Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1815-W/02
Unterhaltskostenbeitrag in Höhe der Familienbeihilfe (§2 Abs.5 lit.c FLAG 1967)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1815-W/02vom 21.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. März
1998 für das Kind s., geb. am Datum1, entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
26. März 1999 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die
rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
ihren Sohn s.. Laut einer dem Antrag beigefügten ärztlichen
Bescheinigung vom 9. März 1999 leidet das Kind seit seiner Geburt an Morbus
Down und ist dadurch zu 80 v.H. behindert.
Der Sohn der Bw. besuchte die
Sonderschule für Schwerstbehinderte und war laut vorgelegter
Bestätigung vom 25. Jänner 1999 als Pflegling der Gemeinde Y. ab
Oktober 1994 im A. - Kinderdorf untergebracht; die Kindesmutter ist laut
angeführter Bestätigung "für Bekleidung und notwendige
Aufwendungen (wie z.B. Brille) für die gesamte Zeit der Unterbringung
aufgekommen".
Über Anfrage des
Finanzamtes vom 30. März 1999, in welcher Höhe die Eltern
Kostenersätze für den Zeitraum von Juli 1998 bis laufend geleistet
hätten und wie hoch die künftigen Verpflichtungen seien, gab die
GemeindeY. mit Schreiben vom 30. April 1999 bekannt, dass der Vater
des Kindes zu einer monatlichen Ersatzleistung in der Höhe von
ATS 1.700,- (€ 123,54 ), die Bw. als Kindesmutter zu monatlich
ATS 642,- (€ 46,66) verpflichtet sei. Einem handschriftlichen Vermerk
auf dem Antwortschreiben des Jugendamtes zufolge hat die Bw. folgende
Kostenersätze tatsächlich geleistet: August 1998 ATS 1.000,-,
Oktober 1998 ATS 1.000,-, Dezember 1998 ATS 1.000,-,
Jänner 1999 ATS 1.000,-, April 1999 ATS 1.000,-
Juni 1999 ATS 1.000,-.
Mit Bescheid vom 19. Mai
1999 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 1. März 1998 bis auf
weiteres ab und begründete dies - nach Zitierung des § 2 Abs.5
lit.c FLAG 1967 - damit, dass der für ein erheblich behindertes Kind ab dem
10. Lebensjahr zustehende Betrag an Familienbeihilfe im Jahr 1999 monatlich
ATS 3.450 (€ 250,72), im Jahr 1998 ATS 3.200 (€ 232,55) betrage; da
die Bw. lediglich für Bekleidung und fallweise Anschaffungen aufkomme und
somit nicht nachgewiesen sei, dass sie zumindest in Höhe der genannten
Beträge zu den monatlichen Unterhaltskosten für den Sohn beitrage, sei
der Antrag abzuweisen.
Die gegen den
Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung begründete die Bw. dahingehend,
dass der Sohn aufgrund seiner erheblichen Behinderung für sich eine Person
beanspruche und sie die Zeit mit ihrem Sohn alleine verbringen müsse,
sodass sie dies im Durchschnitt im Monat ATS 2.000,- (€ 145,35) koste.
Außerdem müsse sie an das Jugendamt ATS 1.000,- (€ 72,67)
monatlich bezahlen. Für Spitalskosten zahle sie durchschnittlich monatlich
ATS 1.400,- (€ 101,74). Da der Sohn sehr viele Sachen zerstöre und es
für ihn keine Versicherung gebe, müsse die Bw. auch zusätzlich
viele Reparaturen bezahlen, Als Beilage zu ihrer Berufung übersandte die
Bw. die Kopie eines Einzahlungsbeleges über eine am 31. Mai 1999 an das Amt
für Jugend und Familie x erfolgten Überweisung in Höhe von
ATS 1.000,- (€ 72,67 ).
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt nach Zitierung des
§ 2 Abs. 2 und 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 damit, dass laut Auskunft
des Amtes für Jugend und Familie und des A. - Kinderdorfes die monatlichen
Unterbringungskosten des Kindes etwa ATS 27.000,- (€ 1962,17)
betragen würden und somit in Anbetracht der von der Bw. behaupteten
Unterhaltsleistungen von ATS 4.800/Monat eine überwiegende
Kostentragung gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 jedenfalls nicht
gegeben sei. Bezüglich der Voraussetzungen des § 2 Abs.5 lit. c
FLAG 1967, wonach zumindest ein Beitrag zu den Unterhaltskosten in
Höhe der erhöhten Familienbeihilfe - für 1998 ATS 3.200
(€ 232,55) monatlich, für 1999 ATS 3.450 (€ 250,72)
monatlich - gefordert werde, könne auch nichts abgewonnen werden, da weder
das Kinderheim noch das Jugendamt die Angaben der Bw. hätten
bestätigen können. Die genannten Stellen hätten
Kostenersatzleistungen nur fallweise wie z.B. jeweils ATS 1.000 (€
72,67) für August, Oktober und Dezember 1998, Jänner April und Juni
1999, sowie einen wöchentlichen Besuch im Heim, bei dem diverse Geschenke
und Bekleidung überbracht worden seien, bestätigt. Ersätze
für Spitalsaufenthalte und zerstörte Sachen seien kaum festgestellt
worden. Da die von der Bw. angegebenen Ausgaben in keiner Relation zu den
tatsächlichen Unterhaltskosten stünden und die Bw. die Kostentragung
in Höhe der Familienbeihilfe nicht nachweisen hätte können, sei
die Berufung abzuweisen gewesen.
Die Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die zweite Instanz und führte im
Vorlageantrag aus, dass in der Berufungsvorentscheidung nicht auf die
nachfolgenden Argumente der Bw. eingegangen worden sei: Bis August 1998 habe der
Sohn jedes Wochenende, und zwar von Freitag bis Sonntag, zu Hause verbracht.
Danach sei er Freitag nachmittags zu Hause gewesen. Seit Juli 1999 werde er
jedes Wochenende von der Bw. besucht. Die Bw. habe darüber hinaus für
Tagessätze für Spitalsaufenthalte zur Gänze aufkommen
müssen, dies seien zumindest ATS 6.000 bis ATS 8.000 gewesen.
Jährlich hätten zwei Mal neue Brillen angeschafft werden müssen,
dies seien Kosten von ca. ATS 4.000 (€ 290,69) pro Jahr gewesen. Auch
für Kleidung und Schuhe hätten Beträge aufgewendet werden
müssen und es sei der Bekleidungsbedarf sehr hoch gewesen, da das Kind
seine Kleidung laufend zerstöre und die Bw. auch für sonst
zerstörte Dinge aufkommen müsse. Für die Einrichtung des Zimmers
im CD-Heim hätten am 12. November 1999 ATS 15.000,- aufgewendet werden
müssen. Für laufende Fahrten und Besuche des Jugendlichen, die
therapeutisch erforderlich seien, würden monatlich zumindest allein an
Fahrtkosten für durchschnittlich vier Fahrten 660 km (amtliches
Kilometergeld ATS 5,20) sohin ATS 3.432,- aufgewendet. Dazu kämen noch
anlässlich dieser Besuche ausgelegte Kosten für Geschenke, Betreuung,
Speisen und Getränke. In der Zeit, in der der Sohn die Wochenenden zu Hause
verbracht habe, hätten selbstverständlich Aufwendungen für Essen,
Bekleidung und Ersatz für zerstörte Einrichtungsgegenstände
aufgewendet werden müssen, die die derzeitigen Ausgaben noch
überschritten hätten. Es lägen sohin monatlich insgesamt Ausgaben
vor, die bei weitem den Familienbeihilfenbetrag überstiegen, sodass die
Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für ein
behindertes Kind gegeben sei.
Mit dem Vorlageantrag legte die
Bw. legte unter einem ein Schreiben des CD-Heim vor, dessen Inhalt wie folgt
lautet: "In der Beilage erhalten Sie ein Stammdatenblatt für Ihren Sohn mit
der Bitte, es ausgefüllt an uns zu retournieren. Ebenfalls erhalten Sie,
wie besprochen, einen Erlagschein für die Einzahlung von S
15.000."
Die Berufung wurde vom
Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Vorhalt der
Berufungsbehörde vom 16. Juli 2003 wurde die Bw. aufgefordert, die im
Vorlageantrag angegebenen Aufwendungen nachzuweisen. Weiters wurde die Bw.
aufgefordert die Adresse der Institution anzugeben, von der sie laut
Vorlageantrag ihren Sohn abgeholt hatte. Auch wurde hinterfragt, ab wann das
Kind im CD-Heim untergebracht sei.
In Beantwortung dieses
Schreibens übersandte die Bw. u.a. mehrere Rechnungen über
angeschaffte Bekleidungsstücke, Belege über Konsumationen
anlässlich von Ausflügen mit ihrem Sohn sowie und Kopien von Anzeigen
gegen den Sohn wegen Sachbeschädigung.
|
vorgelegte
Rechnung und Zahlscheine (z.Teil Kopien)
|
13.12.99
|
2.924,00
ATS
|
Kleidung
|
16.12.99
|
268,20
ATS
|
Kleidung
|
14.12.99
|
716,40
ATS
|
Kleidung
|
|
15.000,00
ATS
|
Zimmereinrichtung
Heim
|
31.03.00
|
7.923,00
ATS
|
Brillen
|
20.04.00
|
3.360,00
ATS
|
Spitalskosten
|
|
606,00
ATS
|
3
Heimfahrten für Peter
|
|
420,00
ATS
|
Mitgliedsbeitrag
2000 Heim
|
10.01.01
|
14,50
€
|
Getränke
|
02.02.01
|
2.200,00
ATS
|
Aufzahlung
Brille
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19.03.01
|
1.000,00
ATS
|
Zahlung
an Heim
|
17.04.01
|
1.000.00
ATS
|
Urlaubscheck
Heim
|
|
420,00
ATS
|
Mitgliedsbeitr.2001
Heim
|
03.01.02
|
6,26
€
|
Ausflug
|
15.01.02
|
29,70
€
|
Ausflug
Oberwart (McDonald)
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29.01.02
|
16,05
€
|
Ausflug
Stubenberg
|
17.01.02
|
29.70
€
|
Ausflug
|
26.03.02
|
6,21
€
|
Getränke
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04.05.02
|
15,00
€
|
Ausflug
|
05.07.02
|
15,20
€
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Ausflug
Wr. Neustadt(Getränke)
|
10.07.02
|
109,80
€
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Schuhe
|
|
30,52
€
|
Mitgliedsbeitrag
Heim
In einem den Belegen
beigelegten Schreiben gab die Bw. zu Punkt eins des Vorhalts an, dass sie alle
vorhandenen Unterlagen bereits 1997 an Wohnsitzfinanzamt geschickt habe und
leider nur mehr teilweise Kopien habe. Zu Punkt zwei erläuterte sie, dass
die Besuche bzw. die Abholung ihres Sohnes jedes Wochenende das A. Institut
betroffen habe. Im CD-Heim sei ihr Sohn seit Ende 1999, wo sie ihn nunmehr
einmal im Monat besuche, einmal im Monat komme der Sohn nach Hause. Feiertage
wie Pfingsten, Ostern, Weihnachten sei er mehrere Tage zu Hause. Der Sohn sei
derzeit 18 Jahre alt, und die Bw. sei seine Sachwalterin. Da ihr Sohn nur €
165,- Pflegegeld bekomme und sehr schwierig sei, seien € 165 ein sehr
geringes Einkommen. Ihr Sohn benötige volle Aufmerksamkeit. Er mache auch
viele Sachen wie z.B. Autos von Betreuern kaputt, die die Bw. bezahlen
solle.
Laut vorgelegtem Beschluss des BG Z. vom 21.3.2003 ist die
Bw. als Kindesmutter des s. zur Sachwalterin des Sohnes bestellt. Die Bw. hat
als Sachwalterin des Sohnes während des laufenden Berufungsverfahrens beim
Finanzamt einen Antrag nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auf rückwirkende
Gewährung der Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag wegen erheblicher
Behinderung gestellt und diesem Eigenantrages des Sohnes wurde vom
zuständigen Finanzamt ab Juni 2001 stattgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs.
5 lit. c FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltsführung gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen
eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege
befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe
der Familienbeihilfe für das Kind beiträgt; handelt es sich um ein
erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Beitrag um den
Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs.
4).
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag
gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG) ist besonders zu
beantragen. Gemäß
§ 10 Abs. 4 FLAG 1967
gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
Gemäß
§ 138 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben auf Verlangen der
Abgabenbehörde die Abgabenpflichtigen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung.
Im gegenständlichen
Berufungsfall ist eine seit Geburt bestehende erhebliche Behinderung des Sohnes
der Bw. unbestritten. Ebenfalls unstrittig ist dessen Unterbringung in
verschiedenen Heimen, zuletzt im CD-Heim.
Strittig ist hingegen, ob die
Bw. zu den Kosten des Unterhalts für ihren Sohn mindestens in Höhe der
erhöhten Familienbeihilfe (Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag nach
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) beigetragen hat und somit die
Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 5 lit.c FLAG 1967 erfüllt
sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid
wurde das Begehren der Bw. ab 1. März 1998 "bis auf weiteres"
abgewiesen. Da der Sohn der Bw. für den Zeitraum ab Juni 2001 die
erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 5
Abs. 6 FLAG 1967 selbst bezieht, erstreckt sich der strittige
Zeitraum im Berufungsfall auf den Zeitraum März 1998 bis Mai 2001.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Bw.
am 9. Mai 2006 erklärte die Bw. gegenüber der Berufungsbehörde,
dass der Sohn für die Dauer der Unterbringung im Kinderdorf (von Oktober
1994 bis Juli 1999) durchschnittlich jedes zweite Wochenende zu Hause verbracht
habe. Wegen Verhaltensauffälligkeiten sei der Sohn allerdings einige Zeit
im Krisenzentrum der Stadt Y. untergebracht gewesen. Während dieser Zeit im
Krisenzentrum seien zur Stabilisierung des Kindes keine Wochenendausgänge
zur Kindesmutter möglich gewesen, es durften nur Besuche erfolgen. Seit der
Unterbringung im CD-Heim (seit Herbst 1999) komme das Kind einmal im Monat am
Wochenende zur Kindesmutter und zusätzlich besuche die Kindesmutter das
Kind nunmehr aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen monatlich
(anfangs 14-tägig). Weiters erklärte die Bw., sie habe neben den
bereits durch Belege nachgewiesenen Kosten viele zusätzliche Ausgaben
getätigt. Die komplette Bekleidung des Sohnes wurde und wird noch immer
laufend von der Bw. gekauft, daneben habe sie die Kosten für Urlaube,
Brillen, Fahrrad, Skateboard, usw. getragen. Auch die Kosten für
Sachbeschädigungen, die der Sohn verursacht habe (z.B. einmal 40
Fensterscheiben, Beschädigung eines Autos, usw.) habe sie beglichen,
allerdings habe sie damals (vor ihrer Bestellung zur Sachwalterin des Sohnes im
März 2003) als Vormund des minderjährigen Kindes die Belege nicht
aufgehoben. Da der Sohn neben dem Pflegegeld (derzeit Pflegestufe 2) kein
Einkommen habe, habe sie bisher sämtliche Kosten aus eigenen Mittel
bezahlt. Die finanziellen Mittel der Bw. seien aber nicht sehr hoch
(Pensionsbezug wegen Erwerbsunfähigkeit).
Laut einer am 19. September 2006
nachgereichten Aufstellung der Bw. (z.T. nach Aufzeichnungen der Mutter der Bw.)
und soweit erkennbar den strittigen Zeitraum betreffend, wurden neben den
laufenden Aufwendungen für Bekleidung, Schuhe, Fahrtkosten, u.a. auch
folgende Ausgaben für den Sohn getätigt, die entsprechenden Belege
sind laut Bw. jedoch nicht mehr vorhanden:
|
2.500,00
ATS
|
(181,68
€)
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Urlaub
1998 Italien
|
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1.320,00
€
|
Schaden
an Fensterscheiben
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950,00
ATS
|
(69,04
€)
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Rad
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|
1.705,00
€
|
Schaden
an 2 Autos
|
1.520,00
ATS
|
(110,46
€]
|
Handy
u. Wertkarten
|
|
180,00
€
|
Keyboard
|
1.320,00
ATS
|
(95,93
€)
|
Schibob
|
|
300,00
€
|
neues
Handy und Wertkarten
|
720,00
ATS
|
(52,32
€)
|
Kinderorgel
|
|
90,00
€
|
Fußballtisch
|
2.400.00
ATS
|
(174,41
€)
|
Bettzeug
(Daunen)
|
|
520,00
€
|
neues
Rad
|
2.190,00
ATS
|
(159,15
€)
|
Urlaub
1999 Italien
|
|
210,00
€
|
neues
Bett
|
240.00
ATS
|
(17,44
€)
|
Rodel
|
|
|
Zufolge einer
Auskunftsbeantwortung der GemeindeY. vom 20.12.2006 hat die Bw. neben den
bereits vom Finanzamt ermittelten Kostenersatzleistungen noch im Februar 2000
ATS 1.138,- (€ 82.70), im April 2000 ATS 13.786,20
(€ 1.001,88) sowie von Mai bis Oktober 2000 monatlich ATS 650,-
(€ 47,24) an Zahlungen geleistet.
Durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen
wurden die von der Bw. in der Berufung bzw. im Vorlageantrag angegebenen
Ausgaben nur teilweise belegmäßig nachgewiesen. Dass die Aufwendungen
nur punktuell nachgewiesen wurden, hindert nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates jedoch nicht den Nachweis, da aus der Fülle der vorgelegten
Belege - und der glaubhaften Aussage der Bw., sie habe vor der Bestellung zur
Sachwalterin des Sohnes die Rechnungen meist nicht aufgehoben - auf noch weit
höhere Ausgaben der Bw. für ihren Sohn geschlossen werden
kann.
Es ist sohin davon auszugehen,
dass die Bw. im Zeitraum März 1998 bis Mai 2001 zu den Kosten des
Unterhalts für ihren minderjahrigen Sohn insgesamt mindestens in der
Höhe der erhöhten Familienbeihilfe beigetragen hat.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
fiktive HaushaltszugehörigkeitUnterhaltskostenKostentragung in Höhe der FamilienbeihilfeGlaubhaftmachung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1815-W/02
- Stammnummer
- 25586
- Gültig
- 21.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF