Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1095-L/06
Doppelbeschäftigungszeitraum auf Grund Auszahlung einer Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1095-L/06vom 27.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes vom 17. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2005
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach einem elektronisch
eingereichten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr
mit einer Nachforderung in Höhe von 354,08 €. Aus der Berechnung
der Einkommensteuer ist ersichtlich, dass dem Bescheid folgende Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt wurden.
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Bauarbeiter - Urlaubs - und
Abfertigungskasse (BUAK)
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1.419,06 €
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H. GesmbH & Co KG
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2.632,12 €
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N.L.
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11.285,40 €
Mit elektronisch eingereichter
Berufung vom 6.6.2006 machte der Bw. Folgendes geltend:
Da dem Grunde nach kein Pflichtveranlagungsgrund vorliege,
ziehe er den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück. Obwohl für
einen Tag ein fiktiver Doppelbezug gegeben gewesen sei, liege ein
Pflichtveranlagungsgrund nicht vor. Der Lohnzettel der BUAK gehöre zu den
Einkünften des Lohnzettels der Fa. H. GesmbH & Co
KG. Es handle sich hier nur um eine
Sonderform der Auszahlung des Urlaubsgeldes. Deshalb sei er auch zu keiner Zeit
im Jahr 2005 bei zwei Arbeitgebern beschäftigt gewesen.
Aus dem im Akt abgelegten Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung ist ersichtlich, dass der Bw. im
Zeitraum 1.1.2005 bis 22.2.2005 als Arbeiter bei der Firma H. GesmbH & Co KG
beschäftigt war. Vom 23.2.2005 bis 20.3.2005 ist ein
Arbeitslosengeldbezug ausgewiesen. Vom 21.3.2005 bis laufend war der Bw.
als Arbeiter bei der Firma N.L. gemeldet. Für den Zeitraum 12.9. bis
5.10.2005 ist eine Urlaubsabfindung sowie Urlaubsentschädigung der
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse eingetragen. In den
Sozialversicherungsdaten scheinen als Dienstgeber sowohl die genannten
arbeitgebenden Firmen als auch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse
in Wien auf.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt begründete die
Abweisung wie folgt:
"Gem.
§ 41 (1) EStG 1988 liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand
vor, wenn
1. im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bezogen worden
sind,
2. im Kalenderjahr
Bezüge gem. § 69 Abs 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen
sind,
3. in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte
besondere Verhältnisse gem. § 63 Abs. 1 nicht in der
ausgewiesenen Höhe
zustehen.
Da Sie im Kalenderjahr
2005 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei Bezüge erhalten haben (Fa.
L. und Bauarbeiterurlaubs- und
Abfertigungskasse), liegt im Jahr 2005 eine Pflichtveranlagung vor, eine
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 ist nicht
zulässig."
Am 4.8.2006 langte beim Finanzamt ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein. Hierbei machte der Bw. geltend, dass es sich in seinem Fall
um keinen Pflichtveranlagungstatbestand handle. Er verwies auch auf die
geänderten Lohnsteuerrichtlinien, Rz. 909 und auf die
Berufungsentscheidung des UFS, GZ. RV/0531-L/05 vom 26.8.2005 zum Thema
"Pflichtveranlagung bei Urlaubsersatzleistungen".
Dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ist zu
entnehmen, dass der Arbeitgeber BUAK, 1050 Wien, Bibergasse 1a im
Rahmen eines Lohnzettels für den Bw. einen Betrag in Höhe von
1.419,06 € als steuerpflichtige Bezüge (Kennziffer 245) samt
entsprechender Lohnsteuer iHv. 275,82 € (Kennziffer 260)
ausgewiesen hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass dem Bw. von der BUAK in Wien über
den Zeitraum "3108-3108 2005" ein Lohnzettel ausgestellt wurde,
in welchem zu versteuernde Bruttobezüge iHv. 3.469,61 € und
steuerpflichtige Bezüge iHv. 1.419,06 € ausgewiesen wurden.
Die genannten Bezüge wurden der Besteuerung unterworfen und ein Betrag
iHv. 275,82 € an Lohnsteuer abgeführt. Aus den
Versicherungsdaten der Sozialversicherung geht hervor, dass dieser Zahlung ein
Anspruch an Urlaubsabfindung sowie Urlaubsentschädigung der BUAK für
den Zeitraum 12.9. bis 5.10. 2005 zu Grunde liegt.
Das FA stellte sich auf den Standpunkt, dass durch den
Bezug von der BUAK ein gleichzeitiger Bezug mit anderen lohnsteuerpflichtigen
Einkünften vorliege und somit eine Pflichtveranlagung durchzuführen
sei.
Der Bw. hingegen verneint den Pflichtveranlagungstatbestand
mit der Begründung, es habe nur für einen Tag einen fiktiven
Doppelbezug gegeben und verweist auf die geänderten Lohnsteuerrichtlinien,
Rz 909 und die Berufungsentscheidung des UFSL; GZ RV/0531-L/05 vom
26.8.2005.
Hierzu ist festzustellen, dass einerseits die
Lohnsteuerrichtlinien als Erlass des Bundesministeriums für Finanzen
für den Unabhängigen Finanzsenat keine rechtliche Bindung entfalten
und andererseits der genannten Berufungsentscheidung des UFS ein anders
gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag. Im Fall dieser Entscheidung hatte ein
Dienstverhältnis am 12. November 2004 geendet und erst am
15. November 2004 ein neues Dienstverhältnis wieder begonnen. Der
Arbeitgeber, bei dem das Dienstverhältnis am 12. November beendet
wurde, hatte dem Bw. für den Zeitraum 13.11.2004 bis 19.11.2004 eine
Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung ausbezahlt. Der UFS ging in
diesem Fall weder von einer durchgehenden Beschäftigung, noch von einem
monatlichen Lohnzahlungszeitraum aus. Auch ein
"Doppelbeschäftigungzeitraum" liege nicht vor, weshalb die
Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung als nicht gegeben angesehen
wurden.
Der dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegende
Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von jenem der genannten
Berufungsentscheidung wesentlich dadurch, dass die Urlaubsabfindung bzw.
Urlaubsentschädigung nicht von einem ehemaligen Arbeitgeber, sondern von
der BUAK ausbezahlt wurde. Diese Auszahlung betraf den Zeitraum 12.9.2005 bis
5.10.2005 bzw. ist am Lohnzettel der 31.8.2005 als Auszahlungstag ausgewiesen.
Der Bw. hatte jedoch bereits am 21.3.2005 (bis laufend) ein
Dienstverhältnis bei der Fa. L. begründet.
Gemäß
§ 14 Abs. 2 des
Bauarbeiter - Urlaubs - und
Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 141/1972 idgF ist die
Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungskasse eine
Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr
Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 EStG haben
Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem
Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche
Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des
Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Durch § 85 EStG werden Körperschaften
des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen den sonstigen
Arbeitgebern gleichgestellt (Doralt,
EStG4, Tz 1 zu
§ 85).
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG
ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten sind und wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Dadurch, dass der Bw. neben seinem seit März 2005
laufenden Bezug bei der Fa. L. im August 2005 einen weiteren
lohnsteuerpflichtigen Bezug von der
Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungskasse erhielt
und es sich hierbei jeweils um lohnsteuerpflichtige Einkünfte handelt, ist
der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG
erfüllt.
Der Bw. hat somit im Zeitraum von 21. März 2005
bis Ende des Jahres 2005 zumindest zeitweise zwei lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bezogen, welche beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert
wurden.
Der gleichzeitige Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger
Einkünfte wird durch die beiden genannten Lohnzettel
dokumentiert.
Die Ansicht des Bw., dass ein Antrag auf Durchführung
einer Arbeitnehmerveranlagung auch im Berufungswege zurückgezogen werden
kann, ist zwar grundsätzlich richtig. Allerdings ist eine Zurücknahme
eines derartigen Antrages nur dann möglich, wenn nicht eine
Pflichtveranlagung nach den Tatbeständen des § 41
Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.
Da der Einkommensteuerbescheid 2005 auf Grundlage einer
Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 erlassen wurde, kann der Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung im Berufungsweg nicht mehr zurückgenommen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 27.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UrlaubsabfindungUrlaubsentschädigungPflichtveranlagungstatbestandDoppelbeschäftigungszeitraumBauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungskasseKörperschaft öffentlichen Rechts
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1095-L/06
- Stammnummer
- 25609
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF