Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2524-W/06
Die Begünstigungsbestimmung des § 11a EStG 1988 auf Anwendung des Hälftesteuersatzes ist für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anzuwenden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2524-W/06vom 20.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Begünstigungsbestimmung des § 11a EStG 1988 auf Anwendung des Hälftesteuersatzes ist für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anzuwenden. Da diese Begünstigungsbestimmung lediglich für einen Gewinn, der aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb resultiert und weiters durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, anzuwenden ist, findet daher § 11a EStG 1988 ex lege auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Anwendung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
WTHD Dkfm. Herbert Duffek GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2004 und 2005 entschieden:
Die
Berufung wird abgewiesen.
Die
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bestimmungen des § 11a EStG 1988
auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden
sind.
Gegen die ESt-Bescheide für die Jahre 2004 und 2005
brachte der Bw. Berufung ein und
begründete sie wie folgt: Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (V+V), nämlich im Jahr 2004 € 66.372,08 sowie im Jahr
2005 € 48.739,42, seien zur Gänze der Besteuerung unterzogen
worden. Diversen Zeitungsmeldungen habe der Bw. entnommen, dass der VfGH ein
Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet habe, um zu prüfen, ob der
Ausschluss der selbständigen Einkünfte von der steuerlichen
Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gem. § 11a EStG
sachlich gerechtfertigt sei. Der Bw. sei der Auffassung, dass der
Gleichheitsgrundsatz auch dann verletzt werde, wenn nur die freien Berufe hier
einbezogen werden würden und nicht auch die Überschüsse der
anderen Einkunftsarten, wie z.B. V+V. Der Bw. könne nachweisen, dass
er die Gewinne aus V+V in den Jahren 2004 und 2005 zur Rückzahlung von
Krediten für Hauskäufe verwendet habe. Der Bw. beantragte daher die
Begünstigung des Hälftesteuersatzes für seine Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung anzuwenden.
Das Finanzamt erließ
daraufhin eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung:
Da die Begünstigung des § 11a EStG 1988 laut
aktueller Gesetzeslage nicht für Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gem § 28 EStG 1988 vorgesehen sei, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen. Solange sich die Gesetzeslage nicht geändert
hat, ist das Finanzamt nicht in der Lage auf behauptete Verfassungswidrigkeit zu
reagieren, da die Verwaltungsbehörde an die aktuelle Gesetzgebung zwingend
gebunden sei.
Der Bw. stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz und zog in weiterer Folge den Antrag auf eine
mündliche Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 11a Abs. 1 EStG 1988 können
natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den Gewinn
ausgenommen Übergangs- und Veräußerungsgewinne bis zu dem in
einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens
jedoch 100.000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37
Abs. 1 EStG 1988 (begünstigte Versteuerung) besteuern. Der
Höchstbetrag von 100.000 € steht jedem Abgabepflichtigen nur einmal
zu.
Da der Bw. in berufungsgegenständlichem Fall die
Bestimmung des § 11a EStG 1988 (Begünstigungsbestimmung für nicht
entnommene Gewinne) auf seine Vermietungseinkünfte anwenden will, ist die
Berufung aus o.a. abzuweisen, da diese Begünstigungsbestimmung lediglich
für einen Gewinn, der aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
resultiert, und weiters durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird,
anzuwenden ist. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sieht § 11a EStG keine diesbezügliche Regelung vor, § 11a EStG
1988 findet daher ex lege auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
keine Anwendung.
Hinsichtlich eventueller
verfassungsrechtlicher Bedenken der angewandten Bestimmungen in der für die
Streitjahre geltenden Fassung ist in Übereinstimmung mit Lehre und
Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese verfassungskonform sind. Die
Abgabenbehörden sind auf Grund des im Art. 18 B-VG verankerten
Legalitätsprinzips zur Anwendung der streitgegenständlichen
Gesetzesbestimmung verpflichtet, und auch der unabhängige Finanzsenat hat
sich bei seiner Entscheidungsfindung an bestehenden Gesetzen zu orientieren.
Eine Prüfung letzterer auf deren Verfassungskonformität steht diesem
nicht zu.
Die angefochtenen Bescheide
entsprechen der Sach- und Rechtslage, sodass spruchgemäß zu
entscheiden ist.
Wien,
20. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2524-W/06
- Stammnummer
- 25562
- Gültig
- 20.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF