Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0142-S/06
Säumniszuschlag bei grobem Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0142-S/06vom 27.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm Peter
Dürler, 1060 Wien, Windmühlgasse 7, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. November 2005 betreffend
Säumniszuschlag in Zusammenhang mit der Entrichtung der Umsatzsteuer
für 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe des Säumniszuschlages sind dem
Erstbescheid zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid von der Umsatzsteuer
für 2003 gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO einen
Säumniszuschlag mit 2 % (€ 731,26) fest, weil die Umsatzsteuer
für den genannten Zeitraum nicht bis zum 16. 2. 2004 entrichtet worden
war.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Im Ausgust 2004 sei eine
berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Dezember 2003
abgegeben worden, in welche man alle offenen Steuerbuchungen (Mehrwertsteuer und
Vorsteuer) aufgenommen habe. Bei der Bilanzierung für das Jahr 2003 seien
noch Belege mit dem Datum 2003 verarbeitet und in der Folge in die
Umsartzsteuererklärung 2003 aufgenommen worden. Da sowohl an der
Säumnis als auch an der selbst zu berechnenden Abgabe kein grobes
Verschulden aus der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege, werde um
Aufhebung des Säumniszuschlages ersucht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Hinweis auf den
verspäteten Entrichtungstag als unbegründet ab. Die
Umsatzsteuernachforderung 2003 in der Höhe von € 36.563,18 sei
nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstag (16. 2. 2004) sondern erst am 12. 8.
2005 überwiesen worden.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind, sofern eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten. Gemäß
§ 217 Abs. 2 leg. cit. beträgt der
erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages. Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Der Säumniszuschlag ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine objektive Säumnisfolge (VwGH 24. 4. 1997,
95/15/0164), die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung
unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden
bezweckt. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind
ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere
setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei
voraus (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, § 217 Tz. 1).
Lediglich im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO ist zu prüfen, ob einen
Abgabepflichtigen an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft bzw. ob
die Verwirklichung des Säumniszuschlages auf einer vom Abgabepflichtigen zu
verantwortenden leichten Fahrlässigkeit beruht.
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die in Rede stehende
Umsatzsteuernachforderung, die Bemessungsgrundlage für den
Säumniszuschlag ist, aus der Differenz zwischen den
Umsatzsteuervoranmeldungen und den Umsatzsteuerfestsetzungen für 2003
einerseits und dem auf Grund der Umsatzsteuererklärung ergangenen
Umsatzsteuer(jahres)bescheid für 2003 (vom 18. 8. 2005) andererseits
resultiert. Die in Rede stehende Abgabenschuld (Umsatzsteuer 2003), welche
bereits am 16. 2. 2004 fällig war, wurde erst im August 2005 entrichtet.
Die Berufungswerberin brachte selbst vor, dass erst "im Zuge der
Bilanzierung für das Jahr 2003 noch Belege mit Steuer-Datum 2003
verarbeitet" und "in der Umsatzsteuererklärung für 2003
aufgenommen" worden seien. Das Finanzamt hat somit zu Recht einen
Säumniszuschlag erhoben, zumal in der nicht zeitgerechten Verbuchung von
Belegen und der damit verbundenen nicht zeitgerechten Entrichtung von
Abgabenschulden sehrwohl ein grobes Verschulden zu erblicken ist. Umstände,
die allenfalls zu einer anderen Beurteilung führten, wurden von der
Berufungswerberin nicht vorgebracht und können auch der sonstigen Aktenlage
nicht entnommen werden.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
27. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0142-S/06
- Stammnummer
- 25616
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF