Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0040-I/06
Aufhebung eines Einleitungsbescheides mangels Vorsatzverdacht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0040-I/06vom 28.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Günther Bangratz, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Lieberstraße 3, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 6. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 12. Oktober 2006, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1999-2002 eine
Abgabenverkürzung an Einkommensteuer im Gesamtbetrag von
€ 5.857,06 (S 80.594,90) bewirkt habe, indem (Miet)Erlöse
nicht erklärt worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
- als "Berufung" bezeichnete - Beschwerde des
Beschuldigten vom 6. November 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Die von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz vermuteten und ermittelten
Abgabenverkürzungen an Einkommensteuer von € 5.857,06
(S 80.594,90) für diese Mieteinkünfte würden nicht den
Tatsachen entsprechen. [Sie würden betragen:]
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Einkünfte aus
Vermietung
|
|
Einkünfte
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Steuerbelastung
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1999
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€
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539,78
|
42%
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226,71
|
2000
|
€
|
1.710,02
|
41%
|
701,11
|
2001
|
€
|
1.710,02
|
41%
|
701,11
|
2002
|
€
|
1.710,02
|
41%
|
701,11
|
|
€
|
5.669,84
|
|
2.330,04
|
-1998 Verlust
|
€
|
-1.541,28
|
32%
|
493,21
|
Einkommensteuer
|
€
|
4.128,56
|
|
1.836,83
und nicht wie oben
angeführt € 5.857,06. Der Beschwerdeführer sei anlässlich
des Kaufes der Garconniere aufgrund des Verlustes im Jahre 1998
(€ -1.541,28) nicht von einer Einkunftsquelle, sondern von Liebhaberei
ausgegangen und habe in der Einkommensteuererklärung 1998 von vorneherein
den Verlust nicht angesetzt, weil sein Bestreben gewesen sei, diese Garconniere
so schnell wie möglich wieder zu verkaufen. Dies sei leider erst im Juli
2004 gelungen. Anlässlich der Betriebsprüfung, also im Nachhinein, sei
die Finanzverwaltung von einer Einkunftsquelle ausgegangen. In der
Begründung des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, es
ergäbe sich aufgrund der durchgeführten Prüfung der Verdacht,
dass die bisher erklärten Erlöse unvollständig seien und somit
zusätzliche Einkünfte nicht der Besteuerung unterworfen worden seien.
Auch dieser Verdacht gehe ins Leere, weil alle Unterlagen vorgelegt worden seien
(Bankauszüge mit 12 monatlichen Mieteinnahmen pro Jahr etc.) und dadurch
alle Einnahmen erfasst worden seien. Der Beschwerdeführer sei jetzt
über 78 Jahre alt, unbescholten und habe seine langjährige
gewerbliche Tätigkeit ohne Insolvenzverfahren und Finanzstrafverfahren
überstanden. Er besitze außer seinem PKW kein Vermögen und
beziehe neben seiner Pension nur geringe Einkünfte als Kommanditist
(Einkommensteuerbescheide würden vorliegen).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist
jedenfalls seit 1964 unternehmerisch tätig. Im Jahr 1998 hat er in
Innsbruck, X-Straße, eine Wohnung gekauft und dort ab 1999 eine Vermietung
betrieben.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Y eine
Buch- und Betriebsprüfung für die Zeiträume 1998 bis 2002
durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Einkünfte aus dieser
Vermietung der Wohnung in Innsbruck, X-Straße, nicht erklärt wurden.
Im Zuge der Prüfung wurde der Prüferin eine Überschussrechnung
für die Jahre 1998 bis 2002 vorgelegt; aufgrund dieser Unterlagen wurde
für das Jahr 1998 ein Verlust von S 21.208,50 und für die Jahre
1999 bis 2002 ein Überschuss von jeweils S 23.530,42 (entspricht
€ 1.710,02) ermittelt. Die daraus resultierenden Nachforderungen an
Einkommensteuer für 1999 bis2002 (sowie weitere Nachforderungen an
Einkommensteuer) wurden dem Beschwerdeführer mit Einkommensteuerbescheiden
vom 7. Juli 2004 (1999) bzw. 8. Juli 2004 (2000 bis 2002)
vorgeschrieben; diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Die sich aus der Nachversteuerung der
"(Miet)Erlöse" ergebende Einkommensteuer für 1999 bis 2002
wurde von der Vorinstanz mit insgesamt € 5.857,06 ermittelt, indem
jeweils die gesamten Nachforderungen aus den Einkommensteuerbescheiden vom
7. Juli 2004 bzw. 8. Juli 2004 berücksichtigt wurde. Dazu ist
Folgendes festzuhalten:
Der strafbestimmende Wertbetrag für 1999 beträgt
laut Vorinstanz € 865,24. Für diesen Zeitraum wurden in der
Prüfung zu AB-Nr. Y Einkünfte aus der gegenständlichen Vermietung
von S 7.428,00 festgestellt. Weiters wurde festgestellt (wenngleich im
Bericht vom 29. Juni 2004 nicht ausdrücklich dargestellt), dass die in
der am 28. Februar 2001 eingereichten Einkommensteuererklärung
für 1999 geltend gemachten Zahlungen an die X-Kassa in Höhe von
S 18.840,00 (ebenso wie jene in den Vorjahren) keine Sonderausgaben im
Sinne des § 18 EStG 1988 in der damals geltenden Fassung darstellten.
Diese Kürzung der Sonderausgaben ist jedoch - wie sich aus der
Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei ergibt - nicht
Gegenstand dieses Strafverfahrens und daher hier nicht zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Nachforderung der Einkommensteuer für 1999 aufgrund
der festgestellten Vermietungseinkünfte ist allerdings - neben der in
der Beschwerdeschrift dargestellten Berechnung - auch die sich aus der
Erhöhung des Gesamtbetrages der Einkünfte ergebende Verminderung des
Sonderausgabeviertels zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 3
Z. 2 letzter Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996) und ebenso die
Verminderung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3
EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999), sodass sich aus den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung eine Nachforderung an Einkommensteuer für 1999
von € 254,79 ergibt.
Die Nachforderung an Einkommensteuer für 2000 laut
Bescheid vom 8. Juli 2004 in Höhe von € 2.907,49 -
dieser Betrag wurde zur Gänze dem Strafverfahren zugrunde gelegt -
beinhaltet nicht nur Nachforderungen aufgrund der Vermietungseinkünfte,
sondern auch eine Erhöhung der Einkünfte des Beschwerdeführers
aus Gewerbebetrieb für 2000 aufgrund der geänderten Mitteilung
über die gesonderte Feststellung gemäß
§ 188 BAO vom
7. Juli 2004; die dieser Mitteilung zugrunde liegenden Einkünfte durch
die X-KG sind aber nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Aus den
Vermietungseinkünften ergibt sich für 2000 - unter
Berücksichtigung des § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr.
142/2000 - eine Nachforderung von € 733,20.
Ähnlich stellt sich die Situation für 2001 dar:
die Nachforderung an Einkommensteuer für 2001 laut Bescheid vom
8. Juli 2004 belief sich auf € 1.732,66; dieser Betrag wurde zur
Gänze dem Strafverfahren zugrunde gelegt. Darin enthalten sind neben den
Nachforderungen aufgrund der Vermietungseinkünfte auch die Erhöhung
der Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb für 2001
aufgrund der geänderten Mitteilung über die gesonderte Feststellung
gemäß
§ 188 BAO vom 7. Juli 2004; auch die dieser
Mitteilung zugrunde liegenden Einkünfte durch die X-KG sind nicht
Gegenstand des Strafverfahrens. Aus den Vermietungseinkünften ergibt sich
- unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 144/2001 - eine Nachforderung von
€ 780,36.
Für 2002 betrug die Nachforderung an Einkommensteuer
laut Bescheid vom 8. Juli 2004 € 351,67; dieser Betrag wurde dem
Strafverfahren zugrunde gelegt. Die Nichterklärung der
Vermietungseinkünfte hatte in diesem Zeitraum keine weitergehende
Auswirkung, weil der Beschwerdeführer in der Einkommensteuererklärung
für 2002 seine Einkünfte aus der Beteiligung an der X-KG zu hoch
erklärt hat, was im Zuge des Bescheides vom 8. Juli 2004 ebenfalls
korrigiert wurde.
Im gegenständlichen Fall liegt in objektiver Hinsicht
eine Mehrheit von Tathandlungen vor, die jede den objektiven Tatbestand ein und
desselben Delikts verwirklicht. Für jedes Delikt ist der strafbestimmende
Wertbetrag zunächst gesondert zu berechnen und diese Beträge sind dann
bei Zutreffen der Voraussetzungen zusammenzurechnen. Die Aufrechnung eines
verkürzten Abgabenbetrages mit in einem Vorjahr entstandenen Verlusten kann
dabei nicht erfolgen; die in der Beschwerdeschrift dargestellte Aufrechnung der
Einkünfte 1999-2002 mit dem Verlust aus dem Jahr 1998 ist daher bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht vorzunehmen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlich Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Insgesamt ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer
durch die Nichterklärung der Einkünfte aus der Vermietung in
Innsbruck, X-Straße, eine Verkürzung an Einkommensteuer für die
Zeiträume 1999 bis 2002 in Höhe von € 2.120,02 bewirkt und
damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Im angefochtenen Bescheid wird zur subjektiven Tatseite
begründend ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Prüfung
ergebe sich der Verdacht, dass die bisher erklärten Erlöse
unvollständig und somit zusätzliche Einkünfte nicht der
Besteuerung unterworfen worden seien. Somit sei der Tatverdacht auch in
subjektiver Hinsicht gegeben. Dieser Schlussfolgerung vermag sich die
Beschwerdebehörde nicht anzuschließen. Der Umstand allein, dass die
erklärten Erlöse unvollständig sind, indiziert für sich noch
kein vorsätzliches Handeln. Sollte mit der Feststellung, es bestehe der
Verdacht, dass "zusätzliche Einkünfte nicht der Besteuerung
unterworfen" worden seien, gemeint sein, dass neben den in der
Bescheidbegründung angeführten und hier gegenständlichen
"(Miet)Erlösen" noch weitere Erlöse nicht erklärt
worden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass sich dafür in den der
Beschwerdebehörde vorliegenden Akten (Strafakt SN X, Arbeitsbogen
AB-Nr. Y und Veranlagungsakt StNr. Z) keinerlei finanzstrafrechtlich relevanten
Hinweise finden.
Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung
des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem
nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller
sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 14.2.1985,
83/14/0105). Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen
angenommen werden.
Der 1928 geborene Beschwerdeführer ist jedenfalls seit
1964 unternehmerisch tätig und - soweit ersichtlich - bisher
finanzstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch aus dem vorliegenden
Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto StNr. Z sind keine
Unregelmäßigkeiten erkennbar.
Der Beschwerdeführer verantwortet sich im Wesentlichen
damit, er sei anlässlich des Kaufes der Garconniere nicht von einer
Einkunftsquelle, sondern von Liebhaberei ausgegangen. Tatsächlich wurde im
Eröffnungsjahr 1998 ein Verlust erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer
hat am 15. April 1999 mit XY einen Mietvertrag über die
gegenständliche Wohnung für den Zeitraum 15. April 1999 bis
14. April 2000 abgeschlossen und diesen am 21. April 1999 beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck angezeigt. Im
vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass der
finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer seine Einkünfte
- mit Ausnahme der hier gegenständlichen Mieterlöse -
stets zutreffend erklärt hat und aufgrund des Verlustes im Anfangsjahr und
der relativ geringen Höhe der Einkünfte aus der (nunmehr schon
länger zurückliegenden) Vermietung das Argument, er sei von
Liebhaberei ausgegangen, durchaus glaubwürdig ist. Weiters ist zu
berücksichtigen, dass er den Beginn seiner Vermietungstätigkeit dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck bekannt gegeben
hat und dass die aus der Vermietung resultierende verkürzte
Einkommenssteuer wesentlich geringer ist als im angefochtenen Bescheid
vorgeworfen.
Nach Ansicht der Beschwerdebehörde liegen bei
Gesamtwürdigung aller Umstände keine hinreichenden Verdachtsmomente
vor, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Daraus
ergibt sich, dass kein hinreichender Verdacht besteht, der Beschwerdeführer
habe das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen. Der angefochtene Einleitungsbescheid war daher aufzuheben. Die
Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls fahrlässig
gehandelt hat, ist im Stadium der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens der
Finanzstrafbehörde I. Instanz vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-I/06
- Stammnummer
- 25638
- Gültig
- 28.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF