagen).
Leider wurden die Verfahren wegen Nichtauffindung des Täters (der
Täter) eingestellt (Kopien als Anlagen).
4. Weil ich an dem Umstand, dass das Fahrzeug der
zollamtlichen Überwachung entzogen wurde, kein Verschulden trage und die
Verfehlung gegen die Verwendungspflicht unabsichtlich und von mir
unabhängig geschehen ist, möchte ich Sie bitten, von dem oben
genannten Bescheid Abstand zu nehmen und die verlangte Zahlung der
Eingangsabgabenschuld zu stornieren".
Gemäß
§ 85b Abs. 3 letzter Satz ZollR-DG
gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die
Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die
Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO
sinngemäß.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
(insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
schriftlich einzureichen (Eingaben).
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach
ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh. es kommt darauf an, wie die
Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung,
des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv
verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur
Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die
Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. Ritz, BAO³, § 85 Tz
1).
Das og. Schreiben des Bf. vom 22. August 2005 ist ein
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO und
nach seinem objektiven Erklärungswert als Berufung gemäß
§
85a Abs. 1 Z 1 ZollR-DG auszulegen (über die das Zollamt Wien noch zu
entscheiden hat). Der Bf. hat im Übrigen in der Beschwerde vorgebracht,
dass dieses Schreiben "als Erklärung des Nichtentstehens der Zollschuld
gemeint" sei.
Das Zollamt Wien hat einen antragsgebundenen Verwaltungsakt
(Bescheid gemäß Art. 239 ZK vom 4. Oktober 2005) ohne einen
diesbezüglichen Antrag erlassen. Die angefochtene Berufungsvorentscheidung
ist daher gemäß
§§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, 289 Abs. 2 BAO
(ersatzlos) aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0032-Z1W/06
- Stammnummer
- 25660
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF