Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0684-W/06
Keine erhöhte Familienbeihilfe bei Grad der Behinderung von 40%
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0684-W/06vom 27.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 8 Abs 5 FLAG, wonach die erhebliche Behinderung spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen ist, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, aus deren – allenfalls zu Unrecht erfolgter – Nichtbeachtung dann, wenn tatsächlich keine erhebliche Behinderung (mehr) vorliegt nicht abgeleitet werden kann, es bestünde trotz Nichtvorliegens einer erheblichen Behinderung ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY betreffend erhöhte Familienbeihilfe hinsichtlich G.T.,
VersNr: nnnn_nnnnnn ab 1.11.2005 bis laufend entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF Bw) bezog für ihre am
nn.nn.1993 geborene Tochter G.T. (idF auch Tochter) seit dem Jahr 1999
erhöhte Familienbeihilfe.
Im Jahr 1999 hatte der Amtsarzt bei der Tochter
Schwerhörigkeit an beiden Ohren (Hörgeräte) seit der Geburt =
55 % festgestellt.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe stellte der Amtsarzt im September 2002 bei der Tochter eine
beidseitige mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit und verbunden damit einen
Grad der Behinderung von 60 % fest.
Im Zuge einer neuerlichen Überprüfung stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (idF auch nur Bundessozialamt)
in einem Gutachten vom 11.10.2005 ua fest:
"Diagnose(n): mittelgrad.
Innenohrstörung bds. Richtsatzposition: 643 Gdb: 030% ICD:
H91.9 Rahmensatzbegründung: Einstufung gem Tab. 2/3 im ORS,
da im Hochtonbereich bis 60dB Hörverlust. Audiogene
Sprechstörung Richtsatzposition: 663 Gdb: 020% ICD:
F80.9 Rahmensatzbegründung: URS, da lediglich eine
funktionelle Störung besteht.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend. Die Störungen wirken bei der
Kommunikation ungünstig zusammen."
Mit dem angefochtenen Bescheid
vom 3.11.2005 verweigerte das Finanzamt die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1.11.2005 bis laufend mit der Begründung, nach der ab
1.1.1994 geltenden Rechtslage gelte ein Kind als erheblich behindert, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung bestehe und der Grad der Behinderung mindestens 50% betrage,
oder das Kind dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Nach der ab 1.1.2003 geltenden Rechtslage sei für die
Beurteilung des Grades der Behinderung das jeweilige Bundessozialamt
zuständig. Da laut Gutachten des Bundessozialamtes vom 11.10.2005 nur ein
Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei, sei der Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abzuweisen
gewesen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten als Einspruch
bezeichneten Berufung brachte die Bw im wesentlichen vor, sie könne die
Einschätzung im zuletzt genannten Gutachten, in welchem ein Grad der
Behinderung von 40 % festgestellt werde nicht nachvollziehen, da bei ihrer
Tochter bereits einige Jahre zuvor vom Amtsarzt ein Grad der Behinderung von 60
% festgestellt und mehrfach bestätigt worden sei und sich der
Hörverlust der Tochter seit damals nicht reduziert habe. Der
Hörverlust entspreche in etwa dem, der bei der ersten amtsärztlichen
Untersuchung festgestellt worden sei.
Über Aufforderung des Finanzamtes erstellte das
Bundessozialamt mit Datum vom 15.12.2005 ein weiteres Gutachten, in welchem es
ua folgendes feststellte:
"Diagnose(n): Innenohrschwerhörigkeit
bds. Richtsatzposition: 643 Gdb: 030% ICD:
H91.9 Rahmensatzbegründung: ORS da bis über 50
dB audiogene Dyslalie Richtsatzposition: 663 Gdb: 020% ICD:
F80.9 Rahmensatzbegründung: URS da rein funktionelle
Störung
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend. Erhöhung um 1 Stufe, wegen
ungünstigen Zusammenwirkens
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h
t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Das 1.instanzl. GA ist wegen des audiometrischen
Kurvenverlaufes und der nur geringen Dyslalie vollinhaltlich
nachvollziehbar."
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, in welcher es wie im angefochtenen Bescheid
auf das Erfordernis eines Grades der Behinderung von mindestens 50 %
verwies und ausführte, bei der neuerlichen Untersuchung am 15.12.2005 sei
keine Änderung des Grades der Behinderung von 40 % gegenüber dem
Vorgutachten vom 30.8.2005 festgestellt worden.
Die Bw richtete gegen diesen Bescheid einen als Berufung
bezeichneten Vorlageantrag, in welchem sie im wesentlichen ausführte, bei
ihrer Tochter sei im Jahr 1999 und im Jahr 2002 bei amtsärztlichen
Untersuchungen ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden. Da sich
diese Schwerhörigkeit bisher nicht geändert habe, sei nicht
nachvollziehbar, weshalb nunmehr nur ein Grad der Behinderung von 40 %
festgestellt werde. Es sei zwar richtig, dass das Vorliegen der erheblichen
Behinderung zu Kontrollzwecken vom Finanzamt spätestens alle 5 Jahre
geprüft werde. Im vorliegenden Fall seien diese Kontrolluntersuchungen
für das Vorliegen der erheblichen Behinderung aber ausgenommen, da
eindeutig feststehe, dass die Schwerhörigkeit ihrer Tochter aus
medizinischer Sicht nicht verbesserbar sei. Aus den genannten Gründen stehe
daher eindeutig fest, dass der Grad der Behinderung ihrer Tochter mehr als 50 %
betrage, es bestehe daher ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Der Unabhängige Finanzsenat forderte das
Bundessozialamt unter Übermittlung der Berufung, des Vorlageantrages, der
bisherigen Gutachten des Bundessozialamtes und von Nachweisen für die
bisher in den Jahren 1999 und 2002 erfolgten amtsärztlichen Einstufungen
auf, seine Gutachten wie folgt zu ergänzen:
"Im Jahr 1999 sowie im Jahr 2002 wurde vom
jeweiligen Amtsarzt festgestellt, dass G.T. zu 55% bzw zu 60% behindert war
(Grund: Schwerhörigkeit an beiden Ohren (Hörgeräte) seit Geburt
bzw bds Innenohrschwerhörigkeit). Nunmehr hat das Bundessozialamt
im Oktober 2005 und im Dezember 2005 eine Behinderung von 40% bescheinigt.
Laut Angaben der Berufungswerberin hat sich die beidseitige
Schwerhörigkeit der G.T. jedoch nicht verändert.
1. Nehmen Sie bitte zu dem Umstand Stellung, dass
in den Jahren 1999 und 2002 eine Behinderung von 55% bzw 60% und nunmehr eine
Behinderung von bloß 40% festgestellt wurde und erklären Sie diesen
Widerspruch.
2. Geben Sie bitte bekannt, ob Art und Umfang der
Behinderung der G.T. eine Änderung des Grades der Behinderung
ausschließen."
Das Bundessozialamt erstattete
dazu durch den Gutachter des Erstgutachtens vom 11.10.2005 mit Datum vom
24.10.2006 ein (Ergänzungs)Gutachten, in welchem ua ausgeführt
wird:
"Beantwortung der Anfragen
Grundsätzlich ist festzuhalten: Unstrittig
ist das Ausmaß der Behinderung; es liegt eine mittelgradige
Innenohrstörung bds. vor. Es ist auch sicherlich seit 2002 nicht zu einer
Verbesserung der Hörleistung gekommen.
Zu Frage
1: Grund für die unterschiedlichen Bewertungen ist das Anwenden
unterschiedlicher Richtlinien: frühere amtsärztliche Einstufungen
(hier 1999 und 2002) von kindlichen Hörstörungen erfolgten meist nach
den Richtlinien der Arbeitsgruppe Audiologie der Österr. HNO-Gesellschaft:
Diese sehen bei Kindern bis zum 14. Geburtstag schon bei mittelgradigen
Hörstörungen mindestens 50 % GdB vor; ab dem 14. Geburtstag
würden auch hier die KOVG-Richtlinien gelten. Das bedeutet aber,
dass bei Älterwerden der Kinder
auch bei gleich bleibendem Schweregrad
des Leidens eine Verringerung
der Einstufung möglich ist! Im speziellen Falle ist der 14.
Geburtstag der nn.nn.2007; selbst bei Anwendung der großzügigen
Richtlinien der Österr. HNO-Gesellschaft hätte man am 30.8.2005 nicht
mehr einen GdB von mehr als 50 %
voraussichtlich für mehr als 3
Jahre gewähren können. Wir Gutacher des
BSB sind aber gebunden an die
Einstufungsrichtlinien des KOVG von 1957; eine Abstufung nach Alter ist
nicht vorgesehen. Wir kompensieren dies zumindestens teilweise durch besondere
Berücksichtigung von Störungen des Spracherwerbes; dies ist in diesem
Fall geschehen, führt aber nicht zu einer Einstufung von 60 %
GdB.
Zu Frage
2: Art und Umfang der Behinderung schließen eine Änderung des
GdB aus - ausgenommen es kommt zu einer tatsächlichen Verschlimmerung
der Behinderung. Eine solche Entwicklung ist aber höchst
unwahrscheinlich."
Der Unabhängige Finanzsenat
gewährte den Parteien zu diesem (Ergänzungs)Gutachten
Gehör.
Die Bw erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie im
wesentlichen ausführte, da nach den Richtlinien der Arbeitsgruppe
Audiologie der Österr. HNO-Gesellschaft bereits bei einer mittelgradigen
Hörstörung bei Kindern bis zum 14. Geburtstag eine 50 %ige Behinderung
vorliege und ihre Tochter erst am nn.nn.2007 ihr 14. Lebensjahr vollende seien
bei ihr jedenfalls bis zu diesem Datum die Voraussetzungen zur Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt steht fest:
Die am nn.nn.1993 geborene Tochter der Bw G.T. leidet an
einer mittelgradigen Innenohrstörung sowie einer audiogenen
Sprechstörung. Zumindest seit November 2005 beträgt der Grad der
Behinderung 40 %.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die
beiden Gutachten des Bundessozialamtes vom 11.10.2005 und 15.12.2005, das
(Ergänzungs)Gutachten vom 24.10.2006, die Einsichtnahme in den
Familienbeihilfenakt des Finanzamtes, die ärztliche Bescheinigung vom
26.9.2002 sowie auf die in der EDV der Finanzverwaltung gespeicherten
Beihilfendaten, insbesondere betreffend die in der ärztlichen Bescheinigung
aus dem Jahr 1999 enthaltenen Daten.
Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Bedenken gegen die
Schlüssigkeit der Gutachten vom 11.10.2005 und 15.12.2005 wurden durch das
(Ergänzungs)Gutachten ausgeräumt.
Rechtlich folgt
daraus:
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz (idF FLAG) idF BGBl
I Nr 105/2002 bestimmt:
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Wie sich aus § 8 Abs 5 und 6
FLAG ergibt, ist der Grad der Behinderung zwingend durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Dabei sind
jedenfalls die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des KOVG und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden.
Die genannte Verordnung kennt (bei den im Streitfall
vorliegenden Behinderungen), wie auch der Gutachter des Bundessozialamtes in
seinem (Ergänzungs)Gutachten ausgeführt hat, keine
Berücksichtigung des Alters bei der Bestimmung des Grades der Behinderung.
Eine Bestimmung des Grades der Behinderung hat ausschließlich nach der
genannten Verordnung zu erfolgen. Eine Berücksichtigung der Richtlinien der
Arbeitsgruppe Audiologie der Österr. HNO-Gesellschaft ist weder für
das Bundessozialamt noch für den Unabhängigen Finanzsenat
möglich.
Im Streitfall hat das Bundessozialamt in zwei
schlüssig begründeten Gutachten den Grad der Behinderung der Tochter
der Bw mit jeweils 40 % festgestellt. Auf Grund dieser Gutachten liegt bei der
Tochter der Bw keine erhebliche Behinderung iSd § 8 FLAG vor. Damit sind
jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Der Einwand, es hätte eine Neufeststellung des
Vorliegens der erheblichen Behinderung zu Kontrollzwecken vom Finanzamt im
vorliegenden Fall zu unterbleiben gehabt, da eindeutig feststehe, dass die
Schwerhörigkeit ihrer Tochter aus medizinischer Sicht nicht verbesserbar
sei, vermag der Bw nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn bei der Bestimmung, dass
die erhebliche Behinderung spätestens nach fünf Jahren neu
festzustellen ist, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, aus
deren - allenfalls zu Unrecht erfolgter - Nichtbeachtung dann, wenn
tatsächlich keine erhebliche Behinderung (mehr) vorliegt nicht abgeleitet
werden kann, es bestünde trotz Nichtvorliegens einer erheblichen
Behinderung ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als
unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuweisen.
Wien, am 27.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0684-W/06
- Stammnummer
- 25553
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF