Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0486-K/06
Die Normvorschrift des § 3 Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 100/2005, schließt Asylwerber vom Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe aus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-K/06vom 22.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch seinen Referenten ADir Karl Krall über die Berufung
des Bw., Adr.1, vom 9. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt, dieses vertreten durch AR Josef Vajvoda, vom 28. Juli 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder A. und B. je für den Zeitraum ab 1. Jänner
2006 im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz nach der am
20. Dezember 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juli 2006 wurde vom Finanzamt
Klagenfurt die Weitergewährung der Familienbeihilfe für den
Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw.) betreffend seiner zwei im Spruch
genannten Kinder ab 1. Jänner 2006 mit folgender Begründung
abgewiesen:
"Gemäß
§ 3 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben ab 1. Jänner
2006 Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005, BGBl. I Nr.
100), gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Anspruch
besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt
wurde. Von Ihnen und Ihrem Kind liegt zu diesem Zeitpunkt kein Bescheid
über die positive Zuerkennung der Asylberechtigung nach dem Asylgesetz 2005
vor.
Der Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist daher ab 1. Jänner 2006 nicht
mehr gegeben.
Gemäß
§ 26 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird von einer
Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2006
abgesehen."
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift vom 9. August 2006
führte der Bw. Folgendes begründend aus:
"Gemäß
§ 3 Absatz 1 haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach
§§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß Absatz 2 besteht Anspruch auch für Kinder, die dieselben
Kriterien erfüllen.
Schließlich
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe, wie das Finanzamt in seinem Bescheid
ausführt.
Ich
bin seit fünf Jahren in Österreich und meine beiden Kinder, für
die ich um Familienbeihilfe angesucht habe, sind in Österreich geboren. Der
Staat Österreich erlaubt mir den Aufenthalt im Bundesgebiet während
mein Antrag auf Asyl bearbeitet wird und ich habe auch eine Arbeitsbewilligung
erhalten und Arbeit gefunden.
Seit
fünf Jahren bin ich in Österreich berufstätig und bezahle
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Mein Arbeitgeber bezahlt
für meinen Bruttolohn Dienstgeberbeitrag zum Familienausgleichsfonds sowie
Kommunalsteuer. Trotzdem will mich der Staat bzw. die Finanzverwaltung vom Bezug
der Familienbeihilfe ausschließen. Dieser Vorgangsweise kann ich nicht
folgen.
Die
Tatsache, dass Familienbeihilfe erst gewährt wird, wenn mein Asylantrag
positiv erledigt ist, stellt eine Ungleichbehandlung dar, weil die Bearbeitung
und Erledigung von Asylanträgen in einigen Fällen lange dauert und in
anderen Fällen schnell vonstatten geht. So ist es vom Zufall abhängig,
ab welchem Zeitpunkt Familienbeihilfe gewährt wird, wenn nicht gar von
Willkür. In meinem Fall dauert das Asylverfahren schon mehr als fünf
Jahre. Es liegt jedoch nicht in meiner Macht, es zu beschleunigen. Ich empfinde
es daher als unbillige Härte, wenn ich vom Bezug der Familienbeihilfe
ausgeschlossen werde.
Die
plötzliche Gesetzesänderung mit 1.1.2006 ohne jegliche
Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits Anspruch auf
Familienbeihilfe hatten, ist meiner Meinung nach verfassungswidrig und
widerspricht auch dem Gleichheitsgrundsatz. Die spontane Abänderung des
Familienbeihilfengesetzes ohne Übergangsfristen ließ mir keine Zeit
für entsprechende Dispositionen.
Ich
ersuche daher im Rahmen der vorliegenden Berufung neuerlich um Gewährung
der Familienbeihilfe und der dazugehörigen
Kinderabsetzbeträge.
Sollte
meinem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden, beantrage ich, von der
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abzusehen und die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen. Weiters beantrage ich
eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen
Finanzsenat.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
In der am 20. Dezember 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurden weder seitens des Bw. noch seitens des
Amtsbeauftragten ergänzende Sachverhaltsvorbringen erstattet. In
rechtlicher Hinsicht verwies die Amtspartei auf die anzuwendende Normvorschrift
und stellte daher wiederholt den Antrag auf Abweisung des Berufungsbegehrens.
Der Bw. verwies hingegen auf sein bisheriges Berufungsvorbringen, wiederholte
seine Standpunkte und beantragte der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Gemäß
§ 3 Abs. 3 leg.cit. haben
abweichend von Abs. 1 Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Die auf den gegenständlichen Berufungsfall
anzuwendenden und vorstehend zitierten Normvorschriften, welche die
Anspruchsvoraussetzungen für einen Familienbeihilfenbezug von Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, ab
1. Jänner 2006 neu regeln, stellen inhaltlich auch auf diverse
Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes ab (Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005).
Der Bw., ein serbisch-montenegrinischer Staatsbürger,
vermochte im gegenständlichen Berufungsverfahren weder für sich noch
für seine Familienangehörigen (Ehegattin und seine zwei Kinder) einen
Aufenthaltstitel nach den gesetzlichen Regelungen des Fremdenrechtspaketes
2005,BGBl. I Nr. 100/2005 (iSd
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und
§ 3 des Asylgesetzes 2005), der eine Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigung im Bundesgebiet Österreich vermittelt oder der
den Status eines Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) mit
entsprechendem Aufenthaltsrecht in Österreich bescheinigt, vorzuweisen. In
der Berufungsschrift vom 9. August 2006 und im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2006 wurde vom Bw. vielmehr
ausgeführt und bestätigt, dass es sich bei ihm und seinen
Familienangehörigen (Ehegattin und Kinder) um "Asylwerber" handelt und
über die entsprechenden Asylantragsverfahren bisher noch keine
bescheidmäßigen Entscheidungen durch das Bundesasylamt erlassen
worden sind.
Entgegen der Meinung des Bw. vermag weder der Umstand einer
vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz noch die
Ausübung einer befristeten Arbeitserlaubnis mit Zahlung von Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträgen und auch nicht die unbestrittene Tatsache der
Geburt seiner Kinder in Österreich gegenständlich einen
Familienbeihilfenanspruch ab 1. Jänner 2006 zu begründen. Auch
aus dem Einwand des Bw., dass in seinem Fall das Asylverfahren bereits mehr als
fünf Jahre andauere und er keinen Einfluss auf die diesbezügliche
Verfahrensdauer als Asylwerber habe, kann für den Bw. nichts gewonnen
werden, zumal auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des §
3 Abs. 3 FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe erst ab dem
Zeitpunkt für Personen (Kindern) besteht, ab dem ihnen (Asylwerber) vom
Bundesasylamt mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten nach § 3
Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt worden ist.
Das Finanzamt wies daher den Antrag auf
(Weiter-)Gewährung von Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2006
für die zwei Kinder des Bw. unter Hinweis auf die ab 1.1.2006 anzuwendende
Rechtsnorm des § 3 FLAG 1967 zu Recht ab.
Wenn der Bw. in seiner Berufung vorbringt, dass die in Rede
stehende Gesetzesänderung des § 3 FLAG 1967 idF des BGBl. I
Nr. 100/2005 gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoße, so gilt
dazu anzumerken, dass die Abgabenbehörden ihre Entscheidungen entsprechend
der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen haben und folglich die
Überprüfung bzw. Feststellung einer eventuellen Verfassungswidrigkeit
einer Gesetzesbestimmung nicht in die Kompetenz des Unabhängigen
Finanzsenates fällt.
Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte dem
Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden, sodass die Berufung wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 22. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-K/06
- Stammnummer
- 25598
- Gültig
- 22.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF