Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0011-G/06
Devolution im Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0011-G/06vom 22.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der A. GmbH in XY., vertreten
durch Dr. Peter Hajek jun., Rechtsanwalt, 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5,
vom 27. März 2006 betreffend die Berufung vom 27. März 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 9. März
2006 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide für den Zeitraum 2004
bis 2005 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt,einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2006 stellte die A. GmbH,
vertreten durch den Masseverwalter Dr. Peter Hajek jun., im Wesentlichen mit
folgender Begründung einen Devolutionsantrag gemäß
§ 311
Abs. 2 BAO:
Gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 9. März
2006 wurden von der Gemeinschuldnerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter
fristgerecht (Postaufgabe: 27.3.2006) das Rechtsmittel der Berufung bei der
erstinstanzlichen Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat bis
heute nicht über diese Berufung (Berufungsvorentscheidung) entschieden oder
diese der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Die Antragstellerin stellt daher gemäß
§
311 Abs. 2 BAO den Antrag, der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle
Graz, möge als Abgabenbehörde zweiter Instanz anstelle des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart über die Berufung gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide für den Zeitraum 2004 bis 2005
entscheiden.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 260 BAO in der ab 1. Jänner
2003 geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern
erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht daher wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. VwGH 29.5.1996,
92/13/0301; VwGH 13.10.1993, 91/13/0058; VwGH 18.4.1986, 86/17/0084; VwGH
2.6.2004, 2004/13/0023; Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Band
3, 3013; Rombold: Sind die den Abgabenbehörden eingeräumten
Entscheidungsfristen ausreichend? Säumnisbeschwerde auch bei nicht
rechtzeitiger Rechtsmittelerledigung durch Finanzamt in SWK 2000, S 373 und
Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583).
Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist
zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005,
§ 311, Tz 41; Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Band 3,
3013; Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583 sowie UFS
29.3.2005, RD/0002-L/05 und UFS 1.6.2005, RD/0029-W/05).
Darüber hinaus wird bemerkt, dass die Berufung vom
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart lt. telefonischer Mitteilung bereits (mit
heutigem Tage) an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt
wurde.
Somit erweist sich der gegenständliche Antrag als
unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Graz, am 22.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0011-G/06
- Stammnummer
- 25589
- Gültig
- 22.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF